Gesetz für Orden und militärische Organisationen
Inhaltsverzeichnis
§1 - Anerkennung §2 - Anerkennungsverfahren §3 - Verpflichtungen §4 - Verlust der Anerkennung §5 - Lanzen von Ritterorden
§1 - Anerkennung
(1) Alle Orden, die durch das Herzogtum Steiermark gänzlich anerkannt wurden, sind zur Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb des Hoheitsgebietes der Steiermark berechtigt. (2) Orden, welche nicht durch das Herzogtum Steiermark anerkannt wurden, sind verpflichtet, das Ausführen jeglicher Tätigkeiten zu unterlassen. Verstöße sind zu ahnden. (3) Die Anerkennung erfolgt durch den steirischen Kronrat mit einfacher Mehrheit. Der Hauptmann kann eine Empfehlung verfassen.
§2 - Anerkennungsverfahren
(1) Das Anerkennungverfahren erfolgt in 5 Stufen, auf denen sich der Orden befinden wird:
o Der Orden stellt einen Antrag auf Anerkennung mit Angabe von Absichten und Ziel -> öffentliche Aktivität untersagt o Der Orden hat 7 Mitglieder -> Erstellung eines Threads im dafür vorgesehen Bereich im steirischen Schloss o Der Rat genehmigt dem Orden die Mitgliederwerbung durch Befürwortung der Ordensgesetze o Ab 12 Mitgliedern ist der Orden dazu berechtigt, probehalber der jeweiligen Tätigkeit nachzugehen o Nach einer Probezeit von 30 Tagen ist der Orden offiziell als solcher anerkannt
(2) Der betreffende Ritterorden muss das Gesetzeswerk der Steiermark anerkennen, indem der Ordensleiter auf den Herzog der Steiermark einen Eid schwört.
§3 - Verpflichtungen
(1)Einhaltung der in §2 - Anerkennungsverfahren genannten Bedingungen. (2) Regelmäßige Berichte im Abstand von zwei Wochen über Aktivitäten in der Vergangenheit, laufende Aktivitäten sowie für die Zukunft geplante Aktivitäten. (3) Informationen über Aktivitäten im Herzogtum Steiermark. (4) Einhaltung des Gesetzeswerkes der Steiermark.
§4 - Verlust der Anerkennung
(1) Bei nachweislichen Verstoss gegen §3 - Verpflichtungen tritt automatisch ein vorläufiger Zulassungsentzug bis zur endgültigen Entscheidung des Rates ein. (2) Der Herzog oder der steirische Kronrat können einen vorläufigen Zulassungsentzug beschließen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist. (3) Der Beschluss zum Verlust der Anerkennung eines Ordens durch das Herzogtum Steiermark erfolgt durch einen mehrheitlichen Beschluss des steirischen Kronrates.
§5 - Lanzen von Ritterorden
(1) Der Orden verfügt über die Freiheit der Lanzengründung, wenn: o der steirische Kronrat zuvor die Freiheit der Lanzengründung für den Orden genehmigte o ein Ordensmitlgied im dazu vorgesehenen Thread in der Ordensbotschaft die Lanzenaktivitäten (Route, Mitglieder, Stärke/Bewaffnung) regelmäßig festhält.
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