Ingwe erhob sich nachdem die Richterin den Prozess eröffnet hatte. Er wollte, bevor er die Anklage verlas, einige Punkte klären bzw. klar stellen."Hohes Gericht, werte Anwesende!
Der Prozess wird in Abwesenheit des Täters stattfinden. Dieser wurde durch die Staatsanwaltschaft aufgefordert zu erscheinen, zog es jedoch vor die Ladung mit der schlichten Äußerung "Nein" zu beantworten und sich dann ins Kloster zurück zuziehen. Die Staatsanwaltschaft sieht dies als Versuch den Prozess zu verzögern.
Die Anwendung von luzerner Recht ergibt sich hier daraus, dass der Überfall auf dem von Luzern kontrollierten Gebiet stattfand. Da jedoch hier die Anzeige erstattet wurde, wurde ein Amtshilfeersuchen getätigt mit dem Ergebnis, dass Zürich für Luzern nach deren Gesetzen anklagt.
Dem Angeklagt wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt.
Am Abend des 02.06.1457 reisten die Basler Bürgerin Emiliarose sowie der Luzerner Bürger Yoshisan von Luzern aus gen Zürich. In den frühen Morgenstunden des 03.06. lauerte der Angeklagt den Opfern auf und überfiel sie heimtückisch. Die beiden Opfer kamen erst garnicht dazu sich zu wehren, so schnell ging der Täter dabei vor. Jedoch konnte zumindest der Zeuge Yoshisan den Angeklagten identifizieren. Bei seiner heimtückischen Tat erbeutete der Angeklagte mindestens 30 Taler.
Die Tat ist nach luzerner Strafgesetz Teil 2 Artikel 2 Abs. 3 strafbar."Nachdem er fertig war, hing er noch einen Zettel auf, auf dem eines der Opfer den Täter erkannte. Ebenso fügte er noch eine Abschrift des luzerner Gesetzes bei.
Strafgesetz von Luzern hat geschrieben:
Artikel 2 – Taten gegen den Besitz und das Eigentum sowie die Redlichkeit
(1) Wer heimlich entwendet fremdes Gut, Vieh oder Nahrung, wird bestraft, in dem er zahlen muss eine Geldstrafe, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt, oder Dienst bei der Miliz leisten. Weiter kann er zum Pranger verurteilt werden.
(2) Wer einem anderen absichtlich Schaden auf dem Markt, sei es beim Verkauf schlechtem Vieh, Sachgegenstände in fehlerhaftem Zustand oder von zu geringem Wert, oder verdorbene Nahrung, muß dem Geschädigtem den betrogenen Wert zurückzahlen, sowie Zahlen eine Busse von mindestens 10 Taler oder leisten Dienst bei der Miliz.
(3) Wer alleine, oder in einer Gruppe, einem anderen mit Drohungen oder Gewaltanwendung dessen Besitz, Vieh, Nahrung wegnimmt, wird bestraft mit Kerker von mindestens 3 Tagen, Geldstrafe oder muß der Miliz Leisten Dienst, außerdem dem Geschädigtem Geld zahlen, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt. Tut er solches auf einsamer Landstraße soll die Strafe besonders schwer sein.
(4) Wer dem Vieh eines anderen schlechtes antut, in dem er das Wasser verunreinigt oder Faules unter das Futter mischt und das Vieh kommt zu Schaden, muss zahlen dem Geschädigtem Geld als Ersatz in gleicher Höhe des Wertes des Viehs sowie zahlen eine Busse von mindestens 20 Taler, oder leisten Dienst bei der Miliz.
(5) Wer anzündet ein Haus oder eine Scheune oder ein anderes Gebäude oder Waren, welche gelagert sind und die Ernte, wird bestraft, in dem er zahlen muss mindestens 20 Taler oder leisten Dienst bei der Miliz und dem Geschädigtem Geld zahlen, dessen Höhe das Gericht festlegt.
(6) Wenn einer einer Weibsperson die Ehe mit falschem Sinne anverspricht und so eine Verlobung vortäuscht, ohne sie rechtmäßig zu seinem Weibe nehmen zu wollen, und verführt, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern oder Milizdienst von mindestens 5 Tagen. Dazu muß er dem Vater der Weibsperson eine billige Entschädigung nach Ermessen des Gerichts zahlen.
(7) Wer Bier unrichtig mit Wasser, sei es rein und sauber oder verschmutzt, vermischt und es so als Bier verkauft oder anderes ins Bier hereinmischt, sei es in gut gebrautes Bier oder beim Brauen, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern oder Dienst in der Miliz von mindestens 10 Tagen und er muß am Pranger stehen für mindestens einen Tag.