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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:14 
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Herzogliche Gesetzbuch der Steiermark


Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeinesgesetz(AlgmG)

§1 - Geltungsbereich
§2 - Vertraulichkeit
§3 - Notstand
§4 - Öffentliche Ratssitzung


II. Wirtschafs- und Handels - Gesetz(WHG)

§5 - Mindestlöhne
§6 - Handel und Lizenzen
§7 - Handelsbeschränkungen
§8 - Verträge
§9 - Steuerrecht


III. Bürgermeistergesetz(BgMG)

§10 - Das Amt des Bürgermeisters
§11 - Dorfverordnungen
§12 - Absetzung


IV. Strafgesetz (StG)

§13 - Beleidigung
§14 - Blaphemie
§15 - Zeugen und Beweismittel
§16 - Raub
§17 - Räubertum
§18 - Wegelagerei
§19 - Plünderung
§20 - Handel ohne Lizenzen
§21 - Dorfverordnungen
§22 - Widerholung von Straftaten
§23 - Ausgleich
§24 - Hochverrat
§25 - Verrat
§26 - Notstand
§27 - Amtsmissbrauch


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:14 


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:14 
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I. Allgemeinesgesetz(AlgmG)



§ 1 – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in den Renaissance Königreichen für alle Bürger, Parteien, Organisationen, Verbände und andere Vereinigungen, die sich innerhalb der Grenzen des Herzogtums Steiermark befinden oder dort tätig sind.
(2) Das Gesetzbuch des Herzogtums Steiermark findet auch im offiziellen deutschen Forum und im Schlossforum des Herzogtums Gültigkeit. Die Regeln des offiziellen deutschen Forums stehen über dem Gesetzbuch des Herzogtums.
(3) Rechtskräftige Justizverträge können den Geltungsbereich einschränken oder erweitern.




§ 2 – Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblick in nicht-öffentliche Bereiche des Schlosses des Herzogtums Steiermark haben, müssen entsprechend der ausgewiesenen Sicherheitsstufe über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
(2) Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigend, mit der geringsten beginnend:
0
I
II
Die Definition von 0 - II ist in Anlage I geregelt.
(3) Jeder Verfasser eines neuen Threads im nichtöffentlichen Bereich des Schlosses ist verpflichtet, zu Anfang sichtbar eine der Stufen anzugeben. Alle Beiträge in diesem Thread haben dieselbe Stufe wie das Verfasserposting.
(4) Der Herzog, der Verfasser oder der steirische Kronrat können den Grad der Vertraulichkeit eines Themas unter Angabe von Gründen ändern. Diese Änderung gilt mit Bekanntgabe für das komplette Thema, sofern nicht explizit auf Anderes hingewiesen wird.
(5) Der steirische Kronrat beschließt eine Änderung der Stufe mit einfacher Mehrheit.
(6) Gegen die Änderung des Vertraulichkeitsgrades durch den Herzog oder Verfasser kann innerhalb von 2 Tagen begründeter Einspruch eingelegt werden. Im Zweifelsfall muss mittels Ratsbeschluss die Vertraulichkeit neu festgelegt werden. Bis zum Ratsbeschluss gilt für das Thema die jeweils nächsthöhere Verschwiegenheitsstufe.




§ 3 – Notstand

(1) Der Notstand ist vom Herzog von Steiermarkauszurufen.
(2) Als Notstand wird ein bedrohlicher Zustand für die Bevölkerung, für das Herzogtum oder für die Dörfer bezeichnet.
(3) Bei einem offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 3 Tage oder schlechter finanzieller Lage eines Dorfes, die die Handlungsfähigkeit des dortigen Bürgermeisters stark beeinträchtigt, kann dieser den Herzog um das Ausrufen eines Notstandes ersuchen, wenn dafür aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden können.
(4) Bei inaktiven Bürgermeistern oder bei Bürgermeistern, die entgegen dem Wohle des Dorfes und dessen Einwohnern handeln, können die Bürger des entsprechenden Dorfes den Herzog um das Ausrufen eines Notstandes ersuchen, wenn dafür aussagekräftige Nachweise erbracht werden können.
(5) Dörfer, für die der Notstand ausgerufen wurde, stehen direkt unter der Regierungshoheit des Herzogs. Jeder Bürgermeister hat den Verordnungen des Herzogs Folge zu leisten.
(6) Das Herzogtum Steiermark verpflichtet sich, ein Dorf, für das der Notstand ausgerufen wurde, nach aller Kraft zu unterstützen, um die Notstandssituation so schnell wie möglich zu beheben.
(7) Im Falle eines Notstandes können einzelne Ressorts sowie der Herzog zum Verkünden einer Notstandsverordnung ermächtigt werden, die Ermächtigung erfolgt durch einen Beschluss des Rates mit einer 2/3 - Mehrheit aller Ratsmitglieder. Diese Mehrheit ist ebenso für die Außerkraftsetzung eines Notstandes durch den Rat des Herzogtums Steiermark notwendig.
(8) Notstandsverordnungen sind ohne Einschränkungen einzuhalten, sie besitzen absolute Vorrangigkeit vor beinahe jedem Gesetz des Herzogtums Steiermark und sind nur für die Zeit des Notstandes von Gültigkeit.
(9) Es muss eine Prüfung des Notstandes nach 20 Tagen durch den Kronrat des Deutschen Königreichs oder das Reichskammergericht erfolgen.
(10) Sowie das Schloss des Herzogtums Steiermark erstürmt und erobert wurde, ist der Notstand sofort auszurufen, die Ratsmitglieder behalten ihre Funktion nach der steirsichen Verfassung inne.




