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 Betreff des Beitrags: Adesgesetz
BeitragVerfasst: So 10. Feb 2008, 17:13 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
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Rechtsstatuten über Adel, Lehnsherren und die Heraldik des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation


I. Der Adel

§1 Hierarchieebenen
§2 Die Fürsten
§3 Der Titulierte Adel
§4 Die Ritterschaften
§5 Die Adelung
§6 Das Lehnsrecht
§7 Vasallen
§8 Dynastien
§9 Grenzen des Ernennungsrechtes
§10 Lehnsentzug
§11 Ehemals regierende Häuser
§12 Der gekaufte Adel
§13 Der Baron
§14 unbesetzt
§15 Der Titel Kurfürst
§16 Der Titel Pfalzgraf
§17 Verbotene Titel
§18 Ausländische Titel
§19 Anrede
§20 Pflicht und Recht des Titeltragens
§21 Ebenbürtigkeit
§22 Würde des Adels
§23 unbesetzt

II. Heraldik

§24 Wappen
§25 Vergabe von Wappen
§26 Ornamente
§27 Regeln der Heraldik
§28 Rangkronen
§29 Behelmung
§30 Pflicht des Wappentragens

III. Sanktionen

§31 Zu sanktionierende Handlungen
§32 Ehrverbrechen
§33 Anmaßung
§34 Tragen falscher Titel
§35 Lehnsbruch
§36 Verlust des Rechtes in den Adelsstand erhoben werden zu können
§37 Missachtung des Reichhofrats
§38 Gerichtsbarkeit



I. Der Adel


§1 Hierarchieebenen

Der Adel im Heiligen Römischen Reich wird in vier Hierarchieebenen unterteilt, welche im Folgenden absteigend sortiert aufgelistet sind.

(1) Souveräne des Heiligen Römischen Reichs:

- Kaiser
- König

(2) Fürsten (Titulierter Hochadel und Regierende Herrscher):

- Pfalzgraf
- Kurfürst
- Erzherzog von Österreich
- Herzog
- Landgraf
- Markgraf
- Fürst
- gefürsteter Graf (nur Regierende Grafen)

(3) Titulierter Niederadel:

- Reichsgraf
- Graf
- Reichsfreiherr
- Freiherr

(4) Untitulierter Adel:
- Ritter
- Schwertadel
- Amtsadel

(5) Für Regierende Herrscher gilt nachfolgend, soweit gesondert geregelt, die jeweils für sie spezialisierte Regelung.


§2 Die Fürsten

Die Hierarchieebene der Fürsten beinhaltet die Regierenden Herrscher der Provinzen, sowie den Titulierten Hochadel, der von den Souveränen verliehen wird.


§3 Der Titulierte Adel

(1) Als tituliert bezeichnet man einen Adeligen, der nicht in Regierungsgewalt über eine Provinz steht. Er steht im Gegensatz zum regierenden Herrscher, der in sein Amt über eine Provinz im Heiligen Römischen Reich eingesetzt ist. Nur die Titel des Titulierten Adels können von anderen Adligen verliehen werden

(2) Jede belehnte oder regierende Adelsfamilie hat das Recht, Männer und Frauen in den Adelsstand zu berufen und ihnen ein Lehen zu überschreiben.

(3) Die Zahl der Lehen, die ein Lehnsherr verleihen kann, ist beschränkt.

(4) Man kann nur Lehen in einem Gebiet verleihen, mit dem man selbst belehnt ist oder in dem man als Herrscher regiert.

(5) Der Titel, den man mit dem Lehen vergibt, muss in einer niedrigeren Hierarchieebene sein, als der eigene.

(6) Im Titulierten Hochadel können nur folgende Titel mit Lehen vergeben werden:
Pfalzgraf
Herzog
Landgraf
Fürst

(7) Grafen und Freiherren, die ihr Lehen direkt von König oder Kaiser erhalten haben, tragen den Titel Reichsgraf bzw. Reichsfreiherr. Sie sind reichsunmittelbar, und ihr Schwur gilt nur dem Souverän. Adel aus der Hierarchieebene "Fürsten" darf die Titel Reichsgraf und Reichsfreiherr nicht verleihen.


