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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:39 
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Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

I Abschnitt - Einführung

§1 Geltungsbereich des EGfÖ
§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren

II Abschnitt - Allgemein

§4 Sprache
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
§6 Religion
§7 Wählbarkeit
§8 Amtsträger
§9 Vertraulichkeit
§10 Adel

III Abschnitt - Wirtschaft

§11 Mindestlöhne
§12 Handel
§13 Verordnungen der Gemeinden

IV Abschnitt - Militärische Organisationen

§14 Erzherzoglich österreichische Armee
§15 Miliz
§16 Geheimdienst

V Abschnitt - Notstand

§17 Wirtschaftlicher Notstand
§18 Exekutiver Notstand
§19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands

VI Abschnitt - Justiz

VI 1. Unterabschnitt - Justiz: Organisation
§20 Zuständigkeit
§21 Gerichtssprache
§22 Klageverfahren
§23 Beweismittel

VI 2. Unterabschnitt - Justiz: Straftatbestände
§24 Revolte
§25 Verbrechen gegen Leib und Leben
§26 Verbrechen gegen Eigentum
§27 sonstige Vergehen

VI 3. Unterabschnitt - Justiz: Strafrahmen
§28 Hochverrat
§29 Verrat
§30 Störung des öffentlichen Friedens
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
§32 Strafmindernde und strafverschärfende Tatbestände

VI 4. Unterabschnitt - Justiz:RP Prozesse
§33 Prozessabwicklung im Forum (RP)

VI 5. Unterabschnitt - Justiz:Verjährung und Tilgung
§34 Verjährung
§35 Verjährungsfristen für die Vollstreckbarkeit von Strafen
§36 Tilgung
§37 Tilgungsfristen

VII Abschnitt - Steuern

§ 38 Steuerpflicht der Bürger
§ 39 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister
§ 40 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
§ 41 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:39 


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:39 
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I. Abschnitt - Einführung


§1 Geltungsbereich des EGfÖ

Das Erzherzogliche Gesetzbuch für Österreich wird mit uneingeschränkter Gültigkeit erlassen mit Wirkung für alle Einheimischen, Reisenden und Gäste, die sich im Erzherzogtum Österreich aufhalten und umfasst:
- das Erzherzogtum Österreich in den Renaissance Königreichen
- alle Gemeinden (Städte / Dörfer)des Erzherzogtums Österreich,
- den Regierungsbereich (Schloss /Schlossforum) des Erzherzogtums Österreich,
- die Kaserne des Erzherzogtums Österreich,
- für das offizielle Forum des Erzherzogtums Österreich, die entsprechenden Stadtforen und alle Belange des Erzherzogtums Österreich, sofern sie im offiziellen Forum oder in sonstigen Foren behandelt werden.


§2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete

(1) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des HRRDN haben Gültigkeit für das Erzherzogtum Österreich
(2) Kaiserliche Dekrete stehen über dem Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich sowie Dekreten der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich
(3) Das Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich steht über Dekreten der Gemeinden.


§3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren

(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft und werden im Gesetzesbereich des Erzherzogtums Österreich im Forum der Renaissance Königreiche veröffentlicht.
(2) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich können mit der Mehrheit der Stimmen des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich erlassen bzw. geändert werden.
(3) Dekrete der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich sind frühestens 24 Stunden nach der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum der Renaissance Königreiche für die Gemeinde bindend.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:40 
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II. Abschnitt - Allgemein


§4 Sprache

(1) Die offizielle Sprache und die Amtsprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.
(2) Andere Sprachen sind im Geltungsbereich des EGfÖ nur gestattet, sofern zum gleichen Zeitpunkt und an gleichem Ort eine deutsche Übersetzung vorliegt.
(3) Wirtshäuser sind von der Regelung ausgenommen.
(4) Vergehen gegen §4 sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.


§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern

(1) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Hetze, Rufmord und jede Form von Gewalt oder Aufruf dazu sind verboten.
(2) Bestechung oder der Versuch der Bestechung von Amtspersonen oder Zeugen sind verboten.
(3) Vergehen gegen §5 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
(4) Beleidigungen in den Foren können außerdem gesondert behandelt und nach Entscheidung des Site-Admin und Chefmoderators zusätzlich spieltechnisch geahndet werden.


