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BeitragVerfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:16 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
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Inhaltsverzeichnis

§1 - Allgemeines
§2 - Das Herzoglich-Steirische Gericht
§3 - Verjährung
§4 - Die Dorfbütttel
§5 - Verstoß gegen Wirtschafts- und Handels - Gesetze
§6 - Verfahrensvorbereitung
§7 - RP-Verhandlung
§8 - Anwaltschaft
§9 - Strafmilderung bei RP-Prozessen
§10-Unabhängigkeit und Entscheidung




§1 – Allgemeines


(1) Alle folgenden Bestimmungen besitzen nach §1 – Geltungsbereich des Allgemeinengesetzbuches(AlgmGB) Gültigkeit
(2) Verhandlungen des herzoglich-steirischen Gerichts werden in der offiziellen Amtssparche des Herzogtums Steiermark (§2 AlgmGB) geführt. Sollte diese einem Angeklagten nicht verständlich sein, kann er einen Übersetzer bennenen.
(3) Jeder Bürger ist vor Gericht, bzw. bei der Verfahrensvorbereitung gleich zu behandeln, eine Bevorteiligung ist mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Talern oder einer Gefängnisstrafe zu ahnden.
(4) Über die Informationen, zu welchen Mitarbeiter des Gerichtes Zugriff erhalten, ist Stillschweigen zu wahren. Ausnahme: Wenn der Informant zustimmt, dass die Informationen öffentlich freigegeben, ist dies gestattet. Der Verstoß wird mit Hochverrat geahndet.




§2 – Das Herzoglich-Steirische Gericht


(1) Das herzoglich-steirische Gericht bildet die Judikative des Herzogtumes Steiermark.
(2) Es wird vom Richter des Herzogtumes geleitet.
(3) Der Staatsanwalt und die Büttel sind für die Fahndung und Verhandlugnsvorbereitung zu ständig.
(4) Die Zuständigkeit des Gerichtes beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet der Steiermark(§1 – Geltungsbereich AlgmGB), sowie Verfahren gemäß der geschlossenen Justizabkommen.
(5) Das herzoglich-steirische Gericht ist zuständig für:

- Verstöße gegen das Gesetzeswerk
- Klärung der Rechtslage

(6) Es werden keine Prozesse wegen Verstößen gegen Kirche- oder Reichsrecht, sowie gegen Angehörige eines Rates geführt.
(7) Eine Anrufung des Gerichtes in Fällen die nicht nach Abs. 5 oder 6 ausgeschlossen wurden ist jederzeit möglich.




§3 - Verjährung


(1)Wenn eine Straftat nicht binnen 2 Wochen angezeigt wird, gilt die Tat als verjährt. Der Täter darf somit nicht mehr für diese Tat bestraft werden.




§4 – Die Dorfbüttel


(1) Dorfbüttel gelten als untergeordenete Behörde des herzoglich-steirischen Gerichts. Sie werden vom Staatsanwalt ernannt, wobei der Bürgermeister ein Vorschlagsrecht besitzt. Hilfsbüttel können durch den vom Staatsanwalt ernannten Büttel(Oberbüttel) berufen werden.
(2) Jeder Dorfbüttel hat gegenüber dem Herzog vor Amtsantritt einen Amtseid zu leisten(SOGB §10 – Amtsträger ).
(3) Aufgabe der Büttel ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wirtschafts- und Handels- Gesetzbuch(WHGB). Dabei ist unbedingt folgendes Vorgehen einzuhalten, sowie der aller Verordnungen, welche die Büttel zur Überwachung verpflichten:
(3.1) Die Täter sind von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung im Büro der Dorfbüttel zu erfolgen.
(3.2) Das Anschreiben muss enthalten:

- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze)
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein Ausgleich mit dem Rathaus oder ein Rückkauf zustande kommt.
- den Hinweis, dass die Möglichkeit der Führung eines RP-Prozesses besteht, jedoch nach 48 Stunden ohne positive Antwort ein normaler Prozess eröffnet wird, sowie auch keine Antwort bezüglich des Ausgleichsverfahrens erfolgte. Näheres ist im Büttelhandbuch zu finden.

