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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:58 
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Armeegesetz des Erzherzogtums Österreichs

Inhaltsverzeichniss

I. Struktur der Armee

§1 - Oberbefehl
§2 - Armeeführer
§3 - Sicherheitsrat
§4 - Stadtkommandanturen
§5 - Trupps
§6 - Soldaten
§7 - Reserve
§8 - Dienstgrade
§9 - Befehlsgewalt
§10 - Beförderungen


II. Zugehörigkeit zur Armee

§11 - Aufnahme als Rekrut in die Armee
§12 - Rekrutenausbildung
§13 - Aufnahme als Soldat in die Armee
§14 - Austritt aus der Armee
§15 - Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee


III. Verpflichtungen der Armeeangehörigen

§16 - Umgang und Auftreten
§17 - Fahneneid
§18 - Ausbildung
§19 - Einsätze
§20 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§21 - Geheimhaltungspflicht


IV. Rechte der Armeeangehörigen

§22 - Besoldung
§23 - Entschädigung
§24 - Urlaub
§25 - Bewaffnung
§26 - Vertrauenssoldaten
§27 - Wahl der Vertrauenssoldaten

V. Militärische Organisationen außerhalb der österreichischen Armee

§28 - Militärische Vereinigungen
§29 - Bewaffnete Gruppen
§30 - Banner


VI. Gerichtsbarkeit und militärrechtliche Straftatbestände

§31 Gerichtliche Zuständigkeit
§32 Militärrechtliche Straftatbestände
§33 Disziplinarmaßnahmen
§34 Strafrahmen




I. Struktur der Armee


§1 Oberbefehl

(1) Oberster Befehlshaber der österreichschen Armee ist der Erzherzog von Österreich.
(2) Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann des Erzherzogtums Österreichs. Er besitzt ein Weisungsrecht gegenüber allen ihm untergeordneten Strukturen der österreichischen Armee.


§2 Armeeführer

(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer.
Dem Armeeführer wird der militärischen Rang eines Obristen verliehen.
Der Armeeführer unterliegt dem Befehlsrecht des Erzherzogs und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
(2) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab der als militärisches Beratungsorgan fungiert und dem der Hauptmann vorsteht.
(3) Der Armeestab besteht aus dem Hauptmann, den Stadtkommandanten sowie dem Sicherheits-Adjutanten, dem Verbindungs-Adjutanten und dem Ausbildungs-Adjutanten.-
Die Stadtkommandaten können bei Stabssitzungen von ihren Stellvertretern ersetzt werden.

(4) Sollte das Amt des Armeeführers nicht besetzt sein, übernimmt der Hauptmann dessen Aufgaben.


§3 Sicherheitsrat

(1) Hauptmann, Feldrichter und Marschall bilden den Sicherheitsrat.
(2) Die Leitung des Sicherheitsrates wird vom Erzherzog bestimmt.
(3) Der Sicherheitsrat stellt das beratende Organ des Erzherzog im Sicherheitsbereich dar.
(4) Der Sicherheitsrat beschließt die Ernennung, Bestätigung und Entlassung des Armeeführers.


§4 Stadtkommandanturen

(1) Die österreichische Armee richtet in jeder Gemeinde des Erzherzogtums eine Stadtkommandantur ein.
(2) Die militärische Leitung der jeweiligen Stadtkommandantur liegt beim Stadtkommandaten.
(3) Stadtkommandanten werden durch den Armeeführer ernannt, bestätigt oder entlassen.
(4) Der Stadtkommandant hat die militärische Befehlshoheit über die Soldaten der ihm zugeordneten Stadtkommandantur.
(4) Aufgabe der Stadtkommandanten im Bereich ihrer Stadtkommandantur ist
* die Zusammenstellung der Trupps
* die Organisation von Einsätzen der Trupps
* die Überprüfung von Bewerbern.
(5) Den Stadtkommandanten wird jeweils ein Stellvertreter aus der Reihe der Truppführer zur Seite gestellt.


