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Kantonalgesetz für Zürich (03.08. - 01.09.1457)

Mo 3. Aug 2009, 04:58

Kantonalgesetz für Zürich
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetze und Gesetzesänderungen

II. Wirtschaft und Handel
§ 4 Lohn und Arbeit
§ 5 Handel und Lizenzen

III. Ämter und Einrichtungen in Zürich
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Bürgerrat
§ 8 Züricher Volksheer
§ 9 Justiz und Strafverfolgung
§ 10 Einreisebestimmungen für bewaffnete Gruppen


I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt in den Renaissance Königreichen für alle Bürger, Parteien, Organisationen, Verbände und andere Vereinigungen, die sich innerhalb der Grenzen des Kantons Zürich befinden oder dort tätig sind.
2. Das Kantonalgesetz Zürich findet auch im offiziellen deutschen Forum Anwendung. Die Forenregeln sowie die AGB stehen über den Regelungen des Kantonalgesetzes.
3. Rechtskräftige Justizverträge können den Geltungsbereich einschränken oder erweitern.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Zürich ist ein selbstständiger Kanton innerhalb der Schweizer Eidgenossenschaft
2. Die offizielle Amtssprache in Zürich ist Deutsch

§ 3 Gesetze und Gesetzesänderungen

1. Es ist dem amtierenden Bürgermeister überlassen die Gesetze des Kantons zu ändern oder für ungültig zu erklären.
2. Über Gesetzesänderungen kann er allein, öffentlich oder im Bürgerrat entscheiden.
3. Der Bürgermeister trägt die Verantwortung für die Gesetze und jegliche Änderungen.
4. Widersprüche zwischen dem Kantonalgesetz und der Charta der Eidgenossenschaft sind zu prüfen. Bis zur Klärung hat das Kantonalgesetz Gültigkeit.


II. Wirtschaft und Handel

§ 4 Lohn und Arbeit

1. Wer Arbeit auf dem Stellenmarkt anbietet ist Arbeitgeber. Jeder, der Arbeit auf dem Stellenmarkt annimmt ist Arbeitnehmer.
2. Folgende Löhne gelten für den Kanton Zürich:

0 Ep 16 Taler
1 - 11 EP 18 Taler
12- 19 EP 21 Taler

3. Für Arbeitgeber ist die Lohntabelle nach Abs. 2 bindend. Wird diese nicht eingehalten, so greifen folgende Unterpunkte:
a) Arbeit unter Lohntabelle wird zur Anzeige gebracht und mit 10 Taler Busse geandet
b) Wird die Kantonalstrafe nicht gezahlt, erfolgt eine Anklage durch den Kanton wegen Sklaverei vor dem Gericht der Eidgenossenschaft. Und Beschuldigter muss Mehrkosten Tragen. In Höhe von 10 Taler
4. Jeder Bürger ist gebeten Fälle von Sklaverei (zu geringer Lohn) zu melden bzw. den Arbeitgeber anzuschreiben und auf den Fehler hinzuweisen.

§ 5 Handel und Lizenzen

1. Jegliche Form der Marktmanipulation ist verboten. Verstöße werden zur Anzeige gebracht, außerdem kann der rechtmäßige Bürgermeister zusätzlich befristet oder unbefristet Handelsverbote auf alle Waren außer Lebensmitteln für je einen Tag aussprechen.
Als Manipulation des Marktes gelten:
a) Spekulation: Kauf einer Ware um diese zu einem anderen Preis wieder zu verkaufen. Dies gilt auch für Waren, die laut Profil selbst hergestellt werden können.
b) Massenkäufe: Aufkauf von Waren zur künstlichen Schaffung einer Mangelsituation.
c) Monopolerrichtung: Kauf aller Waren einer Sorte um einziger Anbieter zu sein.
d) Verkauf ohne Lizenz: importierte Waren benötigen zum Verkauf in Zürich generell Keine Lizenz
2. Der Markt in Zürich ist frei von Lizenzen oder Preisvorgaben. Es ist dem Bürgermeister jedoch vorbehalten jederzeit regulierende Verfügungen zu erlassen.
3. Die Waren auf dem Markt von Zürich sind primär für den täglichen Bedarf der Züricher Bürger. Hamsterkäufe und Handel mit reservierten Waren sind verboten und werden bestraft.
a) Folgende Waren sind derzeit reserviert:

Eisenerz
Holz
Fleisch unter 15,00 Taler (Grundlage ist die Bergwerksprämie)

Der Kauf dieser Waren ist nur für die entsprechenden Züchter und Handwerker Zürichs erlaubt. Bei Mangel an Eisenerz kann dies jederzeit beim Bürgermeister erbeten werden.

