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 Betreff des Beitrags: Test: Strafen für Raub
BeitragVerfasst: So 27. Mär 2016, 18:13 
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Strafgesetzbuch von Württemberg hat geschrieben:
§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat bestraft werden Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:

a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes


§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:

a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
d) Das Abgeben einer Falschaussage oder die Fälschung von Beweismitteln vor Gericht
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern


§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens werden jene Handlungen bestraft, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:

a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie

(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.



Strafgerichtsverordnung der Markgrafschaft Baden hat geschrieben:
§ 1 Hochverrat

(1) Wer sich des Hochverrats schuldig macht, kann mit dem Tode oder mit bis zu 10 Tagen im Kerker, sowie einer an die Provinz zu zahlenden Spende bestraft werden.
(2) Hochverrat ist jedes Unternehmen, das den inneren Bestand des Heiligen Römischen Reiches oder einer Provinz des Deutschen Königreichs gefährdet. Darunter fallen insbesondere:

1. Nicht erlaubte Revolten gegen badische Rathäuser und die Vogtei
2. Veruntreuung von Vermögen der Provinz und der badischen Städte
3. Unerlaubtes Gründen einer Armee
4. Nicht genehmigter Rücktritt von Amt
5. Verstoß gegen die Verfassung der Markgrafschaft von Baden


§ 2 Verrat

(1) Wer sich des Verrates schuldig macht, kann mit bis zu 5 Tagen Gefängnis und einer an die Provinz zu zahlenden Spende bestraft werden.
(2) Verrat ist jedes Unternehmen, welches zu einer Schädigung des Heiligen Römischen Reiches oder einer Provinz des Deutschen Königreichs führt. Darunter fallen insbesondere:

1. Der Missbrauch eines Amtes
2. Pflichtvernachlässigung
3. Die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
4. Befehlsverweigerung
5. Bestechung


§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Die Störung des öffentlichen Friedens, kann mit dem Tode oder mit bis zu 10 Tagen im Kerker, sowie einer an die Provinz zu zahlenden Spende bestraft werden.
(2) Störung des öffentlichen Frieden ist jedes Unternehmen, welches das Vertrauen in die schützende Macht der Rechtsordnung erschüttert. Darunter fallen insbesondere:

1. Mord
2. Raub
3. Erpressung und Drohung
4. Körperverletzung
5. Beleidigung im schweren Falle


§ 7 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist eines Verbrechens beträgt 30 Tage. Die Frist beginnt mit Bekanntwerden der Tat. Hochverrat und Mord verjähren nicht.



Gesetzbuch der Grafschaft Augsburg - Buch IV: Die Straftaten hat geschrieben:
§ 7 - Raub
(1) Wer sich den Sachen eines anderen habhaft macht kann als Räuber verurteilt werden..
(2) Raub kann mit der Summe des Erbeuteten plus
a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
bestraft werden.
(3)Schon der Versuch des Raubes ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu
a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
bestraft werden.
(4) Wer sich durch das ehrenwerte Gericht der Provinz nicht belehren lässt, hat keine Gnade zu erwarten und kann zu körperlicher Züchtigung oder zum Tode verurteilt werden.
(5) Bei einem von mehreren Personen begangener Raub oder versuchten Raub gilt unter Vermutung eines bandenmäßigen Vorgehens eine Straftat durch ein Mitglied dieser Bande auch als begangen, wenn ihm die Tat im Einzelnen nicht persönlich zugeordnet werden kann. Eine solche Gruppe wird als Räuberbande bezeichnet und besteht aus mindestens 3 Räubern. Die Tat in der Gruppe verschärft das Strafmaß des Einzelnen.


§8 - Diebstahl
(1) Wer ohne Gewalt jemandem etwas raubt, macht sich des Diebstahls strafbar.
(2) Diebstahl kann mit einer Geldstrafe von bis zu
a) 70 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 120 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 180 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
plus die Kosten des entstandenen Schadens bestraft werden.


§ 9 - Wegelagerei
(1) Wer anderen mehrfach , innerhalb von 3 Monaten, auf dem selben Wegen mit der Absicht sie zu berauben auflauert, kann wegen Wegelagerei zusätzlich angeklagt werden.
(2) Wegelagerei kann mit einer Geldstrafe von bis zu
a) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 200 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
bestraft werden.
(3) Wer die Tat in der Form einer Räuberbande begeht kann härter bestraft werden.


§ 10 - Plünderung
(1) Wer öffentliche Finanzen (Rathaus, Burg, Mandat) plündert, macht sich strafbar.
(2) Plünderung kann mit der Summe des erbeuteten plus
a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
und/oder dem Tode bestraft werden.
(3) Bei einem Mandatsraub wird dem Urteil die Verpflichtung zur Mandatsrückgabe angehangen, die bei Verletzung dieser einen weitere Verurteilung nach sich zieht.


