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Abstimmungsfassung der Satzung des Bürgerrats

Fr 10. Jul 2009, 06:29

Abstimmungsfassung der Satzung des Bürgerrats

1. Der Bürgerrat nennt sich nun fort an Bürgerrat

2. Die Amtszeit des Bürgerrates dauert 60 Tage. Nach 45 Tagen werden die Wahlvorschläge für neue Kandidaten im Forum erfasst, nach 50 Tagen wird gewählt und nach 55 Tagen eine eventuelle Stichwahl durchgeführt. Die Amtszeit beginnt um 14 Tage versetzt zu den Bürgermeisterwahlen, so dass dem Bürgermeister immer ein eingearbeiteter Rat zu Seite steht. Die Wahl hat anlässlich einer Landsgemeinde stattzufinden.

3. Der Bürgerrat setzt sich zusammen aus 5 aktiven Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Aus dem Bürgerrat scheidet aus wer:
- zum Bürgermeister gewählt wird.
- In den Grafschaftsrat gewählt wird
Wer längere Zeit (>1 Wochen) im RL Urlaub verweilt, wird von einem
Ersatzmitglied vertreten. [Anm.: Sofern sich das Bürgerratsmitglied ins Kloster zurück zieht]

4. Als Sitzungstermine und Informationstreffpunkte ist vorgesehen einmal die Woche eine Sitzung im Chat durchzuführen und ferner einmal pro Tag eine Einsicht und evt. Mitarbeit im geschlossenem Forumsbereich, das der Bürgermeister einzurichten hat.

5. Struktur:
- Vorsitzender des Bürgerrates ist der mit den meisten Stimmen vom Volk gewählte Kandidat
- Stellvertretender Vorsitzender wird der/diejenige mit den Zweitmeisten Stimmen
- Ein Schriftführer wird vom Bürgerrat aus gewählt.
- Der Vorsitzende und der Stellvertreter können auf eine Wahl aus den Reihen des Bürgerrates bestehen, wenn sie auf Grund der Stimmenmehrheit ihr Amt nicht antreten wollen.

6. Aufgaben und Funktionen
Einzelne Aufgaben können delegiert werden, es sei denn diese sind davon ausgeschlossen.

- Verfassen des Kantonalsgesetzes gemeinsam mit dem Bürgermeister, diese Aufgabe zu delegieren ist ausgeschlossen
- Betreuung des Einbürgerungsvereins
- Felder und Handwerkerstatistik
- Beratung in wirtschaftlichen Belangen
- Verwaltung der Dorfkarte (Häuserbelegung)

7. Der Bürgerrat arbeitet unabhängig, von den Bürgern gewählt zum Wohle Zürichs, in beratender und unterstützender Funktion ohne Weisungsrecht des jeweiligen Bürgermeisters. Der Bürgerrat ist somit eigenständig und untersteht nicht dem Bürgermeister.


8. Alle Protokolle der Versammlungen des Bürgerrates, sowie die Inhalte der besprochenen Themen und des geschlossenen Bürgerratsforums unterliegen der Geheimhaltung und sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Auch Auszugsweise Veröffentlichung oder die inhaltliche Wiedergabe unterliegt der Geheimhaltung.

9. Einzelne Punkte eines Protokolles dürfen nur nach Abstimmung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur erfolgen, wenn mit Einstimmigkeit aller Bürgerratsmitglieder der Veröffentlichung, in einer namentlichen Abstimmung im Bürgerratsforumg, zugestimmt wurde. Stimmt ein Ratsmitglied innerhalb 3 Tagen nach Abstimmungsbeginn nicht ab, so wird dessen Stimme als Zustimmung gewertet. Einstimmigkeit d. h. erst bei keiner Gegenstimme darf veröffentlicht werden, eine Gegenstimme blockiert die Veröffentlichung.

10. Themen bei denen der Bürgermeister anwesend war, dürfen nach vorgenannten Abstimmungsverfahren gem. Punkt 9 nur veröffentlicht werden sofern der Bürgermeister dazu die Erlaubnis erteilt. Stimmt der Bürgermeister innerhalb 3 Tagen nach Abstimmungsbeginn nicht ab, so wird seine Stimme als Zustimmung gewertet.

11. Ausgenommen von der Geheimhaltung sind die Ergebnisse der Besprechungen, wenn diese der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder der Landsgemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden sollen. Dies ist im Protokoll gesondert festzuhalten.

12. Die Veröffentlichung unterliegt dem Bürgerratsvorsitzenden sofern der Bürgermeister nicht anwesend war, ansonsten unterliegt sie nach Absprache mit dem Bürgermeister dem Bürgerratsvorsitzenden oder dem Bürgermeister. Die Veröffentlichung hat nach Abstimmung bzw. bei Veröffentlichung gem. Punkt 11 nach spätestens 48 Stunden zu erfolgen.



Stand: Okt. 1455

Fr 10. Jul 2009, 06:29

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