§4 Die Ritterschaften

Ritterschaften gehören nicht zum Titulierten Adel, können aber vom Adel nach §9 verliehen werden. Hierbei wird der Vasall zum Ritter geschlagen. Ihm wird kein Lehen übertragen. Der Ritter darf sich „Ritter Vorname von Dynastiename“ nennen, wobei Vorname und Lehnsname in dem Ausdruck entsprechend zu ersetzen sind.


§5 Die Adelung

(1) Mit der Adelung entsteht eine Beziehung zwischen dem Verleiher von Lehen und Titel - dem "Lehnsherrn" -und dem sich zur Treue verpflichtenden Empfänger von Lehen und Titel - dem "Vasallen". Das Lehen ist ein Land, das im Gebiet des Lehnsherrn liegen muss. Der Titel muss zum Titulierten Adel gehören. Der Vasall erhält Titel und Lehen nach einem Schwur, dem Treuegelöbis oder der Huldigung gegenüber dem Lehnsherrn. Er bekommt Titel, Lehen und Wappen des Lehens.

(a) Der Vasall kann im Schwur insbesondere zu Bindungen wie militärischer Unterstützung, Rat und Loyalität aber auch zu anderen ehrvollen Diensten verpflichtet werden.Das Treuegelöbnis ist ein Schwur der Treue, der auf eine Provinz oder eine Institution geleistet wird. Die Huldigung ist ein Schwur der Treue, der auf eine Person geleistet wird. Es besteht darin die Möglichkeit, mehreren Personen zu huldigen und sich zu Beistand in bestimmten Situationen zu verpflichten.

(b) Die Lehnsherrschaft muss den historischen und geografischen Zusammenhang respektieren.
Dies bedeutet, dass der Lehnsherr nur Gebiete verteilen darf, die historisch tatsächlich auf seinem Herrschaftsgebiet lagen.

(c) Die Belehnung soll in einer Zeremonie verdeutlicht werden, in der der Lehnsherr dem Vasallen das Lehen symbolisch mit einer Hand voll Erde, einem Ring, einem Handschuh oder einem Dokument übergibt. Bei der Zeremonie schwören die Vasallen dem Lehnsherr Treue (Obsequium), Gehilfe, den bewaffneten Dienst (Auxilium), und Rat (Consilium). Kirchlichen Vertretern ist es erlaubt, den Schwur auf den bewaffneten Dienst nicht zu leisten.

(2) Die Belehnung (Adelung) durch einen Souverän oder einen Adeligen aus der Hierarchieebene eines Fürsten ist vom Reichshofrat zu überwachen. Die Belehnung durch einen regierenden Herrscher oder einen titulierten Niederadeligen ist vom regionalen Hofrat der Provinz zu überwachen, sofern dieser existiert. Die Adelung muss dem Reichshofrat angekündigt und von ihm genehmigt werden. Dabei werden insbesondere das Wappen, das Lehen und der Titel auf Zulässigkeit geprüft. Der Lehnsvertrag muss dem Reichshofrat ausgehändigt werden und wird dort archiviert.

(3) (a) Der neue Vasall hat sein Wappen beim Reichswappenherold in die Wappenrolle aufnehmen und schützen zu lassen.

(b) Der neue Vasall hat, sofern nicht schon geschehen, seinen Dynastienamen dem Reichswappenherold bekanntzugeben und schützen zu lassen.


§6 Das Lehnsrecht

(1) Für Vasallen im Range des Titulierten Niederadels gilt:

Das Lehn muss ein nachweislich bestehender Orts-, Herrschafts- oder Grafschaftsname des 15. Jahrhunderts sein. Um Verwirrung zu vermeiden, werden keine Städte des Spiels verwendet. Sollte eine gewählte Stadt entstehen, wird der Lehnsname gewechselt.

(2) Für Vasallen im Range des Titulierten Hochadels gilt:

Das Lehen muss eine nachweislich zum Reich gehörende Region des 15. Jahrhunderts sein. Um Verwirrung zu vermeiden, werden keine Provinzen des Spiels verwendet. Sollte eine gewählte Region als Provinz entstehen, wird der Lehnsname gewechselt.

