Aktuelle Zeit: So 19. Mai 2024, 09:21

Alle Zeiten sind UTC




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:07 
Offline
Administrator

Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
Beiträge: 433
Armeegesetz des Herzogtums Steiermark



Inhaltsverzeichnis

§1 - Geltungsbereich und Aufgaben der steirischen Armee
§2 - Kommandostruktur
§3 - Aufgaben und Pflichten der Soldaten
§4 - Aufnahme in die Armee und Diensteid
§5 - Ausbildung
§6 - Reserve
§7 - Vertraulichkeit
§8 - Verhalten der Armeeangehörigen
§9 - Einsatz
§10-Einsatzbesoldung
§11-Einbindung ziviler Personen in die herzoglich-steirische Armee
§12-Dienstgrade
§12a-Beförderung
§13-Urlaub/Freizeit
§14-Bewaffnung
§15-Vertrauensperson
§16-Austritt aus der herzoglich-steirischen Armee
§17- Militärische Vereinigungen, bewaffnete Gruppen und Banner
§18–Nachrichtendienst
§19-Kriegsrecht




§1 - Geltungsbereich und Aufgaben der steirischen Armee

(1) Dieses Gesetz besitzt Gültigkeit in den Territorien, die dem Herzog der Steiermark untertan sind.
(2) Die steirische Armee hat folgende Aufgaben:
• Verteidigung des Landes
• Sicherung der Städte und Wege vor Räubern und feindlichen Gruppen.
• Unterstützungen der Städte und Dörfer bei genehmigten Rathausstürmen, wenn dies von beiden Seiten erwünscht wird.
• Militärische Einsätze bei Anforderung von Truppen durch die Reichsarmee.



§ 2 - Kommandostruktur

(1) Oberbefehlshaber
Oberbefehlshaber sämtlicher steirischer Truppen ist der Herzog der Steiermark. Er hat zu sämtlichen Räumen in der Kaserne der Armee uneingeschränkten Zugang. Er hat bei allen Entscheidungen, mit Ausnahme von Militärgerichtsurteilen, ein grundsätzliches Vetorecht.
(2) Sicherheitsrat
Der Sicherheitsrat berät den Herzog in militärischen Fragen. Alle Mitglieder des Sicherheitsrates haben eine Stimme. Sie sind dem Herzog gegenüber weisungsgebunden. Der Sicherheitsrat der Steiermark besteht aus dem Herzog, dem Hauptmann, dem Marschall, dem obersten Feldrichter auf der zivilen Verwaltungsseite, sowie dem Armeeführer und dessen Stellvertreter.
Bei Abstimmungen und eventueller Stimmengleichheit gibt die Stimme des Regenten den Ausschlag.
(3) Armeeführer
Der Armeeführer wird vom Herzog ernannt und ist der ranghöchste Angehörige der Armee und militärischer Berater des Rates der Steiermark. Er besitzt Befehlsgewalt über die ihm untergeordneten Strukturen. Er ist dem Hauptmann gegenüber rechenschaftspflichtig.
Stellvertreter des Armeeführers ist der Nachrichtenoffizier im Dienstgrad Major
(4) Hauptmann
Der Hauptmann ist oberster Verwalter des steirischen Armee und für die Genehmigung von bewaffneten Reisegruppen und Bannern zuständig. Diese Genehmigungen führt er im Namen des Herzogs durch. Er koordiniert die Arbeit im Sicherheitsrat und ist oberster Militärstaatsanwalt sowie Stellvertreter des Regenten als Oberbefehlshaber der Armee.
(5) Marschall
Der Marschall ist oberster Waffenkämmerer der Armee und hat die Kassenfunktion inne. Er untersteht dem Herzog direkt. Der Hauptmann darf dem Marschall Weisungen erteilen.
Hauptaufgabe des Marschalls ist das zur Verfügung stellen des Solds für die Feldjägertrupps der Steiermark, die er dem obersten Feldrichter ausbezahlt.
(6) Oberster Feldrichter
Der Feldrichter ist der oberste Militärrichter und für alle internen Disziplinarmassnahmen zuständig. Er untersteht dem Herzog direkt. Der Feldrichter zahlt in Abstimmung mit dem Marschall den Sold an die Truppen aus. Er bestimmt die Anzahl der Truppen pro Stadt.
Der Feldrichter sitzt dem Militärgericht vor. Bei seinen Urteilen ist der Feldrichter von Weisungen und Befehlen seiner Vorgesetzten unabhängig.
Ein von ihm gefällter Urteilsspruch wird gegebenenfalls durch das zuständige Provinzgericht vollstreckt.
Über Befehle, deren Sinnhaftigkeit von untergebenen Soldaten gem. §3 (2) angezweifelt werden, urteilt der Feldrichter abschließend. Der Sicherheitsrat steht in diesem Fall dem Feldrichter beratend zur Seite.
(7) Stadtkommandanten
Der Stadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des ihm unterstellten Dorfes. In seinen Bereich fallen die Zusammenstellung der Trupps und die Organisation der Einsätze, sowie die Überprüfung von Bewerbern.
Die Stadtkommandanten sind für die Umsetzung der Befehle des Armeeführers an die, ihnen unterstellten Soldaten, verantwortlich.
Dem Stadtkommandanten wird ein Stellvertreter (2. Stadtkommandant) aus der Reihe der Truppführer beigestellt.
(8) Kommandanturrat
Die Stadtkommandanten bilden gemeinsam einen Kommandanturrat, welcher der gemeinsamen Kommunikation untereinander dient, diesem sitzt der stellv. Armeeführer vor. Der Kommandanturrat stellt die Verbindung zwischen den Truppen und dem Sicherheitsrat der Steiermark her.
Der Stadtkommandant bzw. sein Stellvertreter haben dem Armeeführer einmal in der Woche Meldung über die Anzahl der unterstellten Soldaten, deren Stärke und eventuell besonderer Vorkommnisse zu erstatten.
(9) Truppführer
Pro vier Mannschaftsdienstgraden einer Garnison wird ein Truppführer ernannt, der sich im Range eines Unteroffiziers befinden sollte und dem die Aufsicht über die Soldaten übertragen wird
(10) Befehlskette:
Herzog - Hauptmann - Armeeführer – Nachrichtenoffizier- 1. Stadtkommandant - 2. Stadtkommandant - Truppführer – Soldaten



