Aktuelle Zeit: So 19. Mai 2024, 11:53

Alle Zeiten sind UTC




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Gendarmerie Gesetz für Österreich
BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 20:00 
Offline
Administrator

Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
Beiträge: 433
Gendarmerie Gesetz für Österreich (GGfÖ)

Inhaltsverzeichniss
§1 - Struktur der Gendarmerie Österreichs
§2 - Aufgaben der Gendarmerie Österreichs
§3 - Rechte der Gendarmerie Österreichs
§4 - Pflichten der Gendarmerie Österreichs
§5 - Voraussetzungen
§6 - Umgang und Auftreten
§7 - Befehlsgewalt
§8 - Straftatbestände
§9 - Disziplinarmaßnahmen und Strafen



§1 Struktur der Gendarmerie Österreichs

(1) Oberstes Organ der Gendarmerie Österreichs ist der Erzherzog von Österreich.
(2) Leiter der Gendarmerie Österreichs ist der Oberste Feldrichter des Erzherzogtum Österreich.
(2.1) Dem Obersten Feldrichter wird ein Justizrat beigeordnet. Dem Justizrat gehören neben dem Obersten Feldrichter als Vorsitzendem, der Erzherzog, der Staatsanwalt und der Richter an.
(3) Der Kommandant der Wache steht der Gendarmerieeinheit in seiner Gemeinde vor.
(4) Die Gendarmerieeinheit unterteilt sich in:
(4.1) Feldwache (flexible Einheit)
(4.2) Stadtwache (stationäre Einheit)
(4.3) Büttel (stationäre Einheit)
(4.3.1) Fachvorgesetzter der Büttel ist der Staatsanwalt.

§2 Aufgaben der Gendarmerie Österreichs

(1) Die Gendarmerie Österreichs ist ein ziviles Exekutivorgan zum Schutz der Bürger des Erzherzogtum Österreich und zur Überwachung der Einhaltung des EGfÖ innerhalb der Grenzen des Erzherzogtums.
(2) Als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde haben alle Angehörigen der Gendarmerie Österreichs die Aufgabe, den Bürgern und Gästen der Gemeinde als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und in Dingen der Sicherheit und des Gesetzes bestmögliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Oberster Feldrichter
(3.1) Dem Obersten Feldrichter obliegt die Bestellung der Kommandanten der Wache.
(3.1.1) Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat bei der Bestellung des Kommandanten der Wache Vorschlagsrecht.
(3.2) Der Oberste Feldrichter ist verantwortlich für die Erstellung von Einsatzgruppen der Gendarmerie Österreichs und für das Ernennen von Bütteln. Der Bürgermeister hat dabei Vorschlagerecht.
(3.3) Dem Obersten Feldrichter obliegt die Bezahlung der Einsatzgruppen mit den ihm durch das Erzherzogtum Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln.
(3.4) Dem Obersten Feldrichter obliegt die Koordination der Gendarmerien ausserhalb der Gemeinden.
(3.5) Der Oberste Feldrichter ist für die von ihm durchzuführende Schulung bzw. Kenntnisprüfung der Wachen und Büttel verantwortlich.
(3.5.1) Notwendige Vorgaben zur Beschulung der Büttel können durch die Staatsanwaltschaft einfließen.
(3.6) Dem Obersten Feldrichter obliegt die disziplinäre Führung der Büttel.
(4) Justizrat
(4.1) Dem Justizrat obliegt es, über disziplinarische Maßnahmen zu entscheiden.
(4.2) Dem Justizrat obliegt es, über das Abberufen von Mitgliedern der Gendarmerie Österreichs, nach Antragstellung durch ein Mitglied des Justizrates, zu entscheiden.
(4.3) Dem Justizrat obliegt es, über Anträge nach §5 (7) zu entscheiden.
(4.4) Anträge nach § 2 (4.2) und (4.3) unterliegen der Schweigepflicht um die erzherzogtümliche Sicherheit zu gewähren.
(5.1) Den Kommandanten der Wache obliegt die Koordination der Gendarmerieeinheiten innerhalb ihrer Gemeinde.
(5.2) Die KdW sind zuständig für die Überprüfung und Einstellung von Bewerbern der Gendarmerie Österreichs.
(5.3) Die Kommandanten der Wache sind zuständig für die Zusammenstellung der Einsatzgruppen.
(5.4) Der Wohnsitz des Kommandanten der Wache muss in der in seine Verantwortlichkeit fallenden Gemeinde liegen.
(5.5) Sollte in einer Gemeinde kein Kommandant der Wache im Amt sein, übernimmt der Oberste Feldrichter seine Aufgaben.
(6) Feldwachen
(6.1) Den Feldwachen obliegt die Gewährleistung der Einhaltung des EGfÖ außerhalb der Gemeinden.
(6.2) Die Feldwachen sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern außerhalb der Gemeinden.
(6.3) Bedarfsbezogen können die Feldwachen zur Unterstützung der stationären Einheiten herangezogen werden.
(7) Stadtwachen
(7.1) Den Stadtwachen obliegt der Schutz des Rathauses zur Unterstützung der Miliz der jeweiligen Gemeinde.
(7.2) Bedarfsbezogen können die Stadtwachen zur Unterstützung der Büttel der Gemeinde herangezogen werden.
(8.) Büttel
(8.1) Die Büttel sind verantwortlich für die Überwachung der Märkte, der Stellenmärkte sowie die Einhaltung der Gesetze im Alltag.
(8.2) Sie sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern innerhalb der Gemeinden.
(8.3) Büttel können zur Unterstützung der Stadtwache herangezogen werden.
(9) Fachvorgesetzter der Büttel
(9.1) Der Fachvorgesetzte, der das Amt des Staatsanwalts bekleidet, koordiniert die Zusammenarbeit, die Tätigkeit und Anzeigen der Büttel.
(10) Stationäre Einheiten (Stadtwachen und Büttel) dürfen nicht zur Unterstützung der flexiblen Einheiten eingeteilt werden.