§6 Religion

(1) Das Erzherzogtum Österreich ist ein Land des freien Glaubens und Bekenntnisses an Gott oder an als Götter verehrter Wesen.
(2) Die Freiheit von Glauben, religiösem Bekenntnisses und Weltanschauung wird durch das Erzherzogtum in Bekenntnis, Anschauung und Ausübung geschützt.
(3) Die Bekenntnis zu, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Erzherzogtums Österreich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger und erschüttern, sind untersagt
(4) Eine Führungsposition oder ein Amt in einer Religionsgemeinschaft oder einer dieser nahe stehenden Vereinigung und eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hohen Rat des Erzherzogtums Österreich sind ausgeschlossen.
(5) Vergehen gegen §6 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen oder in Fällen des §6(4) als Verrat strafbar.


§7 Wählbarkeit

(1) Jeder Bürger von des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
(2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat des Herzogtums besteht nur, sofern sich der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat.
(3) Das passive Wahlrecht für Wahlämter in den Gemeinden gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat.
Ausnahmen bilden neu gegründete Gemeinden, hier liegt die Frist bei zwei Wochen.
(4) Bei Vergehen gegen die Bestimmungen zur Wählbarkeit, die erst nach erfolgter Wahl nachgewiesen werden, tritt ein sofortiger Verlust der Mitgliedschaft im Hohen Rat ein.


§8 Amtsträger

(1) im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
(3) Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
(4) Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich im Spiel Renaissance Königreiche ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs länger als zwei Tage zu verlassen.
(5) Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet oder während seiner Mitgliedschaft im Hohen Rat in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich gewählt wird, ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
(6) Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich stellen am Tag nach der Wahl eines neuen Hohen Rates aus ihren Reihen die Kandidaten für die Wahl des Vertreters des Erzherzogtums Österreich aus dem Fürstenkollegium im Reichstag auf und wählen diesen Vertreter Österreichs im Reichstag dann innerhalb von zwei Tagen mit einfacher Mehrheit. Kann diese Frist aufgrund höherer Umstände nicht eingehalten werden, gilt ersatzweise der frühestmögliche folgende Zeitpunkt.
(7) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(8) Die Bürgermeister verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben.
(9) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.


§9 Vertraulichkeit

(1) Mitglieder des Hohen Rat von Österreich haben, ausgenommen den anderen Mitgliedern des Hohen Rat von Österreich gegenüber, Stillschweigen über die Diskussionen des Hohen Rates zu bewahren.
(2) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten.
Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates nicht im Umfang ihrer vom Rat oder dem Erzherzog beauftragten Unterhandlung dieser Themen mit den Vertretern von Reichsinstitutionen. Hierbei ist immer das Wohl des Erzherzogtums Österreich zu beachten und eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte auszuschließen.
(3) Es bestehen folgende Vertraulichkeitsstufen
(3a) Vertraulichkeitsstufe 0
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe 0 sind für die Allgemeinheit bestimmt und sind somit für die gesamte österreichische Bevölkerung freigegeben. Die Diskussionen des hohen Rates dürfen öffentlich geführt werden.
(3b) Vertraulichkeitsstufe I
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe I sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister und Wachtmeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Angehörige der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände zur weiteren Behandlung in diesen Organisationen freigegeben. Zwischenstände und Ergebnisse von Diskussionen des Hohen Rates dürfen von Mitgliedern des Hohen Rates veröffentlicht werden.
(3c) Vertraulichkeitsstufe II
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe II sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Offiziere der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände weitergegeben werden. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten mit Ausnahme Inhabern einer gleichen Funktion im Erzherzogtum Österreich und gegenüber Untergebenen verpflichtet.
(3d) Vertraulichkeitsstufe III
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe III unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich Mitgliedern des Hohen Rates vorbehalten und sind auch ausschließlich im mit der Vertraulichkeitsstufe III gekennzeichneten Bereich des erzherzoglichen Schlosses (Belvedere) zu behandeln. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Erzherzog oder ein speziell beauftragtes Mitglied des Hohen Rates.
(4) Die Zuordnung zu einer Vertraulichkeitsstufe erfolgt durch den Ersteller des Themas (Thread) im Erzherzoglichen Schloß (Belvedere) und gilt für alle Beiträge zu diesem Thema. Die Einstufung der Vertraulichkeit kann durch den Erzherzog durch Anweisung abgeändert werden. Auch eine 2/3 Mehrheit im Rat kann per Abstimmung über eine Änderung entscheiden.
5) Das Abstimmungsergebnis des Rates wird als Gesamtheit bekannt gegeben
Muster: Änderung EGfÖ §xx Abs.yy : angenommen, x Ja, y Nein, z Enthaltung
Einzelne Ratsmitglieder können sich nicht namentlich entbinden lassen.
6) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den EHZ.