§ 3 Aufgaben und Pflichten der Soldaten

(1) Jeder Soldat und Offizier hat sich an die internen Kasernenregeln zu halten und diese zu befolgen.
(2) Soldaten und Offiziere müssen während ihres Dienstes jederzeit den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Verweigert ein Soldat oder Offizier die Ausführung eines Befehles, so begeht der Soldat ein Dienstvergehen, welches immer die Verhängung einer öffentlichen Disziplinarstrafe zur Folge hat. Offensichtlich sinnlose Befehle oder Befehle, die gegen das Gesetzbuch der Steiermark verstoßen, brauchen nicht befolgt zu werden. Über die Sinnlosigkeit von Befehlen urteilt der Feldrichter gem. § 2 (6) abschließend.
(3) Jeder Soldat und jeder Offizier muss seinen Vorgesetzten zu jedem Zeitpunkt über folgende Punkte wahrheitsgetreu unterrichten können. Einmal wöchentlich meldet die Soldaten ihrem Stadtkommandanten
a) Einsatzfähigkeit; An- und Abwesenheiten,
b) Bewaffnung
c) Level, ab dem 3.ten Level ist auch der Studienweg und die Armeekenntnisse mit % anzugeben
d) Eigenschaftswerte
e) Aufenthaltsort und eventuell beabsichtigte Reisen unter Angabe der voraussichtlichen Reiseroute, auch wenn diese noch nicht abschließend bekannt sein sollte.
(4) Alle Reservisten müssen sich spätestens einen Tag nach Einberufung bei ihren jeweiligen Stadtkommandanten zum Dienst melden und dürfen an diesem Tag keiner Arbeit oder Studium nachgehen. Hiervon ausgenommen sind Ratsmitglieder, die den Status "Reservist" aufgrund ihrer Tätigkeit inne haben und während deren Ausübung an Einsätzen nicht teilnehmen dürfen.