Eine Ausnahme bildet der Pfalzgraf, welcher auch bereits im Spiel exestierende Städte als Lehen zugewiesen bekommen darf. Ist er mit einer Stadt belehnt, müssen sich die von ihm zu vergebenen Lehen in der Nähe der Stadt befinden.

(3) Für alle Lehnsherren gilt:

Der Lehnsherr muss darauf achten, dass es sich bei dem zu vergebenden Lehen um einen Ort seines Einflussgebietes handelt. Außerdem muss er überprüfen, ob dieses Lehen schon vergeben ist.


§7 Vasallen

(1) Vasallen leisten ihre Treuepflicht auf den Lehnsherrn, von dem sie ihr Lehen erhalten.

(2) Ist der Lehnsherr ein regierender Herrscher, so muss bei einem Machtwechsel der neue Herrscher von den Vasallen gehuldigt und der Schwur erneuert werden.

(3) Ist der Lehnsherr ein Souverän, so muss bei einem Machtwechsel der neue Souverän von den Vasallen gehuldigt und der Schwur erneuert werden.

(4) Wird ein Lehen vererbt, muss die Huldigung des erbenden Vasallen an den Lehnsherrn erneut erfolgen. Wohnt der Erbe außerhalb eine lehnsvertraglich geregelten Gebiets, so kann das Lehen in Bezug darauf nicht eingezogen werden.


§8 Dynastien

(1) Der Dynastiename muss bei Eintritt in den Titulierten Adel oder der Übernahme eines Amtes als regierender Herrscher dem Reichshofrat bekannt gegeben werden. Der Reichswappenherold muss diesen schützen. Es ist auch möglich, den eigenen Dynastienamen mit Eintritt in den Kaufadel schützen zu lassen.

(2) Dynastien können sich, wenn sie mindestens 6 Mitglieder habe haben, als Parteien oder Bundkämmer organisieren (organisierte Dynastie) und so zu einer großen Familie werden. Nach Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Dynastie beim Herold darf diese nur wieder aufgegeben werden, wenn damit der Beitritt zu einer anderen organisierten Dynastie verbunden ist.

(3) Organisierte Dynastien müssen sich ein Hausgesetz geben, in dem die Ermittlung des Vorsitzenden der Dynastie (Chef des Hauses) sowie die Vererbung der Lehen geregelt sind. Dieses Gesetz ist dem Reichshofrat zu übergeben; Änderungen sind sofort mitzuteilen. Hausgesetze entfalten keine Wirkung gegenüber Dritten und können geltendes Recht nicht umgehen oder außer Kraft setzen.

(4) Der Chef des Hauses muss mindestens zum Titulierten Niederadel gehören.

(5) Heirat zwischen Dynastien: Ehepartner müssen Mitglied in derselben Dynastie werden.

Wenn beide Ehepartner entweder in je einer normalen oder beide in unterschiedlichen organisierten Dynastie sind, besteht das Wahlrecht, zu welcher Dynastie sie wechseln wollen. Sie können nur zwischen diesen beiden wählen. Ist ein Partner Mitglied in einer organisierten und ein Partner Mitglied in einer normalen Dynastie, so werden die Ehepartner beide Mitglied in der Organisierten Dynastie.


§9 Grenzen des Ernennungsrechtes

(1) Souveräne können pro Quartal 5 Lehen im Range des Titulierten Hochadels und 10 Titel im Range des Titulierten Niederadels verleihen. Nach Ablauf des Quartals können nicht verliehene Lehen nicht für spätere Quartale gutgeschrieben werden.

(2) Für junge Provinzen gilt:
Regierende Herrscher können für ihre Provinz insgesamt 8 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 8 Ritterschaften vergeben. Diese Zahl ist absolut und kann durch einen Amtswechsel nicht erneuert oder erhöht werden.

(3) Ist eine Provinz älter als 5 reguläre Amtsperioden, so kann der Regierende Herrscher pro Amtszeit 2 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 2 Ritterschaften verleihen (Lehnsbudget).
Einem Ehemaligen Regierendem Herrscher derselben Provinz ein Lehen zu überschreiben, belastet nicht das Lehnsbudget der Provinz.

(4) Ein Pfalzgraf hat das Recht, in seinem Lehen 6 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 6 Ritterschaften zu vergebeben.