§10 Adel

(1) Der regierende Erzherzog von Österreich kann entsprechend der Regelungen des Reichsadelsgesetzes nach eigenem Ermessen die Titel Herr/Dame, Ritter, Freiherr/Freiin und Graf/Gräfin erteilen, und die Titel denen wieder entziehen, die den Titel durch die eigene oder die eines früheren Erzherzogs Gnade erhielten. Für die Verleihung oder den Entzug des Freiherren- und Grafentitels bedarf es der Zustimmung des Rates.
(2) Vergehen gegen das Reichsadelsgesetz oder gegen §10 sind entsprechend des Bestimmungen des Reichsadelsgesetzes strafbar.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:40 
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III. Abschnitt - Wirtschaft


§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
(2) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
(3) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.


§12 Handel

(1) Erlaubt ist der Verkauf von dort von diesem Spieler selbst produzierter Waren in der Gemeinde seines ersten Wohnsitzes im Erzherzogtum Österreich.
(2) Jeder Bürger, der im Erzherzogtum Österreich Waren, die nicht unter §12 (1) fallen, auf einem Markt einer Gemeinde anbieten möchte, benötigt eine Genehmigung des dortigen Bürgermeisters. Der Bürgermeister kann nach bestem Wissen und Gewissen um die Notwendigkeit der Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft eine Lizenz zum Verkauf der angefragten Ware erteilen.
Die Lizenz gilt nur als erteilt, wenn sie durch den Bürgermeister im Lizenz-erteilt-Thread im Forum 1 der Renaissance Königreiche der jeweiligen Gemeinde, mit Angabe von: Name des Verkäufers, Menge und Art der Ware, Preis pro Stück bzw. Preisspanne der Ware, Zeitrahmen der Lizenz, als genehmigt geposted wurde. Diese Genehmigung hat vor dem Einstellen der angefragten Ware auf dem Markt, zu erfolgen.
Als nächsthöhere Instanz, kann der Handelsbevollmächtige in Ausnahmefällen eine Lizenz erteilen. Die Lizenz wird nur in Absprache mit dem Regenten erteilt und sollte nach Anhörung des betroffenen Bürgermeisters geschehen. Die Lizenz durch den Handelsbevollmächtigten hat sofortige Gültigkeit.
Der Oberbüttel (Büttel) der betroffenen Gemeinde wird durch den Handelsbevollmächtigten unmittelbar nach Erteilung nachweislich informiert. Der entsprechende Eintrag im Lizenz-erteilt-Thread im Forum 1 der Renaissance Königreiche erfolgt durch den Oberbüttel (Büttel).
Die durch den Handelsbevollmächtigen genehmigte Lizenz, kann durch den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde nicht wieder entzogen werden.
(3) Für erträumte Waren muss dem Bürgermeister der Gemeinde des jeweiligen Marktes ein Nachweis über den Traum erbracht werden (Screenshot). Damit erhält der Spieler automatisch die Genehmigung diese Ware am örtlichen Markt zu verkaufen.
(4) Es ist den Bürgermeistern gestattet, einzelne Waren von den Regelungen nach §12 (2) und (3) per Dekret auszunehmen.
(5) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
(6) Der Kauf und Verkauf von Brot und Holz zu einem Preis von 2 Taler ist verboten. Eine Ausnahme davon bildet eine Mandatsabwicklung. Diese Mandatsabwicklung ist den beteiligten Handelsparteien vom Vogt oder Handelsbevollmächtigten vor Abwicklung des Handels zu genehmigen. Im Rahmen der genehmigten Mandatsabwicklung entfällt eine mögliche Lizenzpflicht. Brot und Holz, dass ohne vorgenannte Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer unverzüglich wieder herauszugeben und gemäß der von Vogt oder Handelsbevollmächtigen erteilten Anweisung weiterzuleiten.
(7) Spekulation, die durch den Verkauf oder Kauf von Ware oder Feldern und den Rückkauf oder Wiederverkauf dieser Ware oder Felder zu einem geringeren oder höheren Preis am selben Ort innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Woche entsteht, ist verboten.
(8.) Der HBV des Erzherzogtums Österreich, Mitglieder der Gendarmerie Österreichs und Mitglieder der österreichischen Armee sind im Rahmen amtlicher Handlungen von den Vorschriften nach §12(2) und (5) EGfÖ ausgenommen. Die Nachweispflicht der amtlichen Handlung obliegt dem nach dieser Vorschrift Befreiten.
(9) Der HBV des Erzherzogtums Österreich, Mitglieder der Gendarmerie Österreichs und Mitglieder der österreichischen Armee sind im Rahmen amtlicher Handlungen von den Vorschriften nach §13(2) EGfÖ ausgenommen. Die Nachweispflicht der amtlichen Handlung obliegt dem nach dieser Vorschrift Befreiten.
(10) Waren, die zu einem Preis von 1 Taler auf dem Erzherzöglichen Provinzmarkt verkauft werden, dienen der Bereitstellung der täglich benötigten Mahlzeiten. Das Kaufrecht dieser Waren obliegt einzig dem Handelsbevollmächtigten
(11) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.