§4 - Aufnahme in die Armee und Diensteid

(1) In die Armee kann jeder Bürger der Steiermark aufgenommen werden:
der nicht des Verrates oder Hochverrates vorbestraft ist und sich seiner Aufgaben und Pflichten bewusst ist (Aufnahmeantrag).
der Armeeführer kann Bewerbungen in Absprache mit dem Sicherheitsrat ( einfache Mehrheit) ablehnen.
Mitgliedern von Ritterorden und Gemeinschaften mit militärischer Ausrichtung ist es nicht erlaubt, in der Armee der Steiermark zu dienen.
(2) Nach bestandener Grundausbildung in der Kaserne der Reichsarmee müssen die Soldaten folgenden Treueid leisten:
Ich schwöre die Bürger der Steiermark mit Schwert und Leben zu schützen, sowie treu und voller Würde den Bürgern der Steiermark zu dienen.
Ich schwöre meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein und werde die Befehle nach bestem Wissen und Gewissen ausführen.
Ich schwöre feierlich, das Herzogtum Steiermark und das deutsche Königreich durch meine Hand und mein Schwert zu schützen.
So wahr mir Gott helfe.
(3) Die Formel „So wahr mir Gott helfe“ kann weggelassen werden.
(4) Verstöße gegen den Eid des steirischen Herzogtums sind strafbar und werden als Hochverrat oder Fahnenflucht geahndet.
Der Eid muss im entsprechenden RP – 3 Tage geöffnet – gesprochen werden.
Sollte der Rekrut aus RL Gründen nicht an der Zeremonie teilnehmen können so hat er den Eid zum nächstmöglichen Zeitpunkt vor seinem direkten Vorgesetzten nachzuholen, der den Vorgang schlussendlich dokumentiert.
(5) Erst wenn alle vorangegangenen Punkte erfüllt sind, ist der Soldat vollwertiges Mitglied der steirischen Armee
(6) Von der Rekrutenausbildung befreite Bewerber nach § 5 Abs. 2 werden je nach Ausbildungsstand, ehemaligem Rang, Verwendbarkeit und Nachfrage durch den Armeeführer eingesetzt.
(7) Die Verwendung von Rekruten zu militärischen Einsätzen kann durch einen Stadtkommandanten genehmigt werden.



§ 5 – Ausbildung

(1) Jeder Rekrut hat eine Ausbildung zu durchlaufen.
(2) Bereits ausgebildete Soldaten anderer Provinzen können vom Ausbildungszwang durch den Armeeführer befreit werden.
(3) Die Ausbildung findet im Rahmen der Reichsarmee statt.



§6 – Reserve

(1) Soldaten, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit, Ausübung eines Amtes nicht jederzeit zur Verfügung stehen, werden zur Reserve verlegt.
(2) Die Verlegung zur Reserve erfolgt automatisch beim Antritt eines politischen Amtes oder auf Beantragung durch den betreffenden Soldaten. Der Sicherheitsrat kann den Antrag zurückweisen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb der Armee abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht des Armeeführers, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(5) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin der Armee an und unterliegen dem Armeegesetz und der Verschwiegenheitspflicht gem. § 7.
(6) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen der Armee zu führen.



§7 – Vertraulichkeit

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Kommunikation über Angelegenheiten der herzoglich-steirischen Armee aller Art gegenüber der Öffentlichkeit obliegt dem Herzog und von diesem nach den Vertraulichkeitsbestimmungen des Provinzgesetzesbuches bevollmächtigten Personen.
(3) Sofern eine gestattete Mitgliedschaft in einer anderen Organisation besteht, dürfen dieser ausdrücklich keine internen Informationen der Armee weitergegeben werden.
(4) Verstöße werden geahndet.



§8 – Verhalten der Armeeangehörigen

(1) Die Mitglieder der herzoglich-steirischen Armee vertreten die Armee nach außen und werden deshalb zum respektablen Umgang mit jedem Bürger verpflichtet.
(2) Vorgesetzen, bzw. Dienstgradhöheren ist freundlich und zuvorkommend zu begegnen.
(3) Streitigkeiten sind vertraulich zu behandeln und gegebenenfalls durch die Einschaltung von Vertrauenspersonen beizulegen, hierfür steht in jedem Falle die Armeeführung, sowie der Sicherheitsrat zur Verfügung.
(4) Verstöße gegen die Absätze 1 bis 3 werden militärgerichtlich geahndet.



