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BeitragVerfasst: Do 10. Sep 2009, 19:30 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
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Kantonalgesetz für Zürich
Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetze und Gesetzesänderungen

II. Wirtschaft und Handel
§ 4 Lohn und Arbeit
§ 5 Handel und Lizenzen

III. Ämter und Einrichtungen in Zürich
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Bürgerrat
§ 8 Züricher Volksheer
§ 9 Justiz und Strafverfolgung
§ 10 Einreisebestimmungen für bewaffnete Gruppen


I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt in den Renaissance Königreichen für alle Bürger, Parteien, Organisationen, Verbände und andere Vereinigungen, die sich innerhalb der Grenzen des Kantons Zürich befinden oder dort tätig sind.
2. Das Kantonalgesetz Zürich findet auch im offiziellen deutschen Forum Anwendung. Die Forenregeln sowie die AGB stehen über den Regelungen des Kantonalgesetzes.
3. Rechtskräftige Justizverträge können den Geltungsbereich einschränken oder erweitern.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Zürich ist ein selbstständiger Kanton innerhalb der Schweizer Eidgenossenschaft
2. Die offizielle Amtssprache in Zürich ist Deutsch

§ 3 Gesetze und Gesetzesänderungen

1. Eine Gesetzesänderungen kann nur durch den Bürgerrat in einer mehrheitlichen Entscheidung erfolgen.
2. Der Bürgermeister trägt die Verantwortung für die Gesetze und jegliche Änderungen.
3. Widersprüche zwischen dem Kantonalgesetz und der Charta der Eidgenossenschaft sind zu prüfen. Bis zur Klärung hat das Kantonalgesetz Gültigkeit.


II. Wirtschaft und Handel

§ 4 Lohn und Arbeit

1. Wer Arbeit auf dem Stellenmarkt anbietet ist Arbeitgeber. Jeder, der Arbeit auf dem Stellenmarkt annimmt ist Arbeitnehmer.
2. Folgende Löhne gelten für den Kanton Zürich:

0 Ep 16 Taler
1 - 11 EP 18 Taler
12- 19 EP 21 Taler

3. Für Arbeitgeber ist die Lohntabelle nach Abs. 2 bindend. Wird diese nicht eingehalten, so greifen folgende Unterpunkte:
a) Arbeit unter Lohntabelle wird zur Anzeige gebracht und mit 10 Taler Busse geahndet
b) Wird die Kantonalstrafe nicht gezahlt, erfolgt eine Anklage durch den Kanton wegen Sklaverei vor dem Gericht der Eidgenossenschaft. Und Beschuldigter muss Mehrkosten Tragen. In Höhe von 10 Taler
4. Jeder Bürger ist gebeten Fälle von Sklaverei (zu geringer Lohn) zu melden bzw. den Arbeitgeber anzuschreiben und auf den Fehler hinzuweisen.

§ 5 Handel und Lizenzen

1. Jegliche Form der Marktmanipulation ist verboten. Verstöße werden zur Anzeige gebracht, außerdem kann der rechtmäßige Bürgermeister zusätzlich befristet oder unbefristet Handelsverbote auf alle Waren außer Lebensmitteln für je einen Tag aussprechen.
Als Manipulation des Marktes gelten:
a) Spekulation: Kauf einer Ware um diese zu einem anderen Preis wieder zu verkaufen. Dies gilt auch für Waren, die laut Profil selbst hergestellt werden können.
b) Massenkäufe: Aufkauf von Waren zur künstlichen Schaffung einer Mangelsituation.
c) Monopolerrichtung: Kauf aller Waren einer Sorte um einziger Anbieter zu sein.
d) Verkauf ohne Lizenz: importierte Waren benötigen zum Verkauf in Zürich generell Keine Lizenz
2. Der Markt in Zürich ist frei von Lizenzen oder Preisvorgaben. Es ist dem Bürgermeister jedoch vorbehalten jederzeit regulierende Verfügungen zu erlassen.
3. Die Waren auf dem Markt von Zürich sind primär für den täglichen Bedarf der Züricher Bürger. Hamsterkäufe und Handel mit reservierten Waren sind verboten und werden bestraft.
a) Folgende Waren sind derzeit reserviert:

Eisenerz
Holz
Fleisch unter 15,00 Taler (Grundlage ist die Bergwerksprämie)

Der Kauf dieser Waren ist nur für die entsprechenden Züchter und Handwerker Zürichs erlaubt. Bei Mangel an Eisenerz kann dies jederzeit beim Bürgermeister erbeten werden.

Der Kauf von Fleisch zu einem Preis von unter 15 Talern ist nur im Rahmen der Bergwerksprämie zulässig. Personen die nicht zum Erhalt der Prämie berechtigt sind, ist es untersagt dieses zu kaufen. Eine Zuwiderhandlung hiergegen wird bestraft


III. Ämter und Einrichtungen in Zürich

§ 6 Bürgermeister

1. Der Bürgermeister wird von allen Einwohnern des Kantons Zürich gewählt.
2. Der Bürgermeister ins die Exekutive, verwaltet die Stadt und ist Vorsitzender des Bürgerrates.
3. Er vertritt den Kanton im Schweizer Rat.
4. Sollte ein Bürgermeister Zürich schaden, kann er abgesetzt werden, sofern dies vom Bürgerrat mit einer 2/3 Mehrheit so bestimmt wurde.
In dieser Abstimmung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. Die Absetzung erfolgt durch einen Rathaussturm.
5. Der Bürgermeister kann einen "Help for Mayor" berufen, dieser bekommt Zugang zum Bürgerrat, hat jedoch kein Stimmrecht.
6. Der Bürgermeister hat den Oberbefehl über die militärischen Truppen
des Kantons.