(4) Ist der Ausgleich erfolgt, gilt der Täter als verwarnt.
(5) Die Büttel sind berechtigt eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr beträgt 10% eines Bußgelds maximal jedoch 5 Taler. Die Höhe dieser Gebühr wird in der Verfahrensakte festgehalten und ist auf Verlangen des Staatsanwalts oder Richters vom betreffenden Büttel zu begründen.
(6) Wiederholungstätern mit mehr als 2 Verwarnungen innerhalb der Rehabilitationszeit darf dieser Ausgleich nicht mehr angeboten werden.
(7) Unregelmäßigkeiten oder Vorteilsnahme seitens des Büttels werden als Verrat angezeigt.




§5 – Verstoß gegen Wirtschafts- und Handels- Gesetze


(1) Verstöße gegen den Mindestlohn oder die Handelsgesetze des Dorfes sind durch die Büttel zu behandeln.
(2) Die Büttel haben den Täter anzuschreiben und ihn auf seine rechtlichen Möglichkeiten, sowie den Tatbestand vorzuwerfen.
(3) Folgendes Strafmaß ist zu beachten:

- Bei Verstößen gegen den Mindestlohn der Differenzbetrag zum gesetzlichen Mindestlohn zzgl. einer Strafe von 50% des Differenzbetrages
- Bei Verstößen gegen den Höchst- oder Mindestpreis der Differenzbetrag zum Richtpreis zzgl. einer Strafe von 50% des Differenzbetrages
- Bei Handeln ohne Lizenz wird eine pauschalierte Strafe von 20 Taler festgelegt

(4) Bei Wiederholungstäter werden die Zuschlagsstrafen mit der Anzahl der Verstöße innerhalb der letzten 2 Wochen multipliziert.
(5) Der Ausgleich ist an das RH zu bezahlen. Die Bürgermeister regeln lokal den genauen Ablauf dieser Zahlung.
(6) Wenn der Beschuldigte die Strafe nicht innerhalb von 48 Std. angenommen hat, oder die Tat abstreitet, wird er zur Anzeige gebracht und der Staatsanwalt entscheidet, ob es zur Anklage kommt. Dies hat der Büttel dem Beschuldigten mitzuteilen. Die 48 Stundenfristen laufen ab Veröffentlichung der Tat im Forum. Es gilt der Zeitstempel des offiziellen RK-Forums.
(7) Mit Bezahlung der Strafe an das Rathaus gilt der Fall als abgeschlossen. Eine weitere Anklage ist dann nicht mehr möglich. Der Eingang der Zahlung ist im Büttelbüro zu dokumentieren.
(8) Falls das Gericht zur Überzeugung kommt, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, so ist das Strafmaß wie in Punkt 3 festzusetzen zzgl. einer Gebühr von 10 Talern.




§6 – Verfahresvorbereitung


(1) Im Büro der Büttel ist eine Verfahrensakte zu eröffnen, in welcher der Tatbestand, Zeugen und Beweismittel verzeichnet werden müssen.
(2) Der an den Täter gesendete Brief und die Antwort sind der Akte beizulegen.
(3) Sowie eine Verhandlung angestrebt wird, hat der zuständige Büttel ein Ermittlungsergebnis zu erstellen.
(4) Die Verhandlung selbst ist im Prozessregister zu verzeichnen.




§7 – RP-Verhandlung


(1) Jeder Bürger hat das Recht darauf im Falle einer Anklage eine RP-Verhandlung anstatt der Ingame-Verhandlung zu führen.
(3) Der Betroffne ist über die Möglichkeit der Führung einer RP-Verhandlung, sowie die damit zusammenhängende Strafmilderung durch den zuständigen Büttel in Kenntnis zu setzen.
(4) Durch Zusage fällt der Betroffene unter Vertragspflicht der in Anlage I geregelten Konditionen.
(5) Die RP-Verhandlung unterteilt sich in Anklage- und Revisions- Verfahren, sowie Klärung der Rechtslage.
(6) Das Anklageverfahren hat folgenden Leitlinien zu folgen:

- Eröffnungs-/Anklage- Rede des Staatsanwalts
- Ergänzung durch den Kläger
- Gegenrede durch die Verteidigung
- Befragung der Zeugen im Wechsel: Klage-Verteidigung
- Der Richter leitet die Verhandlung und darf stets Zwischenfragen stellen