§9 – Einsatz

(1) Ein Einsatz beginnt mit dem Einsatzbefehl und endet mit der Erfüllung des Einsatzbefehls oder einem anders lautenden Befehl, der das Einsatzende anweist
(2) Im Rahmen von Einsätzen hat jeder Soldat die Befehle des unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen.
(3) Beschwerden über Befehle können nach Ende des Einsatzes über die Vertrauensperson an den Hauptmann weitergeleitet werden.



§10 – Einsatzbesoldung

(1) Die Armeeangehörigen haben ein Recht auf Besoldung während eines Einsatzes. Der betroffene Armeeangehörige kann freiwillig auf eine Besoldung verzichten.
(2) Rekruten und Soldaten erhalten im Einsatz 16 Taler Tagessold.
(3) Unteroffiziere erhalten im Einsatz 18 Taler Tagessold.
(4) Offiziere erhalten im Einsatz 20 Taler Tagessold.
(5) Bei einem Notstand (Finanziell,Wirtschaftlich,Krieg) ist es dem Herzogtum Steiermark möglich, anstelle von Sold nur Verpflegung auszugeben, welche dem täglichen Bedarf eines Soldaten entspricht.



§11 – Einbindung ziviler Personen in die herzoglich-steirische Armee

(1) Zivile Personen, die in Einheiten der Armee aufgenommen werden, werden rechtlich als Mitglieder der herzoglich-steirischen Armee behandelt und unterliegen den Regelungen des Armeegesetzes der Steiermark.
(2) Sie gehören dem Dienstgrad Rekrut an.
(3) Der Sicherheitsrat besitzt ein Einspruchsrecht.



§12 – Dienstgrade

(1) Rekruten im Ausbildungsdienst haben keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
Sie tragen die Bezeichnung: Rekrut
(2) Die Dienstgrade mit den geringsten beginnend:

-Rekrut

Dienstgradgruppe der Mannschaften

- Soldat
- Gefreiter
- Obergefreiter
- Stabsgefreiter

Dienstgradgruppe der Unteroffiziere

- Feldwebel
- Hauptfeldwebel
- Stabsfeldwebel

Dienstgradgruppe der Offiziere

- Leutnant
- Oberleutnant
- Major
- Oberst



§12a– Beförderung

(1) Die Beförderungen der Mannschaften werden im Kommandanturrat beschlossen und von den Stadtkommandanten durchgeführt.
(2) Über die Beförderung der Unteroffiziere und Offiziere entscheidet der Sicherheitsrat. Alle Mitglieder des Sicherheitsrates haben ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Beförderung der Unteroffiziere wird vom Armeeführer oder dessen Stellvertreter durchgeführt.
Die Beförderung der Offiziere nimmt der Herzog selbst vor. Er kann diese Ehre auf den Hauptmann der Steiermark deligieren.
(4) Einsprüche können vom Herzog abgewiesen werden.



§13 – Urlaub/Freizeit

(1) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den jeweils zuständigen direkten Vorgesetzten gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
(2) Der Urlaubsanspruch für aktive Soldaten beträgt einen Tag pro Woche. Der Urlaub kann auch gesammelt werden.



§14 – Bewaffnung

(1) Angehörigen der Armee ist es jederzeit gestattet, sich zu bewaffnen (Schild, Schwert und Stab)
(2) Das Herzogtum rüstet die Soldaten mit Bewaffnung aus, soweit dies innerhalb der finanziellen Möglichkeiten liegt.
(3) Im Ausnahme- oder Kriegszustand kann Zivilisten das Recht, Waffen zu tragen unter Androhung von Strafverfolgung verwehrt werden




§15 Vertrauenspersonen

(1) Die Soldaten und Unteroffiziere haben ein Recht, aus Ihrer Mitte heraus, eine Vertrauensperson zu wählen oder zu bestimmen.
(2) Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an den Armeeführer zu kommunizieren. Beschwerden über den Armeeführer sind direkt an den Hauptmann und Beschwerden über den Hauptmann direkt an den Herzog zu richten.
(3) Pro Stadtkommandantur ist eine Vertrauensperson zulässig
(4) Stadtkommandanten dürfen nicht zu Vertrauenspersonen gewählt werden.