§13 Verordnungen der Gemeinden

(1) Den Bürgermeistern ist es erlaubt, für ihre jeweilige Gemeinde Verordnungen (Dekrete) zu erlassen, in denen Mindestpreise, Höchstpreise, Richtpreise oder Handelsmindestpreise festgelegt werden, zu denen Waren auf dem Markt der Gemeinde angeboten beziehungsweise erworben werden dürfen.
(2) Mindestpreise und Höchstpreise sind, sofern per Dekret verordnet, für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde bindend.
(3) Handelsmindestpreise stellen, sofern per Dekret verordnet, den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler, dem nach §12 (2) eine Lizenz erteilt wurde, Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf.
(4) Richtpreise sind unverbindlich.
(5) Den Bürgermeistern ist es erlaubt, für ihre jeweilige Gemeinde Dekrete zu erlassen, in denen der Export (Ausfuhr) beziehungsweise Import (Einfuhr) von Waren ausgeschlossen wird.
(6) Dekrete nach §13 sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
(7) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat, bei Mehrheitsbeschluss, gestattet, Dekrete aufzuheben.
(8) Brot und Holz sind von eventuellen Mindestpreisverordnungen der Bürgermeister ausgenommen, wenn sie zum Zwecke einer Mandatsabwicklung gemäß §12 (6) zu einem Preis von 2 Taler auf dem Markt gehandelt werden.
(9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.


aktualisiert: per 05.09.1456 (echton)


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:40 
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IV. Abschnitt – Militärische Organisationen


§14 Erzherzoglich österreichische Armee

(1) Die Erzherzoglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich
(2) Die Militärgerichtsbarkeit der Erzherzoglich österreichische Armee unterhält für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(3) Die Zulassung militärischer Organisationen, die nicht der der Erzherzoglich österreichische Armee angehören und ihrem Kommando unterstehen, ist im Armeegesetz des Erzherzogtums Österreich (AGÖ) geregelt.
(4) Vergehen gegen §14 sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§15 Miliz

(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz unterliegt bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Sofern im Erzherzogtum Österreich ein Gesetz über die Gendarmerie Österreichs (GGfÖ) Gesetzeskraft hat, gelten die dortigen Regelungen ergänzend.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§16 Geheimdienst

(1) Jede geheimdienstliche Tätigkeit bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Erzherzog oder das Gericht des Erzherzogtums Österreich. Diese wird nach Prüfung der Lage entsprechend ausgestellt.
(2) Aufgrund Genehmigung erlangte geheimdienstliche Beweismittel sind unabhängig von ihrem Ursprungsort gerichtsverwertbar.
(3) Vergehen, insbesondere ungenehmigte geheimdienstliche Tätigkeiten, sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:41 
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V. Abschnitt - Notstand


§17 Wirtschaftlicher Notstand

(1) Bei offensichtlichem und mindestens 3 Tage bestehendem Nahrungsmittelmangel kann ein Bürgermeister einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich oder der Handelsbevollmächtigte des Erzherzogtums Österreich beim Erzherzog das Ausrufen eines Notstandes beantragen.
(2) Bei schlechter finanzieller Lage einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, durch die die Handlungsfähigkeit des zuständigen Bürgermeisters massiv beeinträchtigt wird, dann kann der zuständige Bürgermeister beim Erzherzog das Ausrufen eines Notstandes beantragen.
(3) Durch einen Antragsteller nach §17(1) oder (2) sind dem Erzherzog ohne Aufforderung aussagekräftige Nachweise per Screenschot mit dem Antrag vorzulegen.
(4) Dem Erzherzog steht die Verfügung des Notstandes auf Antrag für die betroffene Gemeinde nach eigenem Ermessen frei.