(5) Ein Kurfürst kann kein Lehen vergeben.

(6) Ein Herzog des Titulierten Hochadels hat das Recht, in seinem Lehen 5 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 5 Ritterschaften zu vergebeben.

(7) Ein Landgraf hat das Recht, in seinem Lehen 4 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 5 Ritterschaften zu vergebeben.

(8) Ein Fürst hat das Recht, in seinem Lehen 4 Lehen im Range des Titulierten Niederadels und 4 Ritterschaften zu vergebeben.

(9) Reichsunmittelbare Reichsgrafen haben das Recht, in ihrem Lehen 2 Lehen Titulierten Niederadels im Range eines Freiherren und 2 Ritterschaften zu vergeben.

(10 ) Reichsunmittelbare Reichsfreiherren haben das Recht, 2 Ritterschaften zu vergeben.

(11) Titulierter Niederadel, dessen Lehnsherr einen Titel der Hierarchieebene "Fürsten" inne hat, darf keine Lehen vergeben.


§10 Lehnsentzug

(1) Wechselt die Herrschaft über das Gebiet des Lehnsherren, so haben die Vasallen dem neuen Herrn Treue zu schwören, oder das Lehen kann eingezogen werden.

(2) Nur der Reichshofrat kann vergebene Lehen auf Antrag des Lehnsherrn oder bei Verwaisung des Lehens wieder entziehen. Jedem Lehnsherrn steht es frei, einen Antrag auf Entzug eines von ihm vergebenen Lehens zu stellen, sofern der Vasall einen Lehnsbruch begangen hat. Der Reichshofrat zieht dann das Lehen stellvertretend für den Lehnsherrn ein.

(3) Wird ein Adelstitel zusammen mit einem Lehen vergeben, so hängt der Titel am Lehen. Wird das Lehen eingezogen, so verliert der Vasall mit dem Lehen auch den zugehörigen Titel.

(4) Stirbt eine Dynastie aus, werden ihre Lehen eingezogen.

(5) Wird eine Spielfigur gelöscht, beerdigt oder hingerichtet, wird ihr Lehen eingezogen.

(6) Eingezogene Lehen erhöhen das Lehnsbudget des Lehnsherrn, der weder Souverän noch Regierender Herrscher ist.


§11 Ehemals regierende Häuser

Ein ehemaliger Regierender Herrscher kann das Recht erhalten, den höchsten Titel zu führen, den er als Herrscher selbst verleihen durfte. Das Wappen und den Namen seiner Dynastie darf er ebenfalls führen. Dieses Recht ist beim Kronrat zu beantragen, der darüber nach eigenem Ermessen entscheidet.


§12 Der gekaufte Adel

Der gekaufte Adel entspricht dem untitulierten Adel, der keinen Titel besitzt, sondern nur ein "von" als Adelsprädikat führt. Der gekaufte Adel kann sich also in legitimer Weise „Herr von X“ oder „Dame von Y“ nennen. Der gekaufte Adel wird nicht in die Adelslisten des Reichshofrates aufgenommen. Auch sind mit dem gekauften Adel keine Lehen verbunden.


§13 Der Baron

(1) Die Belehnung mit dem Titel Baron ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aus historischen Gründen untersagt. Bereits vergebene Titel sollen weiter geführt und mit dem Titel des Freiherrn gleich behandelt werden. Jeder, der den Titel Baron in einem Lehen außerhalb der Markgrafschaft Baden und der Grafschaft Württemberg führt, hat ihn abzulegen und den Titel Freiherr zu führen.

(2) Wird ein Lehen, welches schon einmal als Baronslehen verliehen wurde, erneut verliehen, so ist es aus Tradition als Baronslehen weiterzuführen.


§14 unbesetzt

§15 Der Titel Kurfürst

Die Mitglieder der Reichskurie erhalten das Recht den Titel Kurfürst zu führen. Das Recht beginnt, sobald die Kurie ernannt wurde, und besteht, bis die nächste Kurie ernannt wird.
Die Kurienmitglieder erhalten Wappen und ein historisches Kurfürstenlehen. Alle Kurfürstentümer sind weltlich und stehen in keiner Verbindung zu dem Amt eines Erzbischofs oder eines regierenden Herrschers in der Region. Kurfürsten führen das Wappen mit der passenden Rangkrone aus dem Fürstenspiegel.


