Hier befinden sich die Gesetze des Herzogtums Steiermark sowie die Verordnungen der Gemeinden.
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Die Steirische Verfassung

Sa 13. Sep 2008, 11:23

Die Steirische Verfassung


Inhaltsverzeichnis


I. Präambel


II. Das Herzogtum Steiermark


III. Struktur und Verwaltung

1. Der Herzog von Steiermark
2. Der steirische Kronrat
3. Die Bürgermeister
4. Die Insttutionen
5. Die Bürgerkommission
6. Die Stände



IV. Abschließende Bestimmungen

1. Gesetzeshierachie
2. Gesetzgebung
3. Amtsträger des Herzogtumes Steiermark
4. Wahlrecht
5. Bürgerrecht





I. Präambel

Das Herzogtum Steiermark gründet sich auf der steirischen Verfassung, welche die Grundlagen der Verwaltung und der strukturellen Ordnung beschreibt.
Im Weiteren bildet sie den Garant für die Einigkeit und das gemeinschaftliche Streben innerhalb des Herzogtumes Steiermark, als auch nach außen im deutschen Königreich.

In Seiner großen Weisheit ließ Seine Hoheit Herzog Lelan von Steiermark die steirische Verfassung erarbeiten, um seinem Wunsche Ausdruck zu verleihen die Grundlagen für eine Gemeinschaft in Ewigkeit zu schaffen.


II. Das Herzogtum Steiermark

Das Herzogtum Steiermark wurde auf Geheiß ihrer kaiserlichen Majestät LongJohnSilver I. erschlossen und bildet die südlichste Provinz des deutschen Königreiches.
Sie besteht aus den Dörfern Rottenmann, Mürzzuschlag, Bruck an der Mur und Marburg an der Drau, sowie allen weiteren Dörfern mit deutscher Amtssprache, welche der Kaiser LongJohnSilver I. der Souveränität des Herzogtumes Steiermark unterstellt.

Die Dörfer bilden die Pfeiler des Herzogtumes und stützen den Herzog der Steiermark und seinen Rat und bilden somit das gemeinsame Herzogtum, welches wiederum als ganzes einen treuen Pfeiler des deutschen Königreiches darstellt.


II. Struktur und Verwaltung



1. Der Herzog von Steiermark

Der Herzog von Steiermark ist steirischer Regierungschef und Staatsoberhaupt des Herzogtumes. Er wird aus der Mitte des steirischen Kronrates der Steiermark für 60 Tage gewählt und sitzt diesem vor.
Ihm obliegt die Verantwortung für die reibungslose Arbeit alle herzoglich-steirischen Institutionen, er vermittelt und schlichtet zwischen Parteien und sieht sein höchstes Streben in der Einigkeit der Steiermark und inneren Gemeinsamkeit ihrer Bürger.
Amtsträger können daher jederzeit befristet oder unbefristet vom Herzog der Steiermark ihres Postens enthoben werden, falls sie durch Inaktivität, grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Spionage, persönliche Vorteilnahme, Veruntreuung, Befangenheit im Justizbereich oder anderen Taten, des Herzogtumes schaden oder vorübergehend an der Amtsausführung verhindert sind.

Bei allen Beschlüssen des steirischen Kronrates besitzen erst durch Unterzeichnung des Herzog Gültigkeit. Der Herzog besitzt ein Vetorecht, welches ihm erlaubt die Unterzeichnung für zwei Tage aufzuschieben, danach muss er ein begründetes Veto abgeben, um eine erneute Bearbeitung zu erzwingen.
Er schlägt den Wortführer der Bürgerkommission vor und hat selbst den Vorsitz inne. Ihm allein obliegt die Entbindung von Amtsträgern aus ihren Ämtern und kann einen Sturm erlauben – sowie einen Verwalter einzusetzen.
Seinen Stellvertreter ernennt er selbst.

Bei ihm liegt die Lehnshoheit des Herzogtumes Steiermark, welche ihm unter Beachtung des Reichsadelsgesetz und des Codex Primorus erlaubt Lehen zu vergeben und Ehrungen zu vollziehen.

Der Herzog von Steiermark kann durch das herzoglich-steirische Gericht zum Tode Verurteilte binnen 48 Stunden begnadigen, die Bittstellung muss innerhalb von 24 nach Verkündung des Urteiles erfolgen.