§ 4 - Öffentliche Ratssitzung

(1) Themen der Verschwiegenheitsstufe 0 werden öffentlich besprochen und abgestimmt.
(2) Petitionen werden öffentlich besprochen und abgestimmt, sofern der steirische Kronrat oder der Herzog von Steiermark diese in der Verschwiegenheitsstufe 0 eingestuft hat.
(3) Wird während der Besprechung die Sicherheitsstufe erhöht oder beziehen sich Petitionen auf sicherheitsrelevante Themen (Verschwiegenheitsstufe I oder höher) wird die Besprechung in den nicht öffentlichen Bereich des Rates verschoben.
(4) Um die Übersichtlichkeit zu wahren, haben die Bürger des Herzogtums Steiermark nicht das Recht, aktiv an der Besprechung teilzunehmen. Die mögliche Beeinflussung erfolgt über persönliche Nachrichten/Briefe an die Ratsmitglieder. Weiterhin wird im Schloss ein Diskussionsbereich zu dem öffentlichen Besprechungsraum eingerichtet.



Anlage I: Vertraulichkeitsstufen


* Sicherheitsstufe(ShS)0: Die Informationen unterliegen keiner Vertraulichkeit und können frei in die Öffentlichkeit getragen werden

* Sicherheitsstufe(ShS)I: Die Informationen dürfen innerhalb des Rates und an bestimmte, näher zu definierende Stellen weitergegeben werden.

* Sicherheitsstufe(ShS)II: Die Informationen dürfen ausschließlich innerhalb des Rates weitergeben und diskutiert werden.




Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:15 
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II. Wirtschafts- und Handels- Gesetz(WHG)



§ 5 - Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für die Grafschaft wird auf 16 Taler festgelegt.
(a) Die jeweiligen Bürgermeister können für ihr Dorf weitergehende Regelungen treffen. Der Mindestlohn darf bei diesen Regelungen nicht unterschritten werden.
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne werden als Sklaverei geahndet.
(3) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche und für den IML.



§ 6 - Handel und Lizenzen

(1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind möglichst per Rundbrief an die Einwohner mitzuteilen.
(2) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder weilt.
(3) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen. Dieser kann auch personen- oder warenbezogene Pauschallizenzen vergeben.
(4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren auf dem Markt des Dorfes, in dem Sie erwirtschaftet wurden, verkauft werden
b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte oder wenn sie den Amtsgeschäften dienlich sind.
c) Verkäufe von Beauftragten des Herzogtums Steiermark oder Beauftragten des Reichs (HRRDN) im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Dieser unterliegen jedoch einer vorab Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.
(5) Als selbst produziert gelten Waren, die
a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden
(6) Waren zu einem höheren Preis auf dem Markt wieder zu verkaufen, die zuvor günstiger auf dem gleichen Markt gekauft wurden, ist verboten.
(7) Die Regeln für den Handel auf der Provinzmesse werden durch den Rat festgelegt. Änderungen an diesen Regeln sind im Forum und an die Bürgermeister mitzuteilen.
(8 ) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3 und 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen.



§ 7 - Handelsbeschränkungen

(1) Es ist jedem Bürgermeistern im Herzogtum Steiermark untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
1. die Lizenzvergabe an andere Organisationen oder Personen ausschließt, oder
2. den Verkauf oder Ankauf von Waren an eine Organisation oder Person ausschließt.
(2) Von einem Bürgermeister im Sinne von Absatz 1 geschlossene Verträge sind nichtig.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in Absatz 1 werden wegen der herzogtumsweiten Tragweite als schwerer, unbefugter Eingriff in den Handel gewertet und dementsprechend als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.