§16 Der Titel Pfalzgraf

Der Pfalzgraf soll ein annähernd historisches Pfalzgrafenlehen bekommen. Vorzugsweise sollen bereits im Spiel implementierte, bzw. RPG-Städte und RPG-Anwärterstädte als Lehen genutzt werden. Der Pfalzgraf ist dann Herr über die ansässige Königspfalz.


§17 Verbotene Titel

(1) Folgende Titel dürfen im HRRdN nicht verliehen werden. Das Tragen eines solches Titels ist Anmaßung und wird entsprechend bestraft.

- Vizegraf
- Großherzog
- Großfürst

Dies umfasst auch Titel, die aus einem Lehen westlich des Rheins stammen.

(2) Ausländische Titel der Art, wie in Absatz (1) beschrieben, sind anzuerkennen und mit ihren Pendants Freiherr, Herzog, und Fürst gleich zu behandeln. Großherzoge aus Italien, die einen historischen Beweis des Zusammenhangs zwischen Titel und Lehen im 15. Jahrhundert vorlegen können, dürfen ihn tragen.


§18 Ausländische Titel

Ausländische Titel dürfen getragen werden, sofern nachweisbar ist, dass sie rechtmäßig im Ausland erworben wurden. Der Nachweis ist nach Aufforderung durch den Reichshofrat oder durch einen von ihm dazu Bevollmächtigten sofort zu erbringen.


§19 Anrede

Adelige sollen mit den ihnen laut Fürstenspiegel zustehenden Anreden angesprochen werden. Vergehen dagegen werden nicht sanktioniert.


§20 Pflicht und Recht des Titeltragens

(1) Ein Adeliger hat in der Forensignatur und im Spielprofil einen deutlichen Vermerk zu hinterlassen, welchen Titel er trägt und welches Lehen er verwaltet. In der Forensignatur oder als Avatar ist zusätzlich das Wappen anzugeben.

(2) Es muss nur der ranghöchste Titel und das zugehörige Wappen gezeigt werden.

(3) Der Reichshofrat kann geteilte Wappen herstellen, die alle Lehen und das Dynastiewappen enthalten. Es besteht die Pflicht dieses Wappen zu tragen.

(4) Für die Reihenfolge der Selbstbezeichnung gilt: Regierungsgewalt steht über Lehen und Hochadel über Niederadel.

(5) Untitulierter Adel hat nicht das Recht, einen Titel zu tragen. Ihm steht nur das Tragen eines „von“ als Adelsprädikat zu. Ist der Inhaber des Kaufadelsprädikats nicht anderweitig berechtigt, einen Lehnsnamen zu führen, so trägt er den Dynastienamen.


§21 Ebenbürtigkeit

Alle Kronräte gehören automatisch zum untitulierten Adel und dürfen ihre Dynastiewappen tragen. Die obersten Abteilungsleiter der den Kronräten unterstellten Reichsinstitutionen können auf Antrag des Vorsitzenden der Institution und nach Genehmigung des Reichshofrates ebenfalls geadelt werden und ihr Dynastiewappen tragen. Sie haben die für ihr Amt angemessene Ornamentik zu wählen. Ihren Amtstitel lautet "Amtstitel Vorname von Dynastiename“, wobei Vorname und Dynastiename entsprechend zu ersetzen sind.


§22 Würde des Adels

(1) Adliges Blut ist unauslöschbar. Wer einmal geadelt wurde, kann der Adelswürde nicht beraubt werden - wohl aber des Titels, des Lehens, der Rechte und des Lehnswappens. Das Dynastiewappen bleibt erhalten.

(2) Angeheiratete Personen dürfen den gleichen Titel und dasselbe Wappen führen, erhalten aber nicht die gleichen Rechte und Lehen.

(3) Verstirbt der Titelträger, können die Rechte und Lehen vererbt werden. Erbberechtigt sind Ehepartner und legitimierte Kinder. Kinder sind legitimiert, wenn sie der Dynastie angehören. Ist kein Ehepartner vorhanden, können