2. Der steirische Kronrat

Das höchste Gremium innerhalb der Steiermark bildet der steirische Kronrat, dieser wird für 60 Tage von der steirischen Bevölkerung gewählt. Er bestimmt die politischen Richt- und Leit- Linien und hatte alle drei Gewalten(Exekutive, Legislative und Judikative) inne und übt diese aus. Die steirischen Kronräte besitzen in Stellvertretung des Herzoges folgende Aufgabengebiete:


Wortführer – Kanzlei – Diplomatie, Öffentlichkeitsarbeit

Handelsbevollmächtigte- Wirtschafts- und Handels – Kammer – Handel
Vogt/Kämmerer – Wirtschafts- und Handels- Kammer – Finanzen
Bergwerkkommissar – Wirtschafts- und Handels- Kammer – Bergwerke

Richter – Herzoglich-Steirisches Gericht – Verurteilung von Straftätern
Staatsanwalt – Herzoglich-Steirisches Gericht – Fahndung nach Straftätern

Hauptmann – Herzoglich-Steirische Armee – Befehlshaber
Oberster Feldrichter – Herzoglich-Steirische Armee – Militärrichter, Schützer der Burg
Marschall – Herzoglich-Steirische Armee – Verwalter der Armeefinanzen




3. Die Bürgermeister

Die Bürgermeister sind vom Volke für 30 Tage zu wählen und üben ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen aus.
Sie stellen die Repräsentanten ihrer Dörfer dar und treiben Handel für ihre Gemeinde. Ihnen ist es erlaubt einen Bürgerrat für ihr Dorf einzurichten.
Die Leiter der lokalen Einbürgerungsvereine werden vom jeweiligen Bürgermeister ernannt.
Jeder Bürgermeister ist verpflichtet, am ersten Tage seiner Amtszeit sowie jede darauf folgende Woche nach Amtsantritt und am letzten Tage seiner Amtszeit dem Handelsbevollmächtigten des Herzogtums Steiermark (Screenshots) über das gesamte Rathausvermögen und -inventar zu erbringen, die im Falle einer Erstürmung des Rathauses als Beweismittel vor Gericht dienen.


4. Die Institutionen

Folgende Institutionen werden durch dem steirischen Kronrat verwaltet:

Kanzlei
Die Kanzlei trägt die Verantwortung für die Außenpolitik und trägt Sorge um die Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Transparenz des steirischen Kronrates der Steiermark.

Wirtschafts- und Handels- Kammer
In der Wirtschafts- und Handels- Kammer wird der Handel mit anderen Provinzen koordiniert, die Finanzen verwaltet und Konzepte für die künftige Entwicklung der Wirtschaft entworfen.

Herzoglich-Steirisches Gericht
Seine Zuständigkeit befindet sich in der Verhandlung des Rechts und übt somit die Rechsprechung aus.

Herzoglich-Steirische Armee
Die Armee findet sich in der Verantwortung des Aufbaues eines schlagkräftigen und gut ausgebildeten Heeres in Gemeinschaft mit dem deutschen Königreich.

Herzoglich-Steirischer Einbürgerungsverein
Die Verantwortung für die Integrationspolitik des Herzogtums liegt im herzoglich-steirischen Einbürgerungsverein, welcher sich aus allen lokalen Einbürgerungsvereinen zusammensetzt.

Nähere Bestimmungen sind in den Statuten der Institutionen oder dem Gesetzeswerk der Steiermark zu entnehmen.


5. Die Bürgerkommission

Die Bürgerkommission ist eine eigenständige Institution, sie unterliegt dem verbrieften Schutze Herzogs Lelan von Steiermark und seiner Nachfolger und kann damit nur durch die Einstimmigkeit ihrer selbst abberufen oder aufgelöst werden.

Ihre Mitglieder begründen sich aus den Ständen der steirischen Bevölkerung, jeder geweihte Geistliche, jeder belehnte Adelige, jeder Bürgermeister, jeder Bürgerrat, jeder Bürger, jeder Zunftvertreter, jeder Landstreicher besitzt, sowie er seit 30 Tagen seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, das Recht Mitglied der Bürgerkommission zu werden.
Bei negativen Auffälligkeiten darf die Bürgerkommission mit 3/4 - Mehrheit Personen aus ihrer Mitte ausschließen
Die Bürgerkommission untersteht dem Herzog von Steiermark.

Die Kommission ist ein beratendes Organ und besitzt kein legislatives Recht.
Beschlüsse fast sie mit einfacher Mehrheit.

Die Bürgerkommission bildet einen Wirtschafts- und einen Justiz – Rat. Die Mitglieder der Räte werden mit einfacher Mehrheit gewählt, es dürfen jeweils vier Kommissare entsandt werden.
Der Justizrat besitzt Zugang zum herzoglich-steirischen Gericht und der Wirtschaftsrat zum Wirtschafts- und Handels- Kammer, über die Aktivität ist stillschweigen zu wahren, außer es ist etwas anderes geregelt.