§ 8 - Verträge

(1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
(a) zwischen zwei oder mehreren Personen
(b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlichen, organisierten Gruppe oder Amtsperson bzw. Regierung
(c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
getroffen werden.
(2)
(a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird.
(b) Aufträge von Rathäusern und des Herzogtumes kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
(3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird.
(4)
(a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat er dieses selbst zu verschulden, macht er sich des Vertragsbruches schuldig.
(b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte. (Screen)
(5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden.
(a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
(b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
(c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet.
(d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet.
(6) Verstöße gemäß Absatz 4 sind nicht strafbar, wenn der Vertragspartner beweisen kann, dass ein Dritter die Erfüllung des Vertrages verhindert.
(7) Dritte, die die Erfüllung eines Vertrages wissentlich behindern oder nachdem sie in Kenntnis gesetzt wurden, keine Schritte zur Beseitigung der Behinderung unternehmen, machen sich des Betruges schuldig.



§ 9 – Steuerrecht

(1) Der Rat der Steiermark ist dazu berechtigt, in Form einer Verordnung Steuern zu erheben.
(2) Die vom Rat verordneten Steuern beschreiben eine Summe, welche die Bürgermeister frei und selbstständig erwirtschaften können.
(3) Somit sind die Bürgermeister in der Erhebung ihrer Steuern frei, jedoch darf der Steuersatz nicht über 8 Taler liegen. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld je nach Schwere des Deliktes sowie mit der Rückzahlung der überschüssigen Steuern bestraft. Ausnahmen können vom Rat der Steiermark genehmigt werden.
(4) Jeder Bürger der Steiermark ist verpflichtet, die von ihm verlangten Steuern zu zahlen, sollte die Zahlung nicht erfolgen, erhöht sich die zu zahlende Summe um die Verzugszinsen.





Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzoglichen Schloss

lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:15 
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III. Bürgermeistergesetz(BgMG)



§ 10 – Das Amt des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird zum Wohle der Dorfgemeinschaft als neutraler Verwalter gegenüber sämtlichen Organisationen im Dienste des Herzogtumes Steiermark gewählt.
(2) Bürgermeister sind Amtsträger des Herzogtumes Steiermark.
(3) Ihre Amtszeit beträgt durch ordnungsgemäße Wahl 30 Kalendertage.
(4) Ein jeder Bürger, welcher das passive Wahlrecht in Bezug auf die Wahl des Bürgermeisters besitzt, darf sich als Kandidat aufstellen.
(5) Bürger, welche in einem Zeitraum von 60 Tagen vor der Wahl eine rechtskräftige Gefängnisstrafe erhielten oder zum Tode verurteilt wurden, verlieren ihr passives Wahlrecht in Bezug auf die Wahl des Bürgermeisters.
(6) Sowie ein Bürgermeister zu einer Todes- oder einer Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, hat er sein Amt niederzulegen, bzw. ist des Amtes enthoben.
(7) Das Verlassen ihres Dorfes ist den Bürgermeistern untersagt.
(8) Der Herzog und der Handelsbevollmächtigte sind dazu berechtigt, zu jeder Zeit eine Darstellung des Kapital- und Warenbestandes zu fordern, falls verlangt mit Screenshot.
(9) Ausnahmen können nur durch den Herzog der Steiermark genehmigt werden.



§ 11 – Dorfverordnungen

(1)Bürgermeister können Verordnungen zum Wohle der Dorfgemeinschaft erlassen.
(2) Diese Dorfverordnungen dürfen nicht gegen die vom steirischen Kronrat der Steiermark verabschiedeten Gesetze und Verordnungen verstoßen.
(3) Keine Dorfverordnung darf die Bürger in ihrer Handlungsfreiheit beinträchtigen, ausgenommen hiervon sind Lizenzen, Mindestlöhne, sowie weitere regulierende Maßnahmen des hiesigen Marktes.Wirtshäuser genießen einen Sonderstatus und sind nicht von Dorfverordnungen betroffen, außer des steirische Kronrat der Steiermark erteilt die Ermächtigung.
(4) Der Herzog der Steiermark kann eine Prüfung der Dorfverordnungen durch den Rat der Steiermark verfügen, bis zum Prüfungsergebnis besitzen die Dorfverordnungen weiterhin Gültigkeit.
(5) Die Verordnungen der Dörfer sind durch den entsprechenden Bürgermeister im Forum unter Gesetze und Verordnungen für Steiermark und im Rathaus des Dorfes zu auszuhängen, darüber hinaus müssen die Bürger per Rundbrief in Kenntnis gesetzt werden.



