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 Betreff des Beitrags: Gendarmeriegesetz
BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:11 
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Gendarmeriegesetz(GG)

Inhaltsverzeichnis

§1 - Struktur der Gendarmerie Steiermark
§2 - Aufgaben der Gendarmerie Steiermark
§3 - Rechte bei Zugehörigkeit zur GS
§4 - Pflichten bei Zugehörigkeit zur GS
§5 - Meldungs- und Anzeige - Pflicht
§6 - Voraussetzungen für eine Aufnahme in die GS
§7 - Urlaub/Freizeit



§1-Struktur der Gendarmerie Steiermark

(1) Oberbefehlshaber der Gendarmerie Steiermark (künftig GS) ist der Herzog der Steiermark.
(2) Leiter der GS ist der Feldrichter des Herzogtums.
Ihm obliegen die Koordinierung der Gendarmerien der Dörfer sowie die Bestellung des Gendarmerieführer.
(a) Bürgermeister und Stadtkommandanten können Kandidaten für das Amt des Gendarmerieführers vorschlagen. Dieser muss jedoch Mitglied der herzoglich steirische Armee sein , ist dies nicht der Fall hat er unverzüglich ein Aufnahmegesuch dort einzureichen.
(b) Der Feldrichter ist zuständig für die Erstellung von Einsatzgruppen.
Ebenso ist er verantwortlich für die Bezahlung der Gruppen mit den Mitteln, die ihm das Herzogtum Steiermark zur Verfügung stellt.
(3) Den Gendarmerieeinheiten steht der Gendarmerieführer der jeweiligen Heimatgemeinde vor.
(a) Der Gendarmerieführer ist für die Überprüfung von Bewerbern und die Zusammenstellung der Einsatzgruppen verantwortlich.
(b) Er ist zuständig für die Koordinierung der GE innerhalb der jeweiligen Gemeinde.
(c) Sein Wohnsitz muss sich innerhalb der Gemeinde befinden, für die er die Verantwortung trägt.




§2- Aufgaben der Gendarmerie Steiermark

(1) Bei der Gendarmerie Steiermark handelt es sich um ein militärisches Exekutivorgan, welches die Sicherheit des Rathauses zur Aufgabe hat.




§3- Rechte bei Zugehörigkeit zur GS

(1) Jeder Angehörige der GS hat im Falle eines Einsatzes in Einsatzgruppen das Recht auf Bezahlung. Die Bezahlung ist dabei in zwei Lohngruppen unterteilt:
(a) Gendarmerieführer erhalten einen Lohn von 18 Talern pro Tag.
(b) Alle übrigen Angehörigen der Gruppe erhalten 16 Talern pro Tag.
(2) Die Rathäuser tragen die Kosten der lokalen Gendarmerie im Einsatz, je Gendarme(-rieführer) 16,50 Taler pro Tag.
(a) Der Sold wird der Burg gezahlt, welche diesen direkt an die Gendarmen weiterleitet.




§4- Pflichten bei Zugehörigkeit zur GS

(1) Die Gendarmerie der Steiermark unterliegt allen Bestimmungen des Gendarmeriegesetzes, Verfehlungen finden durch das Militärjustizgesetz seine Anwendung. Die Gendarmerie Steiermark bildet ein separates Organ der Armee.
(2) Alle Angehörigen der GS haben ihre Aufgaben mit größter Sorgfalt zu erfüllen.
(3) Zwingend ist ein Wohnsitz innerhalb des Herzogtums, um in die GS aufgenommen zu werden.
(a) Ein Umzug in eine andere Provinz ist spätestens zwei Tage vorher beim Feldrichter schriftlich zu melden. Durch einen solchen Umzug wird die Zugehörigkeit zur GS automatisch beendet.
(b) Umzüge innerhalb des Herzogtums sind ebenfalls dem Feldrichter zu melden. Dieser veranlasst dann die Versetzung zu der entsprechenden GE.
(4) Reisen oder Abwesenheit durch Klosteraufenthalte sind schriftlich zu melden,
(a) Bei Reisen innerhalb des Herzogtums ist der Gendarmerieführer spätestens zwei Tage vor der geplanten Abreise zu unterrichten.
(b) Reisen, die über die Grenzen des Herzogtums hinaus führen, sind zusätzlich dem Feldrichter zu melden.
(c) Klosteraufenthalte sollten möglichst früh angekündigt werden, ebenso die geplante Dauer des Aufenthaltes.
(d) Während eines Einsatzes ist das Reisen generell untersagt.




§5 - Meldungs- und Anzeige - Pflicht

(1) Verstöße gegen die Gesetze des Herzogtums Steiermark sowie Dekrete der Gemeinden sind generell und unverzüglich im Schloss der Steiermark zu melden. Die Form der Anzeige ist dort festgelegt. Ausnahmen hiervon können folgende Möglichkeiten bilden
(a) Erstvergehen von Vagabunden
(b) Sofortige und nachgewiesene Wiedergutmachung
(2) Im Falle des nicht gemeldeten Umzuges vom Stationierungsort nach §4 Abs. 3a,3b sind Verwarnungen auszusprechen. Im Schloss ist eine Akte im Anzeigenbereich anzulegen, in der die Art des Vergehens sowie der Täter zu vermerken sind.
(3) Taten wie Raub, Wegelagerei und Mord sind gesondert zu behandeln.
(a) Alle Beweise sind in solchen Fällen im Büro des obersten Feldrichters zu sammeln.




§6- Voraussetzungen für eine Aufnahme in die GS

(1) Allgemeine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der GS ist ein einwandfreier Leumund.
(a) Bürger, die wegen Verrat oder Hochverrat vorbestraft sind, finden keine Aufnahme in die GS.
(2) Angehörige eines Ordens sind von der Aufnahme in die GS ausgeschlossen, außer es liegt die schriftliche Genehmigung des Herzoges vor.




§7 - Urlaub/Freizeit


(1) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den jeweils zuständigen direkten Vorgesetzten gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
(2) Der Urlaubsanspruch für aktive Soldaten beträgt einen Tag pro Woche. Der Urlaub kann auch gesammelt werden.




Unterzeichnet am 8. September 1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog von Steiermark


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:11 


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