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 Betreff des Beitrags: Militärjustizgesetz
BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:08 
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Militärjustizgesetz (MilJG)


§1-Zuständigkeit
§2-Personalstruktur
§3-Unabhängigkeit der Urteilsfindung
§4-Verfahrensgrundlagen
§5-Anhörung
§6-Prozess
§7-Vollstreckung des Urteils
§8-Disziplinarmaßnahmen und Strafen




§ 1-Zuständigkeit

(1) Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz des Herzogtums Steiermark.
(2) Verstöße, welche unter die zivile Gerichtsbarkeit des Herzogtums Steiermark fallen, werden von dieser entsprechend dem HGdS verhandelt.



§ 2-Personalstruktur

(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Militärrichter und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet.
(2) Den Posten des Militärrichters hat der oberste Feldrichter des Rates inne
(3) Der oberste Militärstaatsanwalt ist gemäß §2 (4) AGdHS, der Hauptmann der Steiermark.
(4) Der oberste Militärstaatsanwalt kann für ein Verfahren einen Vertreter ernennen, der aus den Reihen der Armee kommt, wenn ihm die Verfahrensführung nicht möglich ist oder er sich für befangen hält.
(5) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichts, muss der Zuständige einen Vertreter benennen.
(6) Der Militärrichter ernennt für jeden Prozess zwei Schöffen.
(7) Über die Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichtshofes urteilt der Herzog der Steiermark abschließend.



§ 3-Unabhängigkeit der Urteilsfindung

(1) Der Militärrichter untersteht keinem Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung. Er ist unabhängig.
(2) Die Schöffen sind für den Prozess vom Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung entbunden, wenn sie Mitglieder der Armee sind.
(3) Der Militärrichter hat dem Richtervertrag Folge zu leisten.



§ 4-Verfahrensgrundlagen

(1) Anhörungen und Prozesse laufen im RP-Verfahren ab.
(2) Der Militärrichter leitet die Anhörung und den Prozess.
(3) An der Anhörung müssen folgende Personen teilnehmen:
o Militärrichter
o Militärstaatsanwalt
o Beklagter
Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen:
o Rechtsbeistand des Beklagten
o vom Militärgericht zugelassene Zeugen der Anklage und der Verteidigung

(4) Am Prozess müssen folgende Personen teilnehmen:
o Militärrichter
o Militärstaatsanwalt
o zwei Schöffen
o Beklagter

Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen:
o Rechtsbeistand des Beklagten
o vom Militärgericht zugelassene Zeugen der Anklage und der Verteidigung

(5) Der Beklagte kann für Anhörungen und Prozesse einen Rechtsbeistand benennen.
(6) Der Beklagte hat sich im Sinne eines Befehls der Anhörung und dem Prozess zu stellen. Kommt er dem pflichtwidrig nicht nach, kann das Verfahren einschließlich Urteils in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Die Verweigerung des Befehls kann zusätzlich sanktioniert werden.



§ 5-Anhörung

(1) Die Anhörung wird vom Militärstaatsanwalt beantragt.
(2) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(3) Der Militärrichter erteilt das Rederecht
(4) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(5) Der Militärrichter kann eine Klage abweisen oder einer Klageerhebung zuzustimmen.
(6) Bei Klageerhebung sind die Anklagepunkte zu definieren.
(7) Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.



§ 6-Prozess

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nur für die Anklagepunkte, für welche kein Schuldbekenntnis vorliegt.
(2) Die Zeugen der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Zeugen.
(3) Die Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Beweise.
(4) Der Militärstaatsanwalt hat mit seinem Plädoyer einen Strafantrag zu stellen.
(5) Der Militärrichter und seine Schöffen fällen mit jeweils einer Stimme mehrheitlich das Urteil im militärgerichtlichen Prozess
(6) Die Verteilung der Stimmen ist im Urteil bekannt zu geben.
(7) Die Richtlinien zu allgemeinen Verhaltensweisen und der genaue Prozessablauf sind im Gericht ausgehängt.
(8) Form und Zeitpunkt der Vollstreckung des Urteils sind in diesem festzulegen.



§ 7-Vollstreckung des Urteils

(1) Urteile sind innerhalb der Armee umzusetzen, sofern die festgelegte Strafe nicht der außerhalb der Sanktionierungsmöglichkeiten der Armee liegt.
(2) Wenn letzteres zutrifft, wird die Vollstreckung des Urteils der Gerichtsbarkeit des Herzogtums Steiermark nach folgender Maßgabe übergeben:
(2a) Der Staatsanwalt des Herzogtums Steiermark erhebt Klage auf Grundlage der zivilrechtlichen Strafmaßempfehlung des zugrunde liegenden Militärgerichtsprozesses.
In der zivilrechtlichen Anklage wird festgelegt, dass es sich um keine eigenständige zivilrechtliche Verhandlung, sondern um ein Verfahren zur zivilrechtlichen Vollstreckung eines Urteils des Militärgerichts der Steiermark handelt. Die Klageschrift und der Strafantrag des Militärstaatsanwaltes werden übernommen.
(2b) Neue Anträge, Beweismittel oder Einsprüche werden als nicht zulässig verworfen.
(2c) Das Urteil des Militärgerichtes wird durch den Richter der Steiermark unter Beachtung des Richtervertrages übernommen und unter Verweis auf das militärgerichtliche Urteil verkündet.



§ 8-Disziplinarmaßnahmen und Strafen


(1) armeeinterne Disziplinarmassnahmen
o Mündliche Ermahnung
o Schriftlicher Tadel
o Tadel vor der Truppe
o Beförderungstop auf Zeit
o Degradierung
o Unehrenhafte Entlassung

(2) zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen
o Geldstrafe
o Gefängnisstrafe
o Todesstrafe




Unterzeichnet am 23.07.1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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