IV.Strafgesetzbuch(StG)
Vorwort: Strafzumessung
(1) Wer sich bemüht, den durch sein Handeln verursachten Schaden zu mildern, der soll vor Gericht wohlwollend behandelt werden. (2) Wer sich durch das ehrenwerte Gericht des Herzogtums Steiermark nicht belehren lässt, hat keine Gnade zu erwarten. (3) Wer noch unerfahren ist, kann von dem ehrenwerten Gericht Milde erwarten. (4) Bei besonderen Vergehen: -Hexerei und Besitz mehrerer Accounts -Spekulation in großem Maßstab und die Plünderung öffentlicher Finanzen -Blutverbrechen und bewaffneter Raub -offenkundiger Rückfall kann die Gefängnisstrafe über drei Tage hinaus ausgeweitet werden.
1. Abschnitt: Äußerungsdelikte
§ 13 - Beleidigung
(1) Ein Jeder, der sich innerhalb des Herzogtums Steiermark befindet, und besonders Würden- und Amtsträger, haben mit Respekt behandelt zu werden. (2) Wer sich nicht daran hält, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Geldstrafen bis 100 Taler, Haftstrafen, oder, bei schweren Fällen, zum endgültigen Tode (Löschung) verurteilt werden. (3) Dem ehrenwerten Richter und dem Staatsanwalt ist es erlaubt, getreu dem Grundsatz "Minima non curat praetor", wegen Geringfügigkeit auf eine Anklage zu verzichten.
§ 14 - Blasphemie
(1) Wer die Existenz Gottes öffentlich abstreitet oder Gotteslästerung betreibt, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Geldstrafen bis 50 Taler verurteilt werden.
§ 15 - Zeugen und Beweismittel
(1) Jedem Zeugen steht es frei, vor Gericht zu schweigen. Wer jedoch als Zeuge aussagt, der soll nach besten Wissen und Gewissen und ohne zu Lügen vollständig aussagen. (2) Screenshots aus nicht unter § 1 aufgeführten Foren sind nur dann als Beweismittel zugelassen, wenn ein expliziter Verweis Ingame oder in den unter § 1 aufgeführten Foren auf das entsprechende externe Forum vorliegt.
2. Abschnitt: Gewalt- und Wirtschaftsdelikte
§ 16 - Raub
(1) Wer Gewalt wider einem Mitbürger anwendet, um ihn zu berauben, kann angeklagt und wegen "Störung des öffentlichen Friedens" bestraft werden. (2) Raub kann mit der Summe des Erbeuteten plus a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten bestraft werden. (3) Wer ohne Gewalt jemandem etwas raubt, kann milder bestraft werden. (4) Wer sich durch das ehrenwerte Gericht des Herzogtums Steiermark nicht belehren lässt, hat keine Gnade zu erwarten und kann zu körperlicher Züchtigung oder zum Tode verurteilt werden.
§ 17 - Räubertum
(1) Wer Mitglied einer Räuberbande ist, die sich zum Ziel gesetzt hat, Straftaten zu begehen, macht sich wegen Räubertum strafbar. (2) Bei von mehreren Personen begangenen Straftaten gilt unter Vermutung eines bandenmäßigen Vorgehens eine Straftat durch ein Mitglied dieser Bande auch als begangen, wenn ihm die Tat im Einzelnen nicht persönlich zugeordnet werden kann. (3) Eine Räuberbande besteht aus mindestens 3 Räubern. (4) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt. (5) Räubertum kann mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.
§ 18 - Wegelagerei
Wer anderen auf Wegen mit der Absicht sie zu berauben auflauert, kann wegen "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden.
§ 19 - Plünderung
(1) Wer öffentliche Finanzen (Rathaus, Burg, Mandat) plündert, macht sich strafbar. (2) Plünderung kann mit der Summe des erbeuteten plus a) 50 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter bis 3 Monaten b) 100 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von 3-6 Monaten c) 150 Talern und/oder einer Gefängnisstrafe bei einem Alter von über 6 Monaten und/oder dem Tode bestraft werden. (3) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt.