§ 12 - Hehlerei
(1) Hehlerei begeht wer sich Waren unter Begehen einer Straftat aneignet und diese auf den Märkten der Grafschaft Augsburg zum Verkauf stellt.
(2) Die Tat (Hehlerei) wird unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt.
(3) Hehlerei wird mit einer Geldstrafe in Höhe des gemachten Umsatzes zuzüglich einer Geldstrafe in Abhängigkeit des Lebensalters bestraft.
(4)Die Geldstrafen gliedern sich wie folgt:
a) 40 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 70 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten
c) 100 Taler bei einem Alter über 6 Monaten
Bei Wiederholungstätern setzt sich die Strafe aus gemachtem Umsatz und doppelter Geldstrafe zusammen.



Strafgerichtsordnung Bayerns hat geschrieben:
§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
(1) Die Störung des öffentlichen Friedens, wird mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis oder dem Tod, sowie einer Geldstrafe oder an die Provinz zu zahlenden Geldbuße bestraft.
(2) Den öffentlichen Frieden stört, wer das Vertrauen in die schützende Macht der Rechtsordnung erschüttert, darunter fällt insbesondere:
1. Mord
2. Raub
3. Körperverletzung
4. Erpressung und Drohung
5. Beleidigung im schweren Falle


§ 7 Verjährung
(1.) Die Verjährungsfrist für die Anzeige eines Verbrechens beträgt 21 Tage. Die Frist beginnt mit Bekanntwerden der Tat. Hochverrat verjährt nach 6 Monaten.
(2.) Angezeigte Verbrechen müssen nach spätestens 3 Monaten angeklagt werden, ansonsten gelten sie als verjährt. Hochverrat verjährt nach 6 Monaten.
(3.) Ein gerichtlich Verurteilter gilt, sofern er sich keiner erneuten Straftat schuldig macht, nach 3 Monaten als nicht vorbestraft, bei Verurteilung wegen Hochverrat nach 6 Monaten.



Strafgesetzbuch der Burggrafschaft Nürnberg hat geschrieben:
§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden. Darunter fallen insbesondere: Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Belästigung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
2. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen oder zu veräußern. Wer mordet, raubt, stiehlt, Wegelagerei oder Hehlerei betreibt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Burggrafschaft Nürnberg, dem DKR oder SRING ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
3. Wer sich entgegen eines Verbotes nach (4) außerhalb der Stadtgrenzen länger als 24 Stunden an einem Ort aufhält, erfüllt den Tatbestand der Wegelagerei und macht sich dadurch der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
4. Ein Verbot wird durch den Hauptmann oder dem Burggrafen im Einzelfall oder allgemein für einzelne Gebiete oder für die gesamte Burggrafschaft ausgesprochen.
5. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.


§ 12 Begnadigung / Ausweisung / Reiseverbot
1. Allein der Burggraf hat das Recht, einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.
2. Im Rahmen seines Urteils kann der Richter dem Regenten eine Verbannung des Straftäters für längstens 90 Tage empfehlen.
3. Ein Reiseverbot bis zu 30 Tagen kann durch den Richter als Strafe oder Prävention auferlegt werden.



Justizcharta des Fürstentum Mainz hat geschrieben:
V. Strafmaß

Raub: Geldstrafe in Höhe des Gegenwertes des geraubten Beutegutes, sowie bis 150 zusätzlichen Talern zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.
- Wiederholungstäter - Bei Wiederholungstätern kann, im Rahmen des Richtervertrages, das Strafmaß erhöht werden.


VI. Wiederholungstäter

(1) Als Wiederholungstäter gilt ein Verurteilter, wenn er für das gleiche Vergehen innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut verurteilt wird.

(2) Als Wiederholungstäter gilt auch ein Verdächtiger, der zuvor ein Ausgleichsverfahren nach III durchgeführt hat, und sich [jedoch] innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut des gleichen Vergehens schuldig macht.

(3) Die Rehabilitationsfristen sind:
Sklaverei: 30 Tage
Betrug: 45 Tage
Störung des Öffentlichen Friedens: 60 Tage
Verrat: 75 Tage
Hochverrat: 90 Tage

(4) Bei Verurteilung einer Wiederholungstat kann der Richter das Strafmaß über den normalen Rahmen hinaus erhöhen.


VII. Verjährung

(1) Ein Verbrechen kann nur vor dem Verstreichen der Verjährungsfrist angeklagt werden.

(2) Die Verjährungsfristen sind:
Sklaverei: 2 Monate
Betrug: 3 Monate
Störung des Öffentlichen Friedens: 4 Monate
Verrat: 5 Monate
Hochverrat: 6 Monate


X. Ächtung

(1) Die Acht kann nur ausgesprochen werden wenn innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt wurde.

- Mord in drei Fällen
- Raub oder Diebstahl in vier Fällen



Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - VI. Justiz hat geschrieben:
§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.

§29 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§30 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§31 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.



Gesetzbuch der Steiermark - Erlass zur Wahrung von Recht und Ordnung hat geschrieben:
Störung des öffentlichen Friedens ist
einen Raub begehen oder es zu versuchen
eines anderen Ehre verletzen
eines anderen Leib Schaden zufügen
pöbeln oder randalieren


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Verfasst: So 27. Mär 2016, 18:13 


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