II. Abschnitt - Allgemein
§4 Sprache
(1) Die offizielle Sprache und die Amtsprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch. (2) Andere Sprachen sind im Geltungsbereich des EGfÖ nur gestattet, sofern zum gleichen Zeitpunkt und an gleichem Ort eine deutsche Übersetzung vorliegt. (3) Wirtshäuser sind von der Regelung ausgenommen. (4) Vergehen gegen §4 sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.
§5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
(1) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Hetze, Rufmord und jede Form von Gewalt oder Aufruf dazu sind verboten. (2) Bestechung oder der Versuch der Bestechung von Amtspersonen oder Zeugen sind verboten. (3) Vergehen gegen §5 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar. (4) Beleidigungen in den Foren können außerdem gesondert behandelt und nach Entscheidung des Site-Admin und Chefmoderators zusätzlich spieltechnisch geahndet werden.
§6 Religion
(1) Das Erzherzogtum Österreich ist ein Land des freien Glaubens und Bekenntnisses an Gott oder an als Götter verehrter Wesen. (2) Die Freiheit von Glauben, religiösem Bekenntnisses und Weltanschauung wird durch das Erzherzogtum in Bekenntnis, Anschauung und Ausübung geschützt. (3) Die Bekenntnis zu, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Erzherzogtums Österreich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger und erschüttern, sind untersagt (4) Eine Führungsposition oder ein Amt in einer Religionsgemeinschaft oder einer dieser nahe stehenden Vereinigung und eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hohen Rat des Erzherzogtums Österreich sind ausgeschlossen. (5) Vergehen gegen §6 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen oder in Fällen des §6(4) als Verrat strafbar.
§7 Wählbarkeit
(1) Jeder Bürger von des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1). (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat des Herzogtums besteht nur, sofern sich der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat. (3) Das passive Wahlrecht für Wahlämter in den Gemeinden gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat. Ausnahmen bilden neu gegründete Gemeinden, hier liegt die Frist bei zwei Wochen. (4) Bei Vergehen gegen die Bestimmungen zur Wählbarkeit, die erst nach erfolgter Wahl nachgewiesen werden, tritt ein sofortiger Verlust der Mitgliedschaft im Hohen Rat ein.
§8 Amtsträger
(1) im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt. (2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. (3) Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog. (4) Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich im Spiel Renaissance Königreiche ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs länger als zwei Tage zu verlassen. (5) Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet oder während seiner Mitgliedschaft im Hohen Rat in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich gewählt wird, ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen. (6) Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich stellen am Tag nach der Wahl eines neuen Hohen Rates aus ihren Reihen die Kandidaten für die Wahl des Vertreters des Erzherzogtums Österreich aus dem Fürstenkollegium im Reichstag auf und wählen diesen Vertreter Österreichs im Reichstag dann innerhalb von zwei Tagen mit einfacher Mehrheit. Kann diese Frist aufgrund höherer Umstände nicht eingehalten werden, gilt ersatzweise der frühestmögliche folgende Zeitpunkt. (7) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten. (8) Die Bürgermeister verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben. (9) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
§9 Vertraulichkeit
(1) Mitglieder des Hohen Rat von Österreich haben, ausgenommen den anderen Mitgliedern des Hohen Rat von Österreich gegenüber, Stillschweigen über die Diskussionen des Hohen Rates zu bewahren. (2) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten. Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates nicht im Umfang ihrer vom Rat oder dem Erzherzog beauftragten Unterhandlung dieser Themen mit den Vertretern von Reichsinstitutionen. Hierbei ist immer das Wohl des Erzherzogtums Österreich zu beachten und eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte auszuschließen. (3) Es bestehen folgende Vertraulichkeitsstufen (3a) Vertraulichkeitsstufe 0 Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe 0 sind für die Allgemeinheit bestimmt und sind somit für die gesamte österreichische Bevölkerung freigegeben. Die Diskussionen des hohen Rates dürfen öffentlich geführt werden. (3b) Vertraulichkeitsstufe I Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe I sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister und Wachtmeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Angehörige der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände zur weiteren Behandlung in diesen Organisationen freigegeben. Zwischenstände und Ergebnisse von Diskussionen des Hohen Rates dürfen von Mitgliedern des Hohen Rates veröffentlicht werden. (3c) Vertraulichkeitsstufe II Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe II sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Offiziere der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände weitergegeben werden. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten mit Ausnahme Inhabern einer gleichen Funktion im Erzherzogtum Österreich und gegenüber Untergebenen verpflichtet. (3d) Vertraulichkeitsstufe III Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe III unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich Mitgliedern des Hohen Rates vorbehalten und sind auch ausschließlich im mit der Vertraulichkeitsstufe III gekennzeichneten Bereich des erzherzoglichen Schlosses (Belvedere) zu behandeln. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Erzherzog oder ein speziell beauftragtes Mitglied des Hohen Rates. (4) Die Zuordnung zu einer Vertraulichkeitsstufe erfolgt durch den Ersteller des Themas (Thread) im Erzherzoglichen Schloß (Belvedere) und gilt für alle Beiträge zu diesem Thema. Die Einstufung der Vertraulichkeit kann durch den Erzherzog durch Anweisung abgeändert werden. Auch eine 2/3 Mehrheit im Rat kann per Abstimmung über eine Änderung entscheiden. 5) Das Abstimmungsergebnis des Rates wird als Gesamtheit bekannt gegeben Muster: Änderung EGfÖ §xx Abs.yy : angenommen, x Ja, y Nein, z Enthaltung Einzelne Ratsmitglieder können sich nicht namentlich entbinden lassen. 6) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den EHZ.
§10 Adel
(1) Der regierende Erzherzog von Österreich kann entsprechend der Regelungen des Reichsadelsgesetzes nach eigenem Ermessen die Titel Herr/Dame, Ritter, Freiherr/Freiin und Graf/Gräfin erteilen, und die Titel denen wieder entziehen, die den Titel durch die eigene oder die eines früheren Erzherzogs Gnade erhielten. Für die Verleihung oder den Entzug des Freiherren- und Grafentitels bedarf es der Zustimmung des Rates. (2) Vergehen gegen das Reichsadelsgesetz oder gegen §10 sind entsprechend des Bestimmungen des Reichsadelsgesetzes strafbar.
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