§ 12 – Absetzung

(1) Auf einfachen Beschluss des Rates der Steiermark kann ein Bürgermeister von seinem Amt entbunden, sowie die straffreie Erstürmung befohlen werden, wenn
-ein Bürgermeister seinen Amtspflichten nicht mehr nachkommt
- sich betrügerisch am Vermögen des Rathauses bereichert
- die Bürger gegen das Herzogtum aufhetzt, zu unerlaubten Revolten aufruft oder diese plant
- gegen die Gesetze des Herzogtumes Steiermark im schweren Falle verstößt.
(2) Der Herzog der Steiermark ist berechtigt einen Verwalter im Falle eines unbesetzten Rathauses einzusetzen, welcher bis zur folgenden Wahl das Amt des Bürgermeisters inne hat und die notwendigen Aufgaben des außerhalb des Rathauses ausübt.





Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:15 
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IV.Strafgesetzbuch(StG)



Vorwort: Strafzumessung

(1) Wer sich bemüht, den durch sein Handeln verursachten Schaden zu mildern, der soll vor Gericht wohlwollend behandelt werden.
(2) Wer sich durch das ehrenwerte Gericht des Herzogtums Steiermark nicht belehren lässt, hat keine Gnade zu erwarten.
(3) Wer noch unerfahren ist, kann von dem ehrenwerten Gericht Milde erwarten.
(4) Bei besonderen Vergehen:
-Hexerei und Besitz mehrerer Accounts
-Spekulation in großem Maßstab und die Plünderung öffentlicher Finanzen
-Blutverbrechen und bewaffneter Raub
-offenkundiger Rückfall
kann die Gefängnisstrafe über drei Tage hinaus ausgeweitet werden.



1. Abschnitt: Äußerungsdelikte

§ 13 - Beleidigung

(1) Ein Jeder, der sich innerhalb des Herzogtums Steiermark befindet, und besonders Würden- und Amtsträger, haben mit Respekt behandelt zu werden.
(2) Wer sich nicht daran hält, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Geldstrafen bis 100 Taler, Haftstrafen, oder, bei schweren Fällen, zum endgültigen Tode (Löschung) verurteilt werden.
(3) Dem ehrenwerten Richter und dem Staatsanwalt ist es erlaubt, getreu dem Grundsatz "Minima non curat praetor", wegen Geringfügigkeit auf eine Anklage zu verzichten.



§ 14 - Blasphemie

(1) Wer die Existenz Gottes öffentlich abstreitet oder Gotteslästerung betreibt, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Geldstrafen bis 50 Taler verurteilt werden.



§ 15 - Zeugen und Beweismittel

(1) Jedem Zeugen steht es frei, vor Gericht zu schweigen. Wer jedoch als Zeuge aussagt, der soll nach besten Wissen und Gewissen und ohne zu Lügen vollständig aussagen.
(2) Screenshots aus nicht unter § 1 aufgeführten Foren sind nur dann als Beweismittel zugelassen, wenn ein expliziter Verweis Ingame oder in den unter § 1 aufgeführten Foren auf das entsprechende externe Forum vorliegt.



2. Abschnitt: Gewalt- und Wirtschaftsdelikte

§ 16 - Raub

(1) Wer Gewalt wider einem Mitbürger anwendet, um ihn zu berauben, kann angeklagt und wegen "Störung des öffentlichen Friedens" bestraft werden.
(2) Raub kann mit der Summe des Erbeuteten plus
a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
bestraft werden.
(3) Wer ohne Gewalt jemandem etwas raubt, kann milder bestraft werden.
(4) Wer sich durch das ehrenwerte Gericht des Herzogtums Steiermark nicht belehren lässt, hat keine Gnade zu erwarten und kann zu körperlicher Züchtigung oder zum Tode verurteilt werden.



§ 17 - Räubertum

(1) Wer Mitglied einer Räuberbande ist, die sich zum Ziel gesetzt hat, Straftaten zu begehen, macht sich wegen Räubertum strafbar.
(2) Bei von mehreren Personen begangenen Straftaten gilt unter Vermutung eines bandenmäßigen Vorgehens eine Straftat durch ein Mitglied dieser Bande auch als begangen, wenn ihm die Tat im Einzelnen nicht persönlich zugeordnet werden kann.
(3) Eine Räuberbande besteht aus mindestens 3 Räubern.
(4) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt.
(5) Räubertum kann mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.