§3 Rechte der Gendarmerie Österreichs

(1) Die Mitglieder der Gendarmerie Österreichs haben im Falle eines Einsatzes in Einsatzgruppen das Recht auf Bezahlung.
(2) Die Bezahlung erfolgt in zwei Lohngruppen.
(2.1) Oberfeldjäger erhalten einen Lohn in Höhe von 20 Talern/Tag
(2.2) Feldjäger erhalten einen Lohn in Höhe von 18 Talern/Tag.
(2.3) Die Bezahlung erfolgt aus der Kasse des Erzherzogtums.
(3) Kommandanten der Wache und Büttel erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb der Einsatzgruppen eine monatliche Aufwandsentschädigung, die vom zuständigen Bürgermeister zu Lasten der Rathauskasse zu entrichten ist. Sie muss einen Wert von mindestens 20 Talern haben.
(3.1) Die Aufwandsentschädigung der Büttel ist vorzugsweise in Charisma fördernden Naturalien zu gewähren.
(3.2) Die Aufwandsentschädigung der Kommandanten der Wache ist vorzugsweise in Kraft fördernden Naturalien zu gewähren.
(3.3) Die Aufwandsentschädigung ist am 1. eines jeden Monats an alle, die an diesem Tage das Amt des Kommandanten der Wache oder des Büttel bekleiden, zu zahlen.
(4) Mitglieder der Gendarmerie Österreichs [Ausnahme Büttel; siehe §5 (7.3) und von der Armee abgestellte Soldaten] dürfen nicht zu Einsätzen der Armee außerhalb des Erzherzogtums einberufen werden.

§4 Pflichten der Gendarmerie Österreichs

(1) Die Mitglieder der Gendarmerie Österreichs haben ihre Pflichten mit größter Sorgfalt zu erledigen.
(2) Die Mitglieder der Gendarmerie Österreichs haben Vergehen gegen das EGfÖ ausnahmslos zu melden.
(3) Sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ sind unverzüglich im Justizbereich des erzherzogtümlichen Schlosses als Anzeige in der dort festgelegten Form zu erbringen.
(3.1) Auf eine Anzeige kann bei Vergehen gegen die Regelungen des EGfÖ sowie ggf. der Gemeindedekrete bei
(3.1.1) Erstvergehen von Vagabunden.
(3.1.2) fristgerechter und nachgewiesener Wiedergutmachung
verzichtet werden.
(3.2) In Fällen nach (3.1) hat eine Verwarnung zu erfolgen; diese ist durch Anlegen einer Akte, in der das Vergehen sowie der Täter gemeldet werden, festzuhalten.
(4) Sämtliche Anzeigen, Beweismittel und die Nennung von Zeugen sind im Justizbereich des erzherzogtümlichen Schlosses, im Anzeigenbereich, zu hinterlegen. Hatten wir doch eigentlich schon in (3) oder?
(4.1) Sollte aufgrund des Profils des Täters ersichtlich sein, dass nach dem Räubercodex vorzugehen ist, so ist neben der Anzeige auch der Staatsanwalt persönlich zu informieren. Von diesem werden nach genauer Prüfung sämtlicher Dokumente, die weiteren Schritte für eine Verfolgung nach dem Räubercodex eingeleitet.
(5) Mitglieder der Gendarmerie Österreichs müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Erzherzogtums haben.
(5.1) Umzüge in andere Provinzen müssen dem Obersten Feldrichter, im Vorhinein, angekündigt und von diesem genehmigt werden. Sie führen zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Gendarmerie Österreichs.
(5.2) Umzüge innerhalb des Erzherzogtums Österreich müssen ebenfalls dem Obersten Feldrichter gemeldet werden. Der Oberste Feldrichter veranlasst dann die Versetzung zur Gendarmerieeinheit des neuen Wohnsitzes.
(6) Reisen müssen mindestens zwei Tage vor Reisebeginn gemeldet werden.
(6.1) Reisen innerhalb des Erzherzogtums sind schriftlich dem zuständigen Kommandanten der Wache zu melden.
(6.2) Reisen außerhalb des Erzherzogtums sind schriftlich dem zuständigen Kommandanten der Wache und zusätzlich dem Obersten Feldrichter zu melden.
(6.3) Klosteraufenthalte sind unter Angabe der maximalen Dauer wie unter (6.2) zu melden.
(6.4) Während der Dauer eines Einsatzes in Einsatzgruppen sind private Reisen generell untersagt.
(7) Während der Dauer eines Einsatzes sind private Reisen generell untersagt.
(8.) Ausscheiden aus der Gendarmerie Österreichs
(8.1) Mitglieder der Gendarmerie Österreichs haben das Recht aus der Gendarmerie Österreichs, nach eigenem Willen, auszuscheiden. Das Ausscheiden ist im Büro des zuständigen Vorgesetzten oder im Büro des Obersten Feldrichters anzukündigen und benötigt eine Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten bzw. des Obersten Feldrichters.
(8.2) Durch den Tod eines Mitgliedes der Gendarmerie Österreichs scheidet dieses automatisch aus der Gendarmerie Österreichs aus.