Der Kauf von Fleisch zu einem Preis von unter 15 Talern ist nur im Rahmen der Bergwerksprämie zulässig. Personen die nicht zum Erhalt der Prämie berechtigt sind, ist es unterstagt dieses zu kaufen. Eine Zuwiederhandlung hiergegen wird bestraft


III. Ämter und Einrichtungen in Zürich

§ 6 Bürgermeister

1. Der Bürgermeister wird von allen Einwohnern des Kantons Zürich gewählt.
2. Er vertritt den Kanton im Schweizer Rat und verwaltet die Stadt zum Wohle der Einwohner
3. Er hat das höchste Amt innerhalb des Kantons inne und kann nur durch reguläre Wahl oder durch einen Sturm aus dem Amt scheiden.
a) Für einen Rathaussturm müssen mindestens 2/3 der Bürgerratsmitglieder einen Antrag an den Kanzler stellen und einen berechtigten Grund vorbringen.
Als berechtigte Gründe gelten:
ungenehmigter Rathaussturm
andauernde Untätigkeit und somit Handlungsunfähigkeit de Rathauses (z.B. krankheits- oder andere RL-bedingte längere Abwesenheit)
öffentliche Schädigung und/oder grobe Amtsverletzung durch den Bürgermeister
4. Der Bürgermeister ist für die Ernennung von Bütteln, dem Leiter des Einbürgerungsvereins, der Kulturbeauftragten sowie des Kommandanten des Volksheeres zuständig. Diese Ernennungen sollte in Abstimmung mit dem Bürgerrat geschehen.

§ 7 Bürgerrat

1. Der Bürgerrat dient den Bürgern als Schnittstelle zum Bürgermeister.
2. Jeder Bürger Zürichs kann sich als Bürgervertreter in den Bürgerrat wählen lassen.
3. Von Amtswegen sind im Bürgerrat vertreten:

a)
der Büttel
der Einbürgerungsverein (EBV)
das Züricher Volksheer
die Kulturbeauftragte
die Staatsanwaltschaft
der Richter

jeweils durch eine Person oder deren Stellvertreter

b)
Zusätzlich sind 2 Bürgervertreter im Bürgerrat. Die Wahl dieser findet in Forum 1 statt.
Sie teilt sich in 2 Punkte
1. Öffentliche Annahme der Kandidaten in Forum 1 (Dauer: 48 Stunden)
2. Öffentliche Abstimmung im 1. Forum (Dauer: 48 Stunden)
Diese sind nach jeder Bürgermeisterwahl erneut zu bestimmt.

4. Der Bürgerrat kann durch Abstimmung in der Halle von Zürich aufgelöst werden. Die Auflösung kann durch jeden Bürger beantragt werden sofern dieser einen triftigen Grund vorlegen kann.
Die Abstimmung findet öffentlich (namentlich) in der Halle statt. Es ist mindestens eine 2/3 Mehrheit nötig um den Bürgerrat aufzulösen. Berechtigt zur Abstimmung ist jeder Bürger von Zürich.

§ 8 Züricher Volksheer

1. Das Volksheer Zürichs ist eine defensive Truppe, deren Hauptaufgabe die Sicherung von Zürich sowie der Grenze zum DKR ist.
2. Jeder Bürger Zürichs, der einen einwandfreien Leumund hat, kann in die Armee aufgenommen werden.

§ 9 Justiz und Strafverfolgung

1. Es gilt das Strafgesetzbuch für den Kanton Zürich.
2. Jede Schädigung von Bürgern des Kantons Zürich wird bestraft. Die Strafhöhe richtet sich nach der Schwere und reicht von Verwarnung über Kantonalstrafe (Geldstrafe), Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe in besonders schweren Fällen. Ebenso ist es Möglich die Einreise in den oder den Aufenthalt im Kanton Zürich zu verbieten.
3. Die Höhe der Strafe liegt im Ermessen des Gerichts.
4. Jedem Beschuldigten steht es frei sich zu äußern und auf Wunsch einen Prozess im Forum (RP-Prozess) führen zu lassen.
5. Bei einer Verurteilung kann der Beklagte vor dem Helvetischen Berufungsgericht Einspruch gegen das Urteil einlegen. Ebenso ist das dem Staatsanwalt bei einem Freispruch gestattet.


§ 10 Einreisebestimmungen für bewaffnete Gruppen

1. Als bewaffnete Gruppen gelten: Lanzen, bewaffnetes Korps und Banner.
2. Gruppen, die über eine Genehmigung des Bundesrates verfügen, müssen den amtierenden Bürgermeister vor der Einreise darüber informieren.
3. Gruppen, die nicht über eine Genehmigung des Bundesrates verfügen, müssen vor der Gründung oder Einreise eine Genehmigung durch den Bürgermeister einholen.
4. Banner benötigen in jedem Fall die Genehmigung des Rates und müssen diese dem Bürgermeister vor Einreise oder Aufstellung vorlegen.
5. Verstöße gegen die Bestimmungen werden streng bestraft.

Erlass vom: 02.08.1457
Gültig ab: 03.08.1457

Mo 3. Aug 2009, 04:58

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