§ 18 - Wegelagerei

Wer anderen auf Wegen mit der Absicht sie zu berauben auflauert, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden.



§ 19 - Plünderung

(1) Wer öffentliche Finanzen (Rathaus, Burg, Mandat) plündert, macht sich strafbar.
(2) Plünderung kann mit der Summe des erbeuteten plus
a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten
c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten
und/oder dem Tode bestraft werden.
(3) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt.



§ 20 - Handel ohne Lizenz

(1) Verstöße gegen § 6 sind strafbar.
(2) Die Tat (Handel ohne Lizenz) wird unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt.
(3) Handel ohne Lizenz kann mit bis zu
a) 25 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 35 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten
c) 45 Taler bei einem Alter über 6 Monaten
bestraft werden



§ 21 - Dorfverordnungen

(1) Verstöße gegen Dorfverordnungen sind strafbar.
(2) Verstöße gegen Dorfverordnungen werden unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt.
(3) Verstöße gegen Dorfverordnungen können mit bis zu
a) 25 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten
b) 35 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten
c) 45 Taler bei einem Alter über 6 Monaten
bestraft werden.



§ 22 - Wiederholung von Straftaten

(1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der Rehabilitationsfrist zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führt.
(2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafe.
§ 12 Verwarnungen
(1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter Anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen.
(2) Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
(3) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.



§ 23 - Ausgleich

(1) Die Täter sind von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung im Polizeibüro zu erfolgen.
(2) Das Anschreiben muss enthalten:
- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze)
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.
(3) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
4) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurückgezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login.
(5) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen.
(6) Ist der Augleich erfolg, gilt der Täter als verwarnt.



3. Abschnitt: Staatsverbrechen

§ 24 - Hochverrat

(1) Hochverrat an dem Herzogtum Steiermark begeht,
a) wer die nicht genehmigte Erstürmung eines Rathauses oder der Burg plant oder daran teilnimmt,
b) wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet des Herzogtums Steiermark reichsfrei zu machen,
c) wer gegen die in §2-Vertraulichkeit geregelten Sicherheitsstufen(Anlage I) verstößt,
d) wer ohne Genehmigung des Herzoges der Steiermark sein Amt verlässt.
(2) Hochverrat kann mit bis zu
Niveau von Angeklagtem 0/1: 3 Tage max.
Niveau von Angeklagtem 2: 6 Tage max.
Niveau von Angeklagtem 3 und höher: 10 Tage max.
oder einer körperlichen Strafe (Anmerkung: Ingame: Todesstrafe; RP: Pranger, Auspeitschen, Brandmarken, Stockhiebe, Aufziehen und hängen lassen o. ä.) bestraft werden. Die Todesstrafe kann auch im RP verhängt werden, wenn der Beschuldigte sterben will.



§ 25 - Verrat

(1) Verrat an dem Herzogtum Steiermark begeht,
a) wer vom Vorhaben eines Hochverrats Kenntnis hat und es unterlässt, umgehend den steirischen Kronrat oder den Herzog zu informieren,
(2) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von
- Bewaffneten Gruppe die nicht zu Verteidigungszwecken bestehen
- Bannern
- Militärischen Verbänden
Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt.
(3) Verrat kann mit bis zu
Niveau von Angeklagtem 0/1: 3 Tage max.
Niveau von Angeklagtem 2: 6 Tage max.
Niveau von Angeklagtem 3 und höher: 10 Tage max.
bestraft werden.



§ 26 - Notstand

(1) Wurde der Notstand wegen einem offensichtlichen Nahrungsmittelmangel ausgerufen, gilt ein sofortiges Ausfuhrverbot für Lebensmittel aller Art, und jeder Bürger des betroffenen Dorfes hat das Recht, sich in der Zeit dieses Notstands alle drei Tage mit Lebensmitteln im Wert von insgesamt 6 Hungerpunkten einzudecken. Wer während dieses Notstands mehr Lebensmittel kauft oder Lebensmittel ausführt, macht sich strafbar.
(2) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und mit bis zu 25 Talern Geldstrafe bestraft.



§ 27 - Amtsmissbrauch

(1) Die Bestechung von Amtsträgern ist als Störung des öffentlichen Friedens zu ahnden, der Versuch allein ist als Bestechung zu werten. Die Annahme einer Bestechung führt zur Enthebung aus dem Amt, sowie zur Anklage auf Verrat oder Hochverrat.
(2) Bei Verletzung seiner Pflichten macht sich ein Amtsträger des Hochverrats schuldig.




Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzgolichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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