Dekret zu Gruppen, bewaffnete Gruppen und Lanzen
( 1 ) Die Gründung von einfachen Gruppen innerhalb des Erzherzogtums Österreich oder die Einreise einer einfachen Gruppe in das Erzherzogtum Österreich ist gestattet
( 2 ) Die Gründung bzw. das Einreisen von bewaffneten Gruppen oder Lanzen unterliegt der Genehmigungspflicht des Erzherzogtums Österreich. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen und nur auf Antrag erteilt. Die Angaben unter ( 3 ) sind Pflicht und ohne diese Angaben wird keine Genehmigung erteilt.
( 3 ) Einem Antrag gemäß ( 2 ) sind zwingend folgende Angaben hinzuzufügen
Namen der Mitglieder der Lanze bzw. der bewaffnete Gruppe: Grund der Reise: Dauer der Reise: Aufenthalt in den jeweiligen Dörfern:
( 4 ) Der Gründer der bewaffneten Gruppe oder der Lanze muß folgendes unterschreiben:
Meine bewaffnete Gruppe / Lanze dient ausschließlich zu Reisezwecken. Ändern sich meine Aufenthaltszeit oder die Mitgliedernamen in meiner bewaffneten Gruppe oder Lanze, teile ich dies umgehend dem Erzherzogtum Österreich mit. Ich schwöre gegen keine bestehenden Gesetze Österreichs zu verstoßen und Beobachtungen die ich auf Reisen gemacht habe zu melden.
Datum und Unterschrift .
( 5 )Zuwiderhandlungen gegen ( 2 ) bis ( 4 ) gelten als Verrat am Erzherzogtum Österreich und werden als dieser zur Anklage gebracht. Das Erzherzogtum behält sich in Einzelfällen vor, vor einer Anklage die betreffenden Gruppen- bzw. Lanzenführer anzuschreiben und unter kurzer Fristsetzung eine Auflösung der Gruppe bzw. Lanze zu verlangen oder die Abgabe eines Antrags einzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf wird spätestens Anklage erhoben.
( 6 ) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von
- Bewaffneten Gruppe die nicht zu Verteidigungszwecken bestehen - Bannern - Militärischen Verbänden
Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung oder dem Erzherzog unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt.
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