§18 Exekutiver Notstand

(1) Sofern ein Bürgermeister das Amt durch eine nicht genehmigte Revolte erlangt hat, bei Inaktivität des Bürgermeisters oder sofern der Bürgermeister erkennbar entgegen dem Wohl der Gemeinde des Erzherzogtums Österreich und dessen Einwohnern handeln, kann der Erzherzog auf Antrag von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Hohen Rates den Notstand für die betroffene Gemeinde verfügen.


§19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands

(1) Der Erzherzog kann selbst als Kurator fungieren oder ein Mitglied des Hohen Rates von Österreich als Kurator zur operativen Umsetzung der Notstandsmaßnahmen einsetzen.
(2) Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, für die der Erzherzog den Notstand ausgerufen hat, stehen unter der ausschließlichen Regierungshoheit des Kurators.
(3)Der Bürgermeister einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(4) Mit der Verordnung des Notstandes über eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich kann der Kurator jede Handelstätigkeit auf dem Markt dieser Gemeinde per Dekret untersagen oder Beschränkungen hierfür festlegen oder die sofortige Rückgabe von Aufträgen des Rathauses durch den Auftragnehmer an dieses anordnen.
(5) Der Kurator kann für die Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, über die der Notstand verfügt wurde, die Bestimmung nach §8(5) außer Kraft setzen.
(6) Der Kurator hebt den Notstand nach eigenem Ermessen oder bei einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich wieder auf. Ein verfügter Notstand endet automatisch mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters
(7a) Vergehen gegen § 19(3) sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(7b) Vergehen gegen § 19(4) sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:41 
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VI. Abschnitt - Justiz

VI.1. Unterabschnitt – Justiz: Organisation


§20 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
(2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
(4) Von § 20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.


§21 Gerichtssprache

(1) Gerichtssprache an allen Gerichten des Erzherzogtums Österreich ist Deutsch
(2) Prozessparteien und Zeugen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, kann auf deren Bitte, Antrag der vom Gericht zugelassenen Prozessvertreter oder Beschluss des Richters ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden


§22 Klageverfahren

(1) Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich ist der Staatsanwalt des Erzherzogtums Österreich
(2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
(3) Der Staatsanwalt kann auch ohne Klageantrag von dritter Seite Klage bei Gericht erheben.
(4) Bei Verfahren, die der Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, erfolgen Anklage und Plädoyer entsprechend den Vorschriften des MiJuGÖ.
(5) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.


§23 Beweismittel

(1) Beweismittel sind dem Gericht spätestens mit der Klageerhebung durch den Staatsanwalt bei Gericht vorzulegen.
(2) Als Beweismittel zugelassen sind Screenshots und Links auf Sites der Foren, für die das EGfÖ Wirksamkeit hat
(3) Verspätet vorgebrachte Beweismittel finden nur nach Ermessen des Gerichts Berücksichtigung, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
(4) Bei Verfahren, die dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, sind neue Beweismittel nicht zulässig.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:42 
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VI.2. Unterabschnitt – Justiz: Straftatbestände


§24 Revolte

(1) Revolten gelten als legal, sofern der Erzherzog von Österreich zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt hat und sind daher dann für sich von jeder Strafe ausgenommen.
(2) Eine Revolte gegen das Erzherzogtum Österreich oder ein Rathaus im Erzherzogtum Österreich gilt als Hochverrat
(3) Der Aufruf zu sowie eine Planung der Teilnahme an einer Revolte gelten als Verschwörung zum Hochverrat.


