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 Betreff des Beitrags: Räubercodex
BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 20:02 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
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Räubercodex


I. WIRKSAMKEIT:

1. Der Codex wird mit gesetzlicher Inkraftsetzung im Erzherzogtum Österreich anerkannt und gilt für alle Organe und Bürger des Erzherzogtums Österreich.

2. Der Codex kann vom Erzherzogtum Österreich mit einer Frist von sieben Tagen ab schriftlicher Verkündung der Aufhebung gekündigt werden. Das Räuberlager ist durch Mitteilung im Kommunikationspunkt über die Aufhebung des Codex und deren Gründe zu unterrichten.

3. Die Anerkennung dieses Codex durch das Erzherzogtum Österreich ist nicht als Anerkennung einer Organisation zu verstehen, die nach Gesetzeslage als verboten gilt. Die codextreuen Räuber werden also nicht als militärische Einheit oder Orden im Sinne des Gesetzes angesehen.

4. Der Codex ist in seiner Wirkung auf das Erzherzogtum Österreich beschränkt.

II. VERPFLICHTUNGEN:

1. Anerkennung als codextreuer Räuber
Als codextreuer Räuber wird nur anerkannt, wer
1.a) in der ersten Zeile seines RK-Profils "<Name> ist ein Räuber. Er lebt nach dem Räubercodex." schreibt
1.b) seine Felder verkauft oder verkauft hat und keinen Beruf und kein Handwerk ausübt. Als Einnahmequelle bleiben ihm somit nur noch die eines Taglöhners.
1.c) nicht Mitglied der österreichischen Armee oder einer Miliz der Gemeinden Österreichs ist.

2. Verzicht auf Tötung
2.a) Codextreue Räuber verpflichten sich, auf die Option "den Gegner töten" zu verzichten
2.b) Kommt ein Räuber bei einem Überfall zu Tode, ist es den Räubern erlaubt, den Täter zu stellen und für die Tat Rache zu begehen, ohne dass dies als Verstoß gegen den Codex gilt. Der Nachweis ist durch die Räuber per Screenshot beizubringen.
2.c) Die Armee des Erzherzogtums Österreich verpflichtet sich, bei gezielter Jagd auf codextreue Räuber auf die Option "den Gegner töten" zu verzichten
2.d) Entstehen bei einem Zusammentreffen mit einem Vertreter oder einer Gruppe der Miliz/Armee Schäden oder Verluste und ggf. der Tod, erfolgt wechselseitig kein Ausgleich.
2.e) Die codextreuen Räuber verzichten auf die persönliche Verfolgung nach II. 2.b) im Falle eines Todesfalls entsprechend II. 2.d).

3. Kampfeinstellung
Die codextreue Räuber verpflichten sich bei der Einstellung zum Raub die schwierigste Option zu wählen. (Jemanden überfallen, der... "...nicht mehr als 3 Kampfpunkte mehr hat").

III. FESTNAHME UND ANZEIGE:

Wurde eine Straftat des Raubes oder der Wegelagerei (Codex-Verbrechen") von einem codextreuen Räuber begangen, erfolgt bis zu einer ordnungsgemäßen Festnahme keine Anklageerhebung vor Gericht.

Ersatzweise wird folgendes Verfahren festgelegt:

1. Ein codextreuer Räuber kann festgenommen werden, wenn er
1.a) in einem Kampf gegen einen oder mehrere Bürger verliert
1.b) einem Vertreter oder einer Gruppe der Miliz/Armee unterwegs begegnet oder im Kampf gegen diese unterliegt
1.c) durch einen Vertreter oder eine Gruppe der Miliz/Armee im Wirtshaus (ausgenommen Räuberwirtshaus) angetroffen wird und ihm noch dort die Festnahme (Darstellungsnotwendigkeit) erklärt wird.
Nach dem Verlassen des Wirtshauses (Darstellungsnotwendigkeit) gilt der Räuber als entkommen. Eine Festnahme, die nach Darstellung des Verlassens des Wirtshauses in direktem Bezug auf den Wirtshausbesuch erfolgt, ist unzulässig.
1.d) als direkter Kaufs-/Verkaufspartner am Markt oder als Arbeitnehmer vom Verkäufer, Käufer oder Arbeitgeber die Festnahme erklärt erhält.
1.e) bei der Einreise in eine Gemeinde von den Wachen/Miliz gesehen wird


2. Festnahmeverfahren
Die Festnahme gilt nur als verbindlich erfolgt, wenn noch am selben Tag
- ein Brief mit der Belehrung (Erklärung der Festnahme, bei erfolgtem Kampf zusätzlich Tatvorwurf) an den Räuber gesandt wurde
- Screenshots von den Ereignissen ist als Beweis im Kommunikationspunkt hinterlegt wurden (maßgeblich ist der Einstellungszeitpunkt).
Sind die benannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Festnahme als nicht erfolgt.

3. Anzeige von Straftaten durch einen codextreuen Räuber („Codex-Verbrechen“)
3.a) Unter den Codex fallen nur Straftaten des Raubes und der Wegelagerei („Codex-Verbrechen“). Für alle anderen Vergehen gelten die Verfahren entsprechend dem Gesetz.
3.b) Sobald die Anzeige des Codex-Verbrechens erfolgt ist, wird vom Staatsanwalt in der betreffenden Weinstube ein Thread mit dem Topic: Verfolgung des [Name des Räubers] eröffnet. In diesem Thread muss der Räuber dann ein RP zu seiner Flucht etc. durchführen.
3.c) Ab Eröffnung der RP-Jagd darf der Räuber die Provinz 14 Tage lang nicht verlassen. Sollte er die Provinz verlassen, fällt er mit rückwirkend für die im Thread angezeigte Tat aus dem Räubercodex heraus. Seine Bestrafung erfolgt dann – unabhängig vom Ort seines Aufenthalts – auf den regulären Gerichtsweg.
3.d) Der Räuber verpflichtet sich, in den 14 Tagen der Verfolgung mindestens drei mal, Waren am Markt zu kaufen oder zu verkaufen oder eine Arbeitsstelle anzunehmen.
Diese Transaktionen sind mit Screenshots zu belegen. Der Kaufs-/Verkaufspartner kann durch Schwärzen anonymisiert werden, der Screenshot muss eine Systemzeit anzeigen.
3.e) Eine Verhaftung erfolgt ausschließlich nach den Regeln des Festnahmeverfahrens.
3.f) Nach Beendigung der 14-Tage-Frist ist der codextreue Räuber frei, bis zum Eintritt der Verjährung entsprechend VIII.

4. Sonstige Regelungen
4.a) Entstehen bei einem Zusammentreffen einem Vertreter oder einer Gruppe der Miliz/Armee Schäden oder Verluste und ggf. der Tod, erfolgt wechselseitig kein Ausgleich.
4.b) Die Stellenangebotslisten des Dorfes zählen nicht als Beweis.
4.c) Eine Festnahme im Kloster ist nicht zulässig.
4.d) Eine Anklage vor dem österreichischen Gericht wegen Straftaten, die nicht als Codex-Verbrechen gelten, ist keine nach dem Codex zulässige Festnahme.

IV. RÄUBERWIRTSHAUS

1. Wenn ein codextreuer Räuber ein Wirtshaus eröffnet und es im Anschlag erkennbar als "Räuberwirtshaus" kenntlich macht, wird durch die Organe des Erzherzogtums Österreich als solches angesehen.

2. Ein Räuberwirtshaus muss von einem codextreuen Räuber geführt werden und einen codextreuen Räuber als Wirt haben.

3. Das Räuberwirtshaus ist eine straffreie Zone, d.h. hier kann ein gesuchter codextreuer Räuber nicht festgenommen werden. Es unterliegt sonst in allen Punkten den normalen Gesetzen.

V. KIRCHLICHE WÜRDENTRÄGER:

1. Sonderregelung für kirchliche Würdenträger
1.a) Die codextreuen Räuber verpflichten sich, von Überfällen auf kirchliche Würdenträger im Erzherzogtum Österreich abzusehen
1.b) Als kirchlicher Würdenträger gelten ausschließlich die Bischöfe der für das Erzherzogtum Österreich zuständigen Diözesen sowie die Pfarrer der Gemeinden der Diözesen Österreichs
1.c) Um als kirchlicher Würdenträger auf Reisen erkennbar zu sein, muss dieser seine Reiseroute vorab am Kommunikationspunkt bekannt machen.
1.d) Die Sonderregelung gilt nur für allein reisende kirchliche Würdenträger.
1.e) Kirchliche Würdenträger versichern mit der Meldung der Reiseroute nach V.1.c) am Kommunikationspunkt ohne gesonderte Angabe unter Leistung eines heiligen Eides, dass sie nicht in Handelsdingen oder im Auftrag für Waren- und Geldtransfers unterwegs sind.

2. Ersatzverfahren für kirchliche Würdenträger
2.a) Sollte trotz Bekanntgabe der Reiseroute ein kirchlicher Würdenträger von einem codextreuen Räuber überfallen werden und den Kampf verlieren, so ist dem kirchlichen Würdenträger durch den codextreuen Räuber Schadenersatz zu leisten.
2.b) Die Ersatzleistung für Geld und Warenwert ist auf einen Gesamtwert von 500 Talern beschränkt, da anderenfalls von einer Handelstätigkeit ausgegangen werden muss.
2.c) Für verlorene Eigenschaftspunkte erfolgt durch den codextreuen Räuber eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 20 Talern je Punkt. Der Nachweis durch Einstellung in den Kommunikationspunkt innerhalb von drei Tagen nach dem Ereignis per Screenshot obliegt dem geschädigten kirchlichen Würdenträger. Eine bilateral abweichende Vereinbarung ist zulässig.
2.d) Die Ersatzleistung durch den codextreuen Räuber muss innerhalb von drei Tagen nach Geltendmachung im Kommunikationspunkt erfolgen.
2.e) Eine Anzeige durch den Geistlichen wird nur dann zur Anklage beim Gericht des Erzherzogtums Österreich zugelassen, wenn die Schadenersatzleistung nicht oder verspätet erfolgt.
2.f) Der Nachweis über die erfolgte Schadenersatzleistung obliegt dem codextreuen Räuber durch Einstellung in den Kommunikationspunkt.

VI. GERICHTSVERFAHREN UND VERURTEILUNG:

1. Nach einer ordnungsgemäßen Festnahme wird der codextreue Räuber entsprechend dem Gesetz vor Gericht gestellt.
2. Mit seiner Festnahme kann ein codextreuer Räuber wegen aller angezeigten und nicht verjährten Codex-Verbrechen angeklagt werden.
3. Neben den für sonstige Gerichtsverfahren im Erzherzogtum Österreich geltenden gesetzlichen Regelungen wird im Rahmen der Anklage und des Gerichtsverfahrens im entsprechend III. 3.b) eröffneten Thread ausdrücklich die Durchführung einer hochnotpeinlichen Befragung sowie das zur Schaustellen des angeklagten codextreuen Räubers gestattet.
4. Sollte das Urteil des Gericht von Österreich auf Tod lauten, wird das Urteil in RK vollstreckt, im entsprechend III. 3.b) eröffneten Thread aber ersatzweise eine öffentliche körperliche Bestrafung durch den Scharfrichter vollzogen.
5. Bei Geldstrafen wird die Angemessenheit entsprechend Richtervertrag berücksichtigt.

VII. KOMMUNIKATIONSPUNKT UND DARSTELLUNGSNOTWENDIGKEIT

1. Als Kommunikationspunkt wird folgender öffentlich zugängliche Ort festgelegt.
Das Gasthaus im Wald http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=20978

2. Sofern im einzelnen aufgeführt, hat die Darstellungsnotwendigkeit im Form des RP zu erfolgen.

VIII. VERJÄHRUNG

1. Hat sich ein codextreuer Räuber über einen Zeitraum von 2 Monaten nach Begehen einer Straftat erfolgreich nicht festnehmen lassen, so kann er wegen dieser Straftat nicht mehr belangt werden. Die Tat gilt als verjährt und kann nicht mehr nach den Regelungen des Codex oder im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Regelungen bei Gericht angeklagt werden.


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 20:02 


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