§5 Trupps

(1) Die österreichische Armee richtet in jeder Stadtkommandantur eine oder mehrere Trupps ein.
(2) Die militärische Leitung des jeweiligen Trupps liegt beim Truppführer.
(3) Truppführer werden durch den jewils vorgesetzten Stadtkommandanten ernannt, bestätigt oder entlassen.
(4) Der Truppführer erhält die operative militärische Befehlshoheit über die Soldaten des ihm zugewiesenen Trupps.
(5) Der Truppführer ist dem jeweiligen Stadtkommandanten unterstellt und rechenschaftspflichtig.


§6 Soldaten

(1) Soldaten erklären durch Eid die Befolgung der Vorschriften des AGÖ und erklären die Treue zur österreichischen Armee und zum Erzherzogtum Österreich.
(2) Ein Soldat in Ausbildung ist als Rekrut zu führen. Er unterliegt noch keinem Eid und befindet sich in der Eignungsprüfung für die Armee. Über den Einsatz von Rekruten entscheidet der Stadtkommandant.


§7 Reserve

(1) Soldaten, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit, Ausübung eines Amtes oder wegen Verpflichtung in der GÖ der Armee nicht jederzeit zur Verfügung stehen, werden zur Reserve verlegt.
(2) Die Verlegung zur Reserve erfolgt automatisch beim Antritt eines politischen Amtes oder auf Beantragung durch den betreffenden Soldaten. Die Armeeführung kann den Antrag zurückweisen.
(4) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb der Armee abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Armeeführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(5) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin der Armee an und unterliegen dem Armeegesetz.
(6) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen der Armee zu führen.
(7) Im Falle einer Bedrohung sowie bei begründetem Personalmangel kann durch Veranlassung des Regenten ein Einsatz der Reservisten in ihrer Funktion innerhalb der Armee genehmigt werden.


§8 Dienstgrade

Rekruten im Ausbildungsdienst haben keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
Sie tragen die Bezeichnung: Rekrut

Mannschaft

* Soldat
* Gefreiter
* Obergefreiter
* Stabsgefreiter
* Gardist

Unteroffiziere

* Korporal
* Seargent

* Feldwebel
* Stabsfeldwebel
* Fähnrich

Offiziere

* Leutnant
* Stabsleutnant
* Major
* Oberstleutnant
* Oberst


§9 Befehlsgewalt

(1) Die oberste militärische Befehlsgewalt liegt beim Armeeführer.
(2a) Offiziere erteilen Befehle an unterstellte Dienstgrade Unteroffiziere und Soldaten.
(2b) Befehle von Offizieren unterliegen der Weisung des Armeeführers.
(3a) Unteroffiziere erteilen Befehle an unterstellte Dienstgrade Soldaten.
(3b) Befehle von Unteroffizieren unterliegen der Weisung des jeweils vorgesetzten Offiziers.
(4) Armeeangehörigen der Dienstgradgruppe Soldaten haben keine Befehlsgewalt
(5) Die Nichtbefolgung von Befehlen ist im Frieden als Befehlsverweigerung, im Einsatz- oder Kriegsfall als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar.


§10 Beförderungen

(1) Beförderungen befiehlt der Armeestab und werden nach den jeweils geltenden Richtlinien der Armee durchgeführt.
(2) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen liegt bei
* den Stadtkommandanten
* anderen direkten Vorgesetzen
(3) Der Erzherzog besitzt ein generelles und nicht zu begründendes Einspruchsrecht
(4) Der Hauptmann besitzt ein zu begründendes Einspruchsrecht.
Dieser Einspruch kann durch den Erzherzog abgewiesen werden.



II. Zugehörigkeit zur Armee


§11 Aufnahme als Rekrut in die Armee

(1) Als Rekrut der Armee kann sich jeder Bürger Österreichs bewerben.
(2) Vorraussetzung für die Aufnahme als Rekrut ist ein einwandfreier Leumund.
(3) Der Armeeführer hat allgemein die nicht zu rechtfertigende Entscheidungshoheit über die Zulassung von Rekruten
(4) Der Hauptmann hat ein Vetorecht. In diesem Fall entscheidet der Erzherzog.