§ 7 Bürgerrat Kantonalgesetz für Zürich

1. Der Bürgerrat ist die Legislative, er ist Ehrenamtlich tätig im Kanton Zürich.
2. Jeder ehrbare Bürger Zürichs kann sich als Bürgervertreter in den Bürgerrat wählen lassen.
3.
a) Von Amtswegen sind im Bürgerrat vertreten:
- Bürgermeister
- Büttel
- Leiter/in des Einbürgerungsvereins (EBV)
- Kulturbeauftragte/r

b) Zusätzlich sind 3 Bürgervertreter im Bürgerrat. Die Wahl dieser findet in Forum 1 statt.
Sie teilt sich in 2 Punkte:
I. Öffentliche Annahme der Kandidaten in Forum 1 (Dauer: 48 Stunden)
II. Öffentliche Abstimmung im 1. Forum (Dauer: 48 Stunden)
Diese sind nach jeder Bürgermeisterwahl erneut zu bestimmt, für die Durchführung ist der Bürgermeister verantwortlich.

c) vertretene Ämter im Bürgerrat aber ohne Stimmrecht:
- Staatsanwalt/in und Stellvertretung
- Richter und Stellvertretung
- Kommandant/in des Zürcher Volksheer
- Help for Mayor

4. Gegen jedes Ratsmitglied kann ein Misstrauensvotum vorgebracht werden.
a) Hierfür muss sich entweder in einer öffentlichen Wahl die Mehrheit von mindestens 20 teilnehmenden Züricher Bürgern für die Entlassung aussprechen.
b) Oder ein Ratsmitglied sein Misstrauen formulieren.
c) Nach erfolgreichem Votum durch entweder a) oder b) muss der Rat über die Entlassung des betroffenen abstimmen und das Ergebnis öffentlich bekannt geben.
Die betroffene Person hat in dieser Abstimmung keine Stimme.
Zur Absetzung ist eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
d) Demselben Mitglied des Bürgerrates kann nur einmal alle zwei Wochen das Misstrauen ausgesprochen werden.
5. Die bei 3. genannten Ämter werden durch eine freie Wahl in der Landsgemeinde bestimmt.
Sie bleiben solange im Amt bis sie durch den Rat mit einfacher Mehrheit entlassen werden, selber zurücktreten oder ihr Amt nicht mehr ausüben können.
6. Ein Mitglied des Bürgerrates gilt als Entlassen, wenn sein Nachfolger das Amt offiziell angetreten hat.

§ 8 Züricher Volksheer

1. Das Volksheer Zürichs ist eine defensive Truppe, deren Hauptaufgabe die Sicherung von Zürich sowie der Grenze zum DKR ist.
2. Jeder Bürger Zürichs, der einen einwandfreien Leumund hat, kann in die Armee aufgenommen werden.

§ 9 Justiz und Strafverfolgung

1. Es gilt das Strafgesetzbuch für den Kanton Zürich.
2. Jede Schädigung von Bürgern des Kantons Zürich wird bestraft. Die Strafhöhe richtet sich nach der Schwere und reicht von Verwarnung über Kantonalstrafe (Geldstrafe), Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe in besonders schweren Fällen. Ebenso ist es Möglich die Einreise in den oder den Aufenthalt im Kanton Zürich zu verbieten.
3. Die Höhe der Strafe liegt im Ermessen des Gerichts.
4. Jedem Beschuldigten steht es frei sich zu äußern und auf Wunsch einen Prozess im Forum (RP-Prozess) führen zu lassen.
5. Bei einer Verurteilung kann der Beklagte vor dem Helvetischen Berufungsgericht Einspruch gegen das Urteil einlegen. Ebenso ist das dem Staatsanwalt bei einem Freispruch gestattet.


§ 10 Einreisebestimmungen für bewaffnete Gruppen

1. Als bewaffnete Gruppen gelten: Lanzen, bewaffnetes Korps und Banner.
2. Gruppen, die über eine Genehmigung des Bundesrates verfügen, müssen den amtierenden Bürgermeister vor der Einreise darüber informieren.
3. Gruppen, die nicht über eine Genehmigung des Bundesrates verfügen, müssen vor der Gründung oder Einreise eine Genehmigung durch den Bürgermeister einholen.
4. Banner benötigen in jedem Fall die Genehmigung des Rates und müssen diese dem Bürgermeister vor Einreise oder Aufstellung vorlegen.
5. Verstöße gegen die Bestimmungen werden streng bestraft.

Erlass vom: 01.09.1457
Gültig ab: 02.09.1457


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Verfasst: Do 10. Sep 2009, 19:30 


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