§ 20 - Handel ohne Lizenz
(1) Verstöße gegen § 6 sind strafbar. (2) Die Tat (Handel ohne Lizenz) wird unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt. (3) Handel ohne Lizenz kann mit bis zu a) 25 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten b) 35 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten c) 45 Taler bei einem Alter über 6 Monaten bestraft werden
§ 21 - Dorfverordnungen
(1) Verstöße gegen Dorfverordnungen sind strafbar. (2) Verstöße gegen Dorfverordnungen werden unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt. (3) Verstöße gegen Dorfverordnungen können mit bis zu a) 25 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten b) 35 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten c) 45 Taler bei einem Alter über 6 Monaten bestraft werden.
§ 22 - Wiederholung von Straftaten
(1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der Rehabilitationsfrist zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führt. (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafe. § 12 Verwarnungen (1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter Anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen. (2) Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden. (3) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.
§ 23 - Ausgleich
(1) Die Täter sind von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung im Polizeibüro zu erfolgen. (2) Das Anschreiben muss enthalten: - eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) - den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt. - den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt. (3) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht. 4) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurückgezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login. (5) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen. (6) Ist der Augleich erfolg, gilt der Täter als verwarnt.
3. Abschnitt: Staatsverbrechen
§ 24 - Hochverrat
(1) Hochverrat an dem Herzogtum Steiermark begeht, a) wer die nicht genehmigte Erstürmung eines Rathauses oder der Burg plant oder daran teilnimmt, b) wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet des Herzogtums Steiermark reichsfrei zu machen, c) wer gegen die in §2-Vertraulichkeit geregelten Sicherheitsstufen(Anlage I) verstößt, d) wer ohne Genehmigung des Herzoges der Steiermark sein Amt verlässt. (2) Hochverrat kann mit bis zu Niveau von Angeklagtem 0/1: 3 Tage max. Niveau von Angeklagtem 2: 6 Tage max. Niveau von Angeklagtem 3 und höher: 10 Tage max. oder einer körperlichen Strafe (Anmerkung: Ingame: Todesstrafe; RP: Pranger, Auspeitschen, Brandmarken, Stockhiebe, Aufziehen und hängen lassen o. ä.) bestraft werden. Die Todesstrafe kann auch im RP verhängt werden, wenn der Beschuldigte sterben will.
§ 25 - Verrat
(1) Verrat an dem Herzogtum Steiermark begeht, a) wer vom Vorhaben eines Hochverrats Kenntnis hat und es unterlässt, umgehend den steirischen Kronrat oder den Herzog zu informieren, (2) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von - Bewaffneten Gruppe die nicht zu Verteidigungszwecken bestehen - Bannern - Militärischen Verbänden Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen. Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt. (3) Verrat kann mit bis zu Niveau von Angeklagtem 0/1: 3 Tage max. Niveau von Angeklagtem 2: 6 Tage max. Niveau von Angeklagtem 3 und höher: 10 Tage max. bestraft werden.
§ 26 - Notstand
(1) Wurde der Notstand wegen einem offensichtlichen Nahrungsmittelmangel ausgerufen, gilt ein sofortiges Ausfuhrverbot für Lebensmittel aller Art, und jeder Bürger des betroffenen Dorfes hat das Recht, sich in der Zeit dieses Notstands alle drei Tage mit Lebensmitteln im Wert von insgesamt 6 Hungerpunkten einzudecken. Wer während dieses Notstands mehr Lebensmittel kauft oder Lebensmittel ausführt, macht sich strafbar. (2) Die Tat wird unter dem Oberbegriff "Störung des öffentlichen Friedens" angeklagt und mit bis zu 25 Talern Geldstrafe bestraft.
§ 27 - Amtsmissbrauch
(1) Die Bestechung von Amtsträgern ist als Störung des öffentlichen Friedens zu ahnden, der Versuch allein ist als Bestechung zu werten. Die Annahme einer Bestechung führt zur Enthebung aus dem Amt, sowie zur Anklage auf Verrat oder Hochverrat. (2) Bei Verletzung seiner Pflichten macht sich ein Amtsträger des Hochverrats schuldig.
Unterzeichnet am 17. August 1456 im herzgolichen Schloss
Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark
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