§12 Rekrutenausbildung

(1) Die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen erfolgt durch vom Hauptmann ernannte Ausbildungsleiter
(2) Jeder Rekrut hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen.
(3) Bei bereits ausgebildeten Soldaten anderer Länder, die sich zum Dienst in der österreichischen Armee stellen und einen Nachweis über die erfolgte Ausbildung erbringen, kann vom Durchlaufen der Grundausbildungszwang abgesehen werden.
(3a) Die Entscheidung über die Freistellung bereits ausgebildeter Soldaten liegt beim Hauptmann
(4) Die Rekrutenausbildung im RP-Bereich der Burg Rapottenstein unterliegt keinem Befehlsrecht.


§13 Aufnahme als Soldat in die Armee

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als Soldat in die Armee ist das vorherige Durchlaufen der Rekrutenausbildung.
(2) Von der Rekrutenausbildung befreite Bewerber nach §11(3) werden je nach Ausbildungsstand, ehemaligem Rang, Verwendbarkeit und Nachfrage durch den Armeeführer eingesetzt.
(2a) Über den Eintrittsrang von Bewerbern nach §11(3) entscheidet der Armeeführer.
(3) Der Armeeführer hat allgemein die nicht zu rechtfertigende Entscheidungshoheit über die Aufnahme als Soldat in die Armee.
(4) Der Hauptmann hat ein Vetorecht. In diesem Fall entscheidet der Erzherzog.


§14 Austritt aus der Armee

(1) Ein Austritt aus der Armee ist
* im Kriegszustand des Erzherzogtums Österreich
* während eines Einsatzes
nicht gestattet.
(1a) Ausgenommen sind RL-Gründe
(2) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
(3) Der Austritt wird mit Genehmigung durch den Armeeführer wirksam.
(4) Ein nicht genehmigter Austritt aus der Armee gilt ist im Frieden als Verstoß gegen den Fahneneid, im Einsatz- oder Kriegsfall als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar.


§15 Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee

(1) Zivile Personen, die in Einheiten der Armee aufgenommen werden, werden rechtlich als Soldaten behandelt und unterliegen den Regelungen des AGÖ.
(2) Zivile Personen können keine Befehlsgewalt ausüben.
(3) Rekruten gelten als zivile Personen.
(3a) Die Verwendung von Rekruten bei militärischen Einsätzen kann durch einen Stadtkommandanten genehmigt werden.
(4) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee wird ausschließlich vom Armeeführer erteilt.
(5) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall entscheidet der Erzherzog



III. Verpflichtungen der Armeeangehörigen


§16 Umgang und Auftreten

(1) Jeder Angehörige der Armee ist verpflichtet, die Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.
(2) Armeeinterne Fragen oder Probleme sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
(2a) Armeeinterne Fragen oder Probleme dürfen nicht mit anderen Personen außer den Vorgesetzen oder der Vertrauensperson besprochen werden
(3) Fragen oder Probleme, welche außerhalb der Armee liegen, sind ausschließlich außerhalb der Armee zu klären. Ein Einbringen dieser Themen in die Armee ist untersagt.
(4) Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten ist militärrechtlich strafbar..


§17 Fahneneid

(1) Jeder Soldat Österreichs ist auf die Fahne und das Volk Österreichs zu vereidigen.
(2) Text des Fahneneides:
Ich schwöre, dem Erzherzogtum Österreich treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des österreichischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
(2a) Die Schlussformulierung „…so wahr mir Gott helfe“ kann entsprechend Glauben des Eidleistenden unterbleiben.
(3) Mit Ableistung des Fahneneides untersteht der Soldat den Regelungen des AGÖ
(4) Ein Verstoß gegen den Fahneneid ist militärrechtlich strafbar.