§5 Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei der Gendarmerie Österreichs ist ein einwandfreier Leumund.
(1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht in die Reihen der Gendarmerie Österreichs aufgenommen.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern sowie ein Charisma von 50 Punkten erforderlich.
(3) Für das Amt der Stadtwache sind mindestens der Stand des Bauern sowie eine Mindeststärke von 20 KP erforderlich.
(4) Für das Amt der Feldwache ist mindestens der Stand des Bauern sowie eine Mindeststärke von 50 KP erforderlich.
(5) Für den Posten des Kommandanten der Wache ist mindestens der Stand eines Handwerkers sowie eine Mindeststärke von 100 KP erforderlich.
(6) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Obersten Feldrichter zu erbringen.
(7) Mitgliedern der Gendarmerie Österreichs ist eine gleichzeitige Zugehörigkeit zur Armee oder zu Orden untersagt.
(7.1)Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.
(7.2) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des Obersten Feldrichters und des Armeeführers, auch bei der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
(7.3) Ein Büttel, welcher der Armee angehört, kann nur nach Freistellung durch den Obersten Feldrichter eingesetzt werden.

(8.) Durch Beschluss des Justizrates kann in Ausnahmefällen eine Mitgliedschaft in der Gendarmerie Österreichs gewährt werden, ohne dass alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

§6 Umgang und Auftreten

(1) Jedes Mitglied der Gendarmerie Österreichs ist verpflichtet, diese nach außen würdevoll zu repräsentieren. Es soll ein Vorbild für andere Bürger sein.
(2) Jedes Mitglied der Gendarmerie Österreichs ist mit Respekt zu behandeln.
(3) Probleme innerhalb der Gendarmerie Österreichs sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder dem Obersten Feldrichter zu klären.
(4) Probleme, die außerhalb der Gendarmerie Österreichs liegen, sind auch außerhalb dieser und ihren Räumlichkeiten zu klären.

§7 Befehlsgewalt

(1) Die oberste Befehlsgewalt liegt beim Obersten Feldrichter.
(2) Kommandanten der Wache erteilen Befehle an die Gendarmerieeinheiten.
(2.1) Befehle von Kommandanten der Wache unterliegen der Weisung des Obersten Feldrichters
(2.2) Mitglieder der Gendarmerie Österreichs haben den Weisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten.
(3) Die Nichtbefolgung von Befehlen ist als Befehlsverweigerung strafbar.
(4) Der Oberste Feldrichter hat das Recht, Mitglieder der Gendarmerie Österreichs zur Gefahrenabwehr zu suspendieren.
(4.1) Der Justizrat muss vor der Suspendierung konsultiert werden.
(4.2) Eine Begründung der Suspendierung muss innerhalb von 2 Tagen erfolgen.
(4.3) Es ist den Mitgliedern der Gendarmerie Österreichs, insbesondere dem Suspendierten, nicht gestattet, außerhalb der Burg Hardegg über eine Suspendierung zu sprechen.
(5) Für eine Abberufung eines Mitglieds der Gendarmerie Österreichs ist ein Beschluss des Justizrates notwendig.

§8 Straftatbestände

(1) Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten kann disziplinarisch und zivilrechtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
(2) Eine nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen kann disziplinarisch und zivilgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
(3) Befehlsverweigerung kann disziplinarisch und zivilgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
(4) Ein Verstoß gegen Weisungen oder Befehle im Einsatz kann disziplinarisch und zivilgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
(5) Amtsmissbrauch kann disziplinarisch und zivilrechtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden. Als Amtsmissbrauch gelten Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Aussagenerpressung und Verfolgung von Unschuldigen.

§9 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) Bei Verstößen gegen das GGfÖ sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von gendarmerieinternen Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Justizrat.
(4) Gendarmerieinterne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
(4.1) Rüge
(4.2) Suspendierung
(4.3) unehrenhafte Entlassung
(5) Für die Straftatbestände
* Störung des öffentlichen Friedens
* Verrat
* Hochverrat
ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 20:00 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC


Wer ist online?

0 Mitglieder


Tags

Auto, Bau, Bild, Erde, Ford, Haus, NES, ORF

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group



Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: NES, Erde, USA, ORF, Forum

Impressum | Datenschutz