(7) Jeder Bürger kann vor dem herzoglich-steirischen Gericht die Revision eines Verfahrens fordern.
(8) Urteile des Reichskammergerichtes werden durch das herzoglich-steirische Gericht nicht erneut verhandelt.
(9) Die Verteidigung kann einen Anwalt berufen, welche ihn den Angeklagten während der Verhandlung unterstützt
(10) Das Revisionsverfahren sollte folgenden Leitlinien folgen:

- Eröffnungsrede durch den Antragssteller oder dessen Anwalt
- Gegenrede durch die Staatsanwaltschaft/ehem. Kläger
- Befragung der Zeugen im Wechsel: Antragssteller-Antragsgegner
- Der Richter kann jederzeit Zwischenfragen stellen und leitet die Verhandlung.

(11) Eine Klärung der Rechtslage ist durch den Richter zu leiten und unterliegt keinen Leitlinien. Diese Verhandlung dient der Klärung strittiger Punkte.




§8 – Anwaltschaft


(1) Anwalt kann ein jeder Bürger des HrRdN sein.
(2) Es ist jedem Bürger erlaubt einen Anwalt im Falle der Teilnahme an einer Verhandlung zu berufen.
(3) Sowie ein Anwalt ein Mandat annimmt, hat er seinen Mandaten uneingenützig und nach besten Wissen und Gewissen zu beraten.
(4) Der Anwalt kann durch schriftliche Einwilligung die Klage-/Verteidigungs- Vertretung übernehmen.
(5) Dem Anwalt ist Zugang zu allen notwendigen Informationen des Falles, sowie die Möglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen.



§9 – Strafmilderung bei RP-Prozessen


(1) Eine Strafmilderung durch die Führung eines RP-Prozesses sieht wie folgt aus:

- Vertragsbruch nach WHGB §20 -50%
- Beleidigung nach StGB §21 -50%
- Blasphemie nach StGB §22 - 50%
- Raub nach StGB §24 -20% maximal ein Tag Haft
- Räubertum nach StGB §25 - 10% nur Haft für den Anführer
- Wegelagerei nach StGB §26 - 30% keine Haft
- Plünderung nach StGB §27 -10% keine Todesstrafe
- Verrat nach StGB §33 max 1 Tag bei Niveau 0/1 ansonsten -50%
- Hochverrat nach StGB §32 jeweils minus 1 Tag

(2) Bei der Widerholung einer Straftat erfolgt keine Strafmilderung nach §2 – Strafmilderung Abs. 1.
(3) Die Ausgleichsregelung wird hiermit nicht tangiert.




§10 – Unabhängigkeit und Entscheidung


(1) Das herzoglich-steirische Gericht ist unabhängig und unterliegt in der Findung einer Entscheidung nicht dem Weisungsrecht des Herzoges der Steiermark.
(2) Entscheidungen des herzoglich-steirischen Gerichtes sind für alle Beteiligten bindend. Revision gegen eine Entscheidung kann vor dem Reichskammergericht eingereicht werden.
(3) Entscheidungen treten mit der Verkündung durch den Richter des Herzogtumes Steiermark in Kraft.
(4) Der Richter des Herzogtumes Steiermark ist an den Richtervertrag, sowie an das Gesetzeswerk des Herzogtumes Steiermark, insbesondere dem Strafgesetzbuch(StGB), gebunden.




Anlage I: Vertragspflichten bei der Zusage zum RP-Prozess


1. Die schriftliche Zustimmung zum RP-Prozess wird in der Verhandlungsakte vermerkt und bindet den Betroffenen somit.
2. Man verpflichtet sich zur aktiven Teilnahme am RP-Prozess, sich stets bereits zu halten bis der Prozess durch den Richter beendet wird.
3. Es ist auf die sprachliche Ausdrucksweise zu achten: Angemessene und respektvoller Umgang ist mit allen Beteiligten zu wahren.




Beschlossen durch den Rat der Steiermark am 9. August 1456


Unterzeichnet am 9. August 1456 im herzoglichen Schloss

Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark


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Verfasst: Sa 13. Sep 2008, 12:16 


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