6. Die Stände

a. Erster Stand: Klerus
Alle im Herzogtum Steiermark wohnhaften Würdenträger der Heiligen Aristotelischen Kirche sowie die Leiter der anerkannten kirchlichen Ritterorden im Herzogtum Steiermark gehören dem Kirchenstand an.

b. Zweiter Stand: Adel

Alle im Herzogtum Steiermark wohnhaften Adeligen mit einem verliehenen Adelstitel und einem Lehen, die Leiter der nach dem Codex Primorus anerkannten Ritterorden und die Vögte der Ritterorden im Herzogtum Steiermark gehören dem Adelsstand an.
Kaufadel ab dem zweiten Monat und nur auf die Dauer des Adels beschränkt gehört ebenfalls dem Adel an

c. Dritter Stand: Bürger
Diesem Stand gehören alle Bürger des Herzogtumes Steiermark an.


III. Abschließende Bestimmungen


1. Gesetzeshierachie

Der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und unter ihm der König des deutschen Reiches stehen über den Gesetzen und unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Herzogtums Steiermark.
Reichs- Gesetze und -Verordnungen stehen über den Gesetzen des Herzogtums Steiermark.
Die Gesetze und Verordnungen des Herzogtums Steiermark stehen über den Stadt- und Dorfverordnungen.
Die amtierenden steirischen Kronräte können nur vor dem Reichskammergericht angeklagt werden.


2. Gesetzgebung


Jedem Bürger des Herzogtumes Steiermark ist es erlaubt einen Gesetzvorschlag zu machen oder die Überarbeitung eines Gesetzes anzuregen.
Der steirische Kronrat kann nach eigenem Ermessen Gesetze beschließen bzw. reformieren, so lange diese nicht gegen höheres Recht verstoßen, der Beschluss ist für das gesamte Herzogtum bindend.
Das Herzogliche Gesetzbuch der Steiermark(HGdS) und das Armeegesetz des Herzogtumes Steiermark(AGdHS) können mit einer einfachen Mehrheit ergänzt bzw. reformiert werden.
Die Verfassung des Herzogtumes Steiermark kann nur mit einer 2/3 – Mehrheit verändert werden.
Verordnungen sind im Allgemeinengesetzbuch anzuführen und werden von den einzelnen Ressorts oder dem Herzog erlassen. Verordnungen müssen sich an den juristischen Rahmen des Herzogtums Steiermark halten. Sofern eine Abstimmung über eine Verordnung gewünscht wird, setzt der Herzog die Verordnung außer Kraft, bis diese mit einfacher Mehrheit beschlossen oder abgelehnt wurde.
Jeder Bürgermeister kann Verordnungen für sein Dorf erlassen, sowie diese mit höherem Recht vereinbar und nichts Weiteres geregelt ist.

Gesetze und Verordnungen treten, soweit nicht anders verfügt, mit der Verkündung in Kraft.


3. Amtsträger des Herzogtumes Steiermark

Jeder Berufung, Wahl oder Ernennung durch die Bevölkerung, den steirischen Kronrat, die Bürgerkommission, weiterer Institutionen oder dem Herzog der Steiermark bindet die betreffende Person als Amtsträger – diese Bürde kann abgelehnt oder angenommen werden.
Mit der Annahme verpflichtet man sich zur aktiven Mitarbeit und zur Erbringung der Erforderlichkeiten, denn so schultert sich die Verantwortung gegenüber der steirischen Bevölkerung, welche eine Ausübung des Amtes zum Wohle ihrer wünscht und ihr Vertrauen in die Arbeit der Amtsträger setzt.
Dies verlangt ein respektvolles und angemessenes Verhalten gegenüber dem steirischen Volke und auch von der steirischen Bevölkerung ist dies verlangt.
Damit schließt sich die Ausübung zweier Ämter, welche einen Interessenskonftlikt ausüben aus, explizit die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters und simultan die des steirischenn Kronrates.
Darüber hinaus ist Still Schweigen über die Ausführung des Amtes zu bewahren, außer es ist etwas anderes geregelt.


4. Wahlrecht

Jeder Bürger(Level 1) des Herzogtums Steiermark hat ein aktives und ein passives Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat des Herzogtums Steiermark gilt nur dann, wenn der betreffende Bürger mindestens 30 Tage vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz im Herzogtum Steiermark hat.
Das passive Wahlrecht für die Bürgermeisterwahl gilt nur, sofern der betreffende Bürger mindestens 15 Tage vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz im Herzogtum Steiermark hat. Ausnahmen bilden neu gegründete Städte, hier liegt die Frist bei 7 Tage.


5. Bürgerrecht

Ein Bürger des Herzogtumes Steiermark ist, wer seinen Hauptwohnsitz seit 20 Tagen in der Steiermark hat.
Die steirische Bürgerschaft genießt den Schutz des Herzogtumes, welches stets mit bewahrendem Schild und gerechtem Schwert über seine Bürger weilt.
Damit wird jedem steirischen Bürger die Freiheit für Meinung und Wort garantiert, sowie diese sich nun verpflichten gemeinsam zu stehen und dem Herzogtum zum Wachstum zu verhelfen.


Beschlossen durch den Rat der Steiermark am 17. August 1456




Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzoglichen Schloss


Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark

Sa 13. Sep 2008, 11:23

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