§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen. Hierunter fallen insbesondere Notzucht, Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum eines anderen gelten Wegelagerei, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl.
(2) Sofern im Erzherzogtum Österreich ein Räubercodex Gesetzeskraft erhält, gelten die Regelungen des Räubercodex ersatzweise.
(3) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§27 sonstige Vergehen

(1) Vergehen nach dem MiJuGÖ entsprechend der dort festgelegten Straftatbestände.
(2) Alle sonstigen, in diesem Gesetz aufgeführten Vergehen, die mit einer Strafe bewehrt sind.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:42 
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VI.3. Unterabschnitt – Justiz: Strafrahmen


§28 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis wie folgt bestraft.
- Angeklagte Vagabunden (Level 0) und Bauern (Level 1): nicht über 3 Tage
- Angeklagte Handwerker (Level 2 und höher) & höher: nicht unter 4 Tage
(1.1) In besonders schweren Fällen von Hochverrat, bedingt durch Wiederholungstat, ist dieser mit dem Tode zu bestrafen.
(2) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt regelmäßig zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.

§29 Verrat

(1) Verrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen oder mit dem Tode bestraft
(2) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§30 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft


§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben

(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §§ 12 und 13 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft


§32 Strafmindernde und strafverschärfende Tatbestände

(1) Bei besonders jungen Tätern (lvl.0) sowie in Fällen, in denen der Täter bei Vergehen die mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Tagen oder niedriger Strafe bewehrt sind, Wiedergutmachung des angerichteten Schadens nachweist, kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Die Wiederholung einer Straftat, für die der Beklagte bereits einmal in einem laufenden Verfahren angeklagt ist oder rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Erhöhung der Strafe für die zweite Tat bis zur Verdopplung der Strafe nach sich.
(3) Bei von mehreren Personen begangenen Straftaten gilt unter Vermutung eines bandenmäßigen Vorgehens ein Verbrechen durch ein Mitglied dieser Bande auch als begangen, wenn ihm die Tat im einzelnen nicht persönlich zugeordnet werden kann.
(4) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige oder führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(5) Im Einzelfall des §32(2) bis §32(4) und bei besonders schwerer Schuld kann anstelle einer Verdoppelung der Strafe auf eine Erhöhung um eine Strafstufe (Ermahnung, Geldstrafe, Gefängnisstrafe, Todesstrafe) entschieden werden.
(6) Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten die Durchführung von Sozialleistungen oder Sozialarbeiten zu Gunsten der Dorfgemeinschaft anbieten. Diese wirken sich bei vollständiger Durchführung strafmindernd auf das Urteil aus.
(6.1.) Sozialarbeit: Verkauf von selbstproduzierter Ware zum Mindestpreis an das Rathaus und Rückkauf dieser Ware zu einem vorher festgesetzten Preis.
(6.2.) Sozialleistung: Grundnahrungsmittel (Mais) werden in vereinbarter Anzahl am Markt gekauft und die Ware an bedürftige Level 0 Spieler in einer angekündigten Aktion (max. 3 Stück pro Bürger) zu einem vereinbarten, günstigeren Preis weiterverkauft.
(6.3.) Dafür notwendige Lizenzen werden vom Bürgermeister bereit gestellt.
(7) Die Durchführung der Sozialleistung oder Sozialarbeit muss mittels Screenshots nachgewiesen werden.
(8.) Um diese Strafminderung in Anspruch zu nehmen, hat der Beklagte bei Gericht seine Zustimmung zur Sozialleistung oder Sozialarbeit abzugeben (2. Plädoyer der Verteidigung) und diese innerhalb von 2 Tagen nach seiner Zustimmung durchzuführen.
(9) Die Durchführung der Sozialleistung oder Sozialarbeit muss vor Urteilsverkündung erfolgen um als strafmindernd zu gelten. Erfolgt diese nicht zeitgerecht (2 Tage nach Zustimmung) so gilt es als nichtdurchgeführt und der Anspruch auf Strafminderung verfällt.


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 19:43 
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VI.4. Unterabschnitt – Justiz: RP Prozesse


§33 Prozessabwicklung im Forum (RP)

(1) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
(2) Der Prozess setzt sich zusammen aus
(2.1.) Anklageschrift mit Beweisführung
(2.2.) 1. Verteidigung des Angeklagten mit Beweisführung
(2.3.) Anklagerede
(2.4.) 2. Verteidigung des Angeklagten
(2.5.) Zeugenaussagen der Anklage, Zeugenaussagen der Verteidigung mit jeweiliger Beweisführung
(2.6.) Urteilsverkündung und Verurteilung
(2.7.) Strafannahme und Strafdurchführung
(3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Prozessabwicklung im Forum (RP) ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage nach §22 Klageverfahren (ingame Prozess).


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