Do 11. Jun 2009, 16:30
Das Helvetische Berufungsgericht
Präambel:
Das Helvetische Berufungsgericht ist in seinen juristischen Entscheidungen souverän.Das Helvetische Berufungsgericht hat seinen Sitz in Bern, in einem abgetrennten Flügel des Schlosses.
Artikel 1 - Rolle und Definition des Helvetischen Berufungsgerichtes:
Das Helvetische Berufungsgericht ist die höchste Instanz der Rechtssprechung innerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das Helvetische Berufungsgericht kann von jeder Person angerufen werden, die vorherig von einem Kantonsgericht, der einzigen Institution für eine erste Anfrage, verurteilt worden ist, oder aber von dem Kantonsstaatsanwalt, im Falle von Freisprechung des Beschuldigten, das von der kantonalen Anklage als ungerechtfertigt interpretiert wird.
Wenn der konföderale Staatsanwalt die Anfrage als annehmbar beurteilt, hat das Helvetische Berufungsgericht die Aufgabe, das Dossier noch einmal zu untersuchen, insbesondere im Falle von Formfehlern, exzessiver Strafe oder wenn es den Anschein von Falschaussagen hat.
Jede Entscheidung, die von dem Helvetischen Berufungsgericht getroffen wird, ist endgültig und wird keine neue Anfrage mehr zulassen.
Artikel 2 - Zusammensetzung des Helvetischen Berufungsgerichtes:
Der IG Richter zu Bern hat den Vorsitz im helvetischen Berufungsgericht.
Dieses setzt sich aus kantonalen Richtern zusammen, die frei von jeglicher Doppelpflicht sind : Keine Adligen des Reiches, Mitglieder der Geistlichkeit oder eines militärischen Ordens. Diese kantonalen Richter dürfen seit mindestens 12 Monaten keine Verurteilung erhalten haben (eingeschlossen ein Urteil des Berufungsgerichtes), weder in noch ausserhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft und gemäss den bestehenden juristischen Kooperationsabkommen.Wenn ein solches Abkommen nicht existiert, werden die Fakten der gerechtfertigten Beurteilung des Berner Staatsanwaltes überlassen, der einen Rat einer spontan zusammengesetzten Kommission von MINDESTENS 6 Kantonsrichtern einholen kann.
Paragraph I - Der Präsident des Gerichtes:
Er ist der IG Richter zu Bern. Er wird für zwei Monate vom Kanzler, nach Zustimmung der Mehrheit der elf Bürgermeister, ernannt.
Er ist für das gute Funktionieren des Helvetischen Berufungsgerichtes verantwortlich und der Garant für dessen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit.
Er kann wegen schweren Vergehens von der Mehrheit der elf Bügermeister, nach deren gründlicher Untersuchung des Streites, abgesetzt werden.
Paragraph II - Der Staatsanwalt des Berufungsgerichtees:
Er ist der Staatsanwalt IG in Bern. Er wird für zwei Monate vom Kanzler, nach Zustimmung der Mehrheit der elf Bürgermeister, ernannt. Er ist voller Unvoreingenommenheit verantwortlich für die Entgegennahme der Berufung. Er kann wegen schweren Vergehens von der Mehrheit der elf Bügermeister, nach deren gründlicher Untersuchung des Streites, abgesetzt werden.
Er ist für die erste Untersuchung jeder Berufungsanfrage verantwortlich, die bei dem Helvetischen Berufungsgericht eingereicht wird. Im Zweifel über die Zulässigkeit der Berufung, kann der die konsultative Meinung der elf kantonalen Staatsanwälte einholen.
Paragraph III - Der Urkundsbeamte des Helvetischen Berufungsgerichtes:
Er wird von den Mitgliedern des Berufungsgerichtes gewählt. Er ist damit beauftragt, die Berufungsunterlagen vorzubereiten und die Register und die Abschriften der Berufungsangelegenheiten auf dem neuesten Stand zu halten.
Er kann wegen schweren Vergehens von der Mehrheit der elf Bügermeister, nach deren gründlicher Untersuchung des Streites, abgesetzt werden.
Paragraph IV - Die Anwälte:
Die Anwälte müssen zum des helvetischen Anwaltsstand gehören. Sie können entweder von dem Ersuchenden gewählt werden, oder aber von Amts wegen einem Fall zugeordnet werden.
Artikel 3 : Die Rechtsquellen:
Für die Berufungsprozesse stützt sich das Berufungsgericht auf die Kantonsrechte und die Charta der Richter.
Artikel 4 : Anrufungsfristen des Helvetischen Berufungsgerichtes:
Das Helvetische Berufungsgericht kann nur innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Urteilsverkündung von seiten des Kantonsrichters angerufen werden.
Wenn das Gericht nicht innerhalb dieser Frist angerufen wird, werden die Tatsachen wie vorbezeichnet erachtet werden.
Artikel 5 : Einreichung der Berufungsklage:
Paragraph I - Von der Initiative der BerufungenDie Berufungsklage muss dem Staatsanwalt des Berufungsgerichtes oder dem Urkundsbeamten vorgelegt werden, der so bald wie möglich die Unterlagen dem genannten Staatsanwalt übermittelt. Nur die im umstrittenen Prozess verurteilte Person, oder aber der Kantonsstaatsanwalt, im Falle von Freisprechung des Beschuldigten, die als ungerechtfertigt beurteilt wird, kann Berufung einlegen.
Dieser Prozess muss von einem Kantonsgericht geführt worden sein.
Paragraph II - Die Zusammenstellung der Berufungsunterlagen:
Jede Berufungsanfrage muss zusammen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- die Urschriften des Prozesses in erster Instanz
- ein Schreiben, das die Gründe der Berufungsklage erklärt
Der Ersuchende kann sich von einem Anwalt des helvetischen Anwaltsstandes helfen lassen, um seine Berufungsklage einzulegen.
Alle nicht vollständigen oder ungültigen Unterlagen, werden sofort und ohne Vorankündigung zurückgewiesen.
Paragraph III - Die Prinzipien der Evaluation der Berufung:
Der Hauptstaatsanwalt legt die Zulässigkeit der Berufung gemäss zwei Prinzipien fest:
a) Das Infragestellen, was die Auslieferung einer gerechten, ausgewogenen und unvoreingenommenen Justiz betrifft.
b) Das Infragestellen, was die gute und gerechte Anwendung der örtlichen Rechte in den Requisitiorien und Auslieferung dieser Urteilsverkündung betrifft.
Paragraph IV - Die aufgehobenen Berufungen:
Die Berufungsklage setzt den Urteilsspruch aus.
Artikel 6 - Das Funktionieren des Helvetischen Berufungsgerichtes:
Wenn eine Berufungsanfrage als zulässig angenommen wird, wird der Berufungsprozess eröffnet.
Das mit dem Prozess beauftragte Gericht setzt sich wie folgt zusammen:
- 4 Richter , die unter den elf Kantonsrichtern per Los gezogen werden. Der Richter IG in Bern kommt dazu und führt den Prozess.
- der Staatsanwalt IG in Bern
- der Ersuchende und sein Anwalt
- der Urkundsbeamte
Jeder Vortragende im Prozess muss sich sofort vor Gericht präsentieren. Er verfügt über eine Frist von maximal 48 Stunden, um nach der Aufforderung des Richters, der dem Prozess vorsitzt, zu antworten.
Der Urkundsbeamte muss sich versichern, dass die Vortragenden darüber informiert sind, dass ihre Anwesenheit gemäss den Anordnungen des dem Prozess vorsitzenden Richters, erforderlich ist.
Im Fall von vorhersehbarer oder geplanter Abwesenheit, müssen die Vortragenden so schnell wie möglich das Helvetische Berufungsgericht davon in Kenntnis setzen.
Das Nicht-Erscheinen wird als Behinderung der Justiz betrachtet und verurteilt.
Artikel 7 - Das Urteil:
Das Gericht berät sich. Die Entscheidung wird mit der Mehrheit der Richter getroffen.
Das Urteil wird verkündet und sofort von dem vorsitzenden Richter angewandt.