§18 Ausbildung

(1) Die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen erfolgt durch vom Hauptmann ernannte Ausbildungsleiter
(2) Jeder Angehörige der Armee Österreichs hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
(3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich der Burg Rapottenstein unterliegt keinem Befehlsrecht.
(4) Ein Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung ist militärrechtlich strafbar.


§19 Einsätze

(1) Ein Einsatz beginnt mit dem Einsatzbefehl und endet mit der Erfüllung des Einsatzbefehls oder einen anders lautenden Befehl, der das Einsatzende anweist
(2) Im Rahmen von Einsätzen hat jeder Soldat die Befehle des unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen.
(3) Beschwerden über Befehle können nach Ende des Einsatzes über die Vertrauensperson gemeldet werden.
(3a) Beschwerden über Befehle, die nach menschlichem Ermessen nicht im Interesse des Erzherzogtums Österreich liegen können, sind sofort über die Vertrauensperson zu melden.
(4) Ein Verstoß gegen Einsatzbefehle ist militärrechtlich strafbar.


§20 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Jedes Armeemitglied kann außerhalb der Armee Mitglied bei allen zugelassen Parteien, Gilden und Verbänden sind, die keine militärische Funktion haben und deren Ziele dem Fahneneid nicht entgegenstehen.
(2) Eine Mitgliedschaft in militärischen oder kirchlichen Orden, auch wenn diese selbst erlaubt sind, ist für Armeeangehörige nicht zulässig.
(3) Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt.
(4) Wenn eine Organisation verboten wird, entscheidet der Armeestab, ob der Armeeangehörige nach einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation straffrei gestellt werden kann.
(5) Eine nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen ist militärrechtlich strafbar.


§21 Geheimhaltungspflicht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Kommunikation über Armeeangelegenheiten aller Art gegenüber der Öffentlichkeit obliegt dem Erzherzog und von diesem nach den Vertraulichkeitsbestimmungen des EGfÖ bevollmächtigten Personen.
(3) Sofern eine gestattete Mitgliedschaft in einer anderen Organisation besteht, dürfen dieser ausdrücklich keine internen Informationen der Armee weitergegeben werden.
(4) Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist militärrechtlich strafbar.



IV. Rechte der Armeeangehörigen


§22 Besoldung

(1) Für die Einsatzdauer sind die eingesetzten Armeeangehörigen zu entlohnen.
(2) In Kriegszeiten kann ein Einsatzbefehl auch ohne Besoldung erteilt werden.
(2a) In einem solchen Fall ist die Nahrungsversorgung durch das Erzherzogtum zu gewährleisten.
(3) Die Besoldung erfolgt durch Naturalien und kann nur in Ausnahmefällen in bar ausgezahlt werden.
(3a) Bei Truppenbewegungen, Manövern und Bereitschaftsdienst an Knotenpunkten haben dabei eingesetzte Armeeangehörige Anspruch auf Waren im Wert von 18 Talern.
(3b) Nach Kampfhandlungen ohne Verletzungen haben sie dabei eingesetzte Armeeangehörige Anspruch auf Waren im Wert von 18 Talern und einer Geldzahlung von 6,50 Talern.

§23 Entschädigung

- ausgesetzt -


§24 Urlaub

(1) Jeder Armeeangehörige hat Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Der Urlaubsanspruch entsteht je Kalenderwoche.
(2) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls oder im Kriegsfall können, kann der Urlaubsanspruch nicht wahrgenommen werden.
(2a) Ausnahmen können auf Antrag nur durch den jeweils zuständigen direkten Vorgesetzten gewährt werden.
(3) Nicht realisierte Urlaubsansprüche aufgrund von länger dauernden Einsätzen oder im Kriegsfall sind durch den jeweiligen Vorgesetzten nach Abschluss des Einsatzes kumuliert zu gewähren.
(4) Es wird ein RK-Urlaub von 7 Tagen pro Jahr gewährt.
(5) Urlaub aus RL-Gründen ist immer zu gewähren.


§25 Bewaffnung

(1) Als Bewaffnung gelten Schwerter, Schilde und Stäbe
(2) Angehörigen der Armee ist es gestattet, Waffen zu tragen.
(3) Das Erzherzogtum Österreich wird im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten für die Bewaffnung der Armeeangehörigen zu sorgen oder deren Bewaffnung unterstützen.


§26 Vertrauenssoldaten

(1) Der Vertrauenssoldat ist der Mittelsmann seiner Dienstranggruppe (Soldat, Unteroffizier und Offizier) bei seiner Stadtkommandantur.
(2) Der Vertrauenssoldat hat neutral zu sein und die Anliegen auch so vorzutragen.
(3) Der Vertrauenssoldat hat jederzeit ein Sprechrecht gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten des vertretenen Armeeangehörigen seiner Stadtkommandantur
(4) Bei Beförderungen, Urlaubsanträgen, Laufbahnwechsel, Entlassungen und sonstigen Anträgen hat der Vertrauenssoldat ein Anhörungsrecht. Sofern ein Mitsprache- oder Stimmrecht vorgesehen ist, ist das für den jeweiligen Sachverhalt festgelegt.
(5) Für eigene Sachverhalte des Vertrauenssoldaten nimmt dessen Stellvertreter die Rechte nach §25(4) wahr.
(6) Der Vertrauenssoldat hat selbst kleine Beschwerden zu prüfen und mit dem Disziplinarvorgesetzten zu klären.
(7) Rechte bei Umfragen, Anträgen etc., die nicht im Zuständigkeitsbereich des Vertrauenssoldaten liegen, können nur auf Befehl des Disziplinarvorgesetzten wahrgenommen werden.
(8 ) Die Vertrauenssoldaten haben die Möglichkeit, sich mit den Vertrauenssoldaten der anderen österreichischen Stadtkommandanturen zu besprechen und eventuell ähnliche Themen oder Probleme zu vergleichen
(8a) Bei der Abstimmung ist immer die Anonymität der Betroffenen zu wahren.


§27 Wahl der Vertrauenssoldaten

(1) Je Standortkommandantur und je Dienstranggruppe (Soldat, Unteroffizier und Offizier) werden je ein Vertrauenssoldat der Armee sowie ein Stellvertreter gewählt.
(2) Die Wahl wird durch den jeweiligen Standortkommandanten spätestens alle drei Monate durchgeführt
(2a) Die Wahl findet in mündlicher Form statt (RP)
(2b) Die Wahl findet für Armeeangehörige, die sich im Einsatz, auf Reisen oder gerade nicht am Standort befinden per Briefwahl statt.
(3) Jeder Armeeangehörige hat je eine Stimme für einen Vertrauenssoldaten und für dessen Stellvertreter seiner Standortkommandantur und seiner Dienstranggruppe (Soldat, Unteroffizier und Offizier)
(3a) Wählbar sind nur Armeeangehörige der jeweiligen Standortkommandantur und der jeweiligen Dienstranggruppe
(3b) Nicht wählbar ist der Standortkommandant
(3c) Die Stimmabgabe erfolgt namentlich
(3d) Das Stimmergebnis wird unter Aufsicht des Standortkommandanten am folgenden Tag zum Appell bekannt gegeben.
(4)Der Hauptmann hat die Möglichkeit, dem Stadtkommandanten eine außerordentliche Neuwahl eines Vertrauenssoldaten oder des Stellvertreters zu befehlen, wenn
(4a) sich Beschwerden über den Vertrauenssoldaten häufen.
(4b) dieser seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt.
(4c) dieser uneinsichtig gegenüber Höhergestellten erscheint.
(4d) dieser sein Amt ausnutzt.



V. Militärische Organisationen außerhalb der österreichischen Armee

§28 Militärische Vereinigungen

(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es (ggf. auch) ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Militärische Vereinigungen benötigen, sofern nicht vom deutschen Königreich anerkannt, eine Genehmigung des Erzherzogtums Österreichs.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das HRRdN oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine automatische Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von bewaffneten Gruppen oder Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Gründung von militärischen Vereinigungen, der Beitritt zu militärischen Vereinigungen und jede Unterstützung von militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht anerkannt oder genehmigt sind, ist verboten.
(5) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(6) Verstöße gegen §28 sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§29 Bewaffnete Gruppen

(1) Der Begriff Bewaffnete Gruppen umfasst Lanzen und bewaffnete Corps
(2) Die Gründung oder das Betreiben von Bewaffneten Gruppen obliegt im Bereich ihrer Gemeinde ausschließlich den Stadtkommandanten der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gründung oder das Betreiben von Bewaffneten Gruppen in den Organisationsformen Armeetruppen, Gendarmerietruppen und Bürgerwehren obliegt ausschließlich der Erzherzoglich österreichischen Armee.
(4) Der Beitritt zu Bewaffneten Gruppen nicht nach §29(2) oder §29(3) aufgestellter oder bestehender Bewaffneter Gruppen ist verboten.
(5) Die Einreise Bewaffneter Gruppen in das Erzherzogtum Österreich, die nicht dem Kommando der Erzherzoglich österreichischen Armee unterstehen oder ihr dortiger Aufenthalt ist verboten.
(6) Die Gründung von Lanzen und die Reise mit Lanzen ausschließlich zur Sicherung von Handelstransporten bedarf, sofern durch den Erzherzog per Dekret nichts Gegenteiliges verordnet wird, keiner gesonderten Genehmigung.
(6a) Die Gründung oder die Einreise ist vorab in schriftlicher Form der Armeeführung des Erzherzogtums Österreich mitzuteilen.
(6b) Anweisungen von Bürgermeistern der österreichschen Gemeinden und der Stadtkommandanten der Erzherzoglich österreichschen Armee ist Folge zu leisten.
(6c) Bürgermeistern der österreichschen Gemeinden und den Stadtkommandanten der Erzherzoglich österreichischen Armee ist durch jedes Mitglied einer Lanze nach §29(6) jederzeit Auskunft zu erteilen.
(7) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung einer Bewaffneten Gruppe, die nicht entsprechend §29(6) gestattet ist, ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(7a) Vergehen gegen §29 sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat strafbar und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.

§30 Banner

(1) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern oder das Betreten österreichischen Bodens mit Bannern, welche nicht unter der Aufsicht und dem Kommando der Erzherzoglich österreichischen Armee stehen, ist verboten.
(2) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung eines Banners ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(3a) Vergehen gegen §30(2) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
(3b) Sonstige Verstöße gegen §30(1) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Verrat, in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.

§31 Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Für alle im AGÖ aufgeführten Tatbestände ausgenommen der §§28-30 AGÖ gelten die Zuständigkeiten nach dem MiJuGÖ
(2) Für die §§28-30 AGÖ aufgeführten gelten die Zuständigkeiten nach dem EGfÖ



VI. Gerichtsbarkeit und militärrechtliche Straftatbestände

§31 Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Für alle im AGÖ aufgeführten Tatbestände ausgenommen der §§27-29 gelten die Zuständigkeiten nach dem MiJuGÖ
(2) Für die §§27-29 AGÖ aufgeführten gelten die Zuständigkeiten nach dem EGfÖ


§32 Militärrechtliche Straftatbestände

(1) Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten
Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
(2) Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung
Ein Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
(3) Nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Eine nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
(4) Befehlsverweigerung
Befehlsverweigerung kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
(5) Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht
Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann disziplinarisch und militärgerichtlich Störung des Öffentlichen Friedens, als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(6) Vorstoß gegen den Fahneneid
Ein Verstoß gegen den Fahneneid kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(7) Verstoß gegen Einsatzbefehle
Ein Verstoß gegen Einsatzbefehle kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(8 ) Fahnenflucht
Fahnenflucht kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.


§33 Disziplinarmaßnahmen

(1) Es gelten die im MiJuGÖ aufgeführten Disziplinarmaßnahmen.


§34 Strafrahmen

Für die Straftatbestände
* Störung des öffentlichen Friedens
* Verrat
* Hochverrat
gilt der Strafrahmen des EGfÖ


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:58 


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