Hier befinden sich die Gesetze des Erzherzogtums Österreich sowie die Verordnungen der Gemeinden.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich

Sa 13. Sep 2008, 19:43

VI.5. Unterabschnitt – Justiz: Verjährung und Tilgung


§34 Verjährung

(1) Verjährung ist der Verlust des Rechts auf Geltendmachen eines bestehenden Anspruchs durch Zeitablauf.

§35 Verjährungsfristen für die Vollstreckbarkeit von Strafen

(1) 2 Monate Verjährung bei Delikten mit einem Strafrahmen nach §29 - §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
(1.1) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag nach Tatende.
(2) Keine Verjährung bei Verbrechen mit einem Strafrahmen nach §28 Hochverrat.

§36 Tilgung

(1) Eine Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen erfolgt nach einer bestimmten Zeit (Tilgungsfrist).
(2) Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Strafurteile aus dem Strafregister entfernt.
(3) Mehrere Verurteilungen werden nur gemeinsam getilgt.
(4) Der Verurteilte erhält durch die Tilgung die rechtliche Stellung eines unbescholtenen Bürgers zurück und gilt als nicht vorbestraft.

§37 Tilgungsfristen

(1) 2 Monate Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §29 - §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
(1.1) Die Tilgungsfrist beginnt ab dem Tag der Verurteilung.
(2) Keine Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §28 Hochverrat.
(2.1) Wird bei §28 Hochverrat die Todesstrafe vollzogen, so ist die Straftat gesühnt und getilgt.
(2.2) Entzieht sich der Verurteilte der Todesstrafe durch Freitod, wurde die Straftat nicht gesühnt und nicht getilt.
(3) Der Erzherzog kann gemeinsam mit dem Justizrat eine gnadenweise Tilgung verfügen.

Sa 13. Sep 2008, 19:43

Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich

Sa 13. Sep 2008, 19:44

VII. Abschnitt - Steuern

§ 38 Steuerpflicht der Bürger

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem ein Bürger Österreichs ein Feld und/oder ein Handwerk in Österreich erwirbt. Die Steuerpflicht in Österreich endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus Österreich.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für jeden überzogenen Tag).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 4 Wochen, kann als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß § 31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß § 29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.

§ 39 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister

(1) Der Rat setzt die Höhe der zu zahlenden Steuersätze fest und informiert die Bürgermeister über die Höhe der zu zahlenden Steuern.
(2) Der Bürgermeister informiert die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern sowie bei deren Veränderungen.

§ 40 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
(2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf § 38 Abs. (3), § 39 und § 40 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß § 31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß § 29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. § 28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.

§ 41 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder

(1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
(3) Bewußte Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf § 41 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß § 31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß § 29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. § 28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich..
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