§16 – Austritt aus der herzoglich-steirischen Armee

(1) Ein Austritt aus der Armee ist
- im Kriegszustand des Herzogtums Steiermark
- während eines Einsatzes nicht gestattet.
(2) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid nicht aber von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 7 entbunden.
(3) Der Austritt wird mit Genehmigung durch den Armeeführer wirksam.
(4) Ein nicht genehmigter Austritt aus der Armee gilt im Frieden als Verstoß gegen den Fahneneid, im Einsatz- oder Kriegsfall ist er als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar. Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes oder der Versuch sich eines Einsatzes zu entziehen.



§17 – Militärische Vereinigungen, bewaffnete Gruppen und Banner

(1) Der Begriff Bewaffnete Gruppen umfasst Lanzen und bewaffnete Korps
(2) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(3) Militärische Vereinigungen benötigen, sofern nicht vom Reich oder der Kirche anerkannt, eine Genehmigung des Herzogtums Steiermark. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens, in schwerwiegenden Fällen wegen Verrats oder Hochverrats angeklagt. Eine Anerkennung durch das Reich oder die Kirche bzw. eine Genehmigung durch das Herzogtum Steiermark zieht keine automatische Erlaubnis zur Gründung von bewaffneten Gruppen oder Bannern nach sich.
(4) Die Gründung von militärischen Vereinigungen, der Beitritt zu militärischen Vereinigungen und die Unterstützung militärischen Vereinigungen die nicht anerkannt oder genehmigt sind, ist verboten. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens, in schwerwiegenden Fällen wegen Verrats oder Hochverrats angeklagt.
(5) Die Gründung von bewaffneten Gruppen zu Verteidigungszwecken obliegt den Bürgermeistern im Bereich ihrer Stadt und der herzoglich-steirischen Armee für Armeetruppen, Gendarmerietruppen und Bürgerwehren. Jeder Missbrauch und Missachtung ist strafbar und wird wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.
(6) Die Gründung von bewaffneten Gruppen ohne Genehmigung, der Beitritt zu nicht genehmigten bewaffneten Gruppen und das Betreten des Herzogtums Steiermark mit unerlaubten bewaffneten Gruppen ist verboten. Jeder Missbrauch oder Missachtung wird wegen Hochverrat angezeigt und angeklagt.
(7) Bewaffnete Gruppen, benötigen zur Gründung bzw. Einreise die Genehmigung des Hauptmannes oder des Herzogs. Wenn eine Genehmigung erteilt wurde, ist dies in der Kaserne bekannt zu geben.
(8) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern und das Betreten des Bodens des Herzogtums Steiermark mit Bannern welche nicht unter der Aufsicht oder dem Kommando der herzoglich-steirischen Armee stehen ist verboten. Jeder Missbrauch und Missachtung ist strafbar und wird wegen Hochverrat angeklagt.
(9) Banner der Reichsarmee besitzen eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie vorher beim Herzog der Steiermark oder dem Hauptmann angemeldet wurden. Die Meldung soll Anzahl der Soldaten und Gesamt-KK des Banners sowie voraussichtliche Reiseroute umfassen.
(10) Banner der Verbündeten des Herzogtums Steiermark sind wie Banner der Reichsarmee zu behandeln.



§18 – Nachrichtendienst

(1) Der Nachrichtenoffizier steht dem Nachrichtendienst vor.
(2) Der Nachrichtendienst ist für die Informationsbeschaffung zuständig.
(3) Seine Aktivitäten bedürfen der Genehmigung des Herzogs.
(4) Alle Mitglieder des Nachrichtendienstes haben über ihre Aktivitäten Stillschweigen zu bewahren.
(5) Das ungenehmigte Offenlegen von Informationen gilt als Gesetzesverstoß und wird somit als Verrat oder Hochverrat strafrechtlich verfolgt.
(6) Der Nachrichtenoffizier hat dem Herzog einen wöchentlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.



§19 Kriegsrecht

Als kriegerischer Akt wird jegliche Aktion eines in- oder ausländischen Aggressors bezeichnet, der mit militärischen Mitteln gegen das Herzogtum Steiermark als Ganzes oder gegen eine seiner Städte oder Knotenpunkte mit dem Ziel der Destabilisierung vorgeht.
Dazu zählen:
o Die Kontrolle eines Knotenpunktes verändern
o Eine Stadt zu einer reichsfreien Stadt machen
o Die Kontrolle über eine Stadt verändern
o Den Bürgermeister eines Dorfes des Amtes entheben
o In einem Dorf Wahlen blockieren oder wieder ermöglichen

(1) Das Kriegsrecht kann nur vom Herzog oder seinem Stellvertreter ausgerufen werden. Es bedarf hierbei einer Zustimmung des Rates (einfache Mehrheit).
(2) Der Armeeführer bzw. sein Vertreter entscheiden über das Ausheben von zusätzlichen Bannern. Der Armeeführer führt den Oberbefehl aller Truppen in der Provinz und hat ständigen Kontakt mit den Bannerführern zu halten.
(3) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit den offiziellen Anweisungen des Herzogs oder seines Vertreters als Bürgermeisterbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden. Ist ihm dies nicht möglich, hat er die Anweisungen innerhalb des Rathauses und im Forum zu veröffentlichen.
(4) Im Kriegsfall werden alle Stellenangebote, die nicht der Verteidigung oder der Ernährung der Bevölkerung dienen, unter Strafe verboten. (hier bitte ich nochmal um Klärung, welche Stellenangebote hiermit gemeint sind und diese dann genau aufzuführen, um Unklarheiten zu vermeiden.)
Die Feldjägertrupps müssen sich unverzüglich zum Standort des nächstgelegenen Banners begeben, um dort in Lanzen umgewandelt zu werden. Nach der Aufnahme durch das Banner verwandeln sie sich in ein Fähnlein.
(5) Alle Reisegruppen (auch ausländische) sind sofort zu untersagen, da Ihre Sicherheit durch feindliche Armeebewegungen nicht gewährleistet ist. Alle Genehmigungen von Lanzen verlieren ihre Gültigkeit. Diese Lanzen sind sofort aufzulösen.
(6) Alle Bürger mit hoher Kampfkraft (mindestens 101 Kraftpunkte ohne Bewaffnung) werden dazu aufgerufen, sich freiwillig den Truppen der Steirischen Armee anzuschließen und während des Krieges keiner anderen Arbeit nachzugehen.
(7) Handelslizenzen können nur noch erteilt werden, wenn sie der Nahrungsbeschaffung oder der Verteidigung dienen.
(8) Städte, die sich unter Bedrohung durch feindliche Gruppen befinden, müssen alle Waren und Gelder über Nacht in Aufträge auslagern .
(9) Im Falle einer feindlichen Besetzung der Burg, ist auf verbündeten Territorium oder befriedetem Gebiet eine Exilregierung zu bilden, die vom letzten steirischen Oberkommando und dem Herzog angeführt wird.
Alle Truppenverbände müssen sich zu einem vom Oberkommando bezeichneten Ort zurückziehen oder wenn sie durch feindliche Gruppen daran gehindert werden sich bewegen zu können, auflösen um der Vernichtung zu entgehen - und weitere Befehle abwarten.
(10) Anweisungen feindlicher Besatzer ist nicht Folge zu leisten. Die Bevölkerung besetzter Gebiete wird zum passiven Widerstand aufgerufen.
(11) Das Kriegsrecht bleibt solange bestehen, bis die Exilregierung der Steiermark einen Friedensvertrag geschlossen hat, oder das Kriegsrecht für beendet erklärt.




Unterzeichnet am 23.07.1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:07 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Räubercodex des Herzogtums Steiermark
Forum: Herzogtum Steiermark
Autor: Ingwe
Antworten: 0

Tags

Auto, Bewerbung, Bild, Erde, Essen, Ford, Forum, Freizeit

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group



Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: NES, Erde, USA, ORF, Forum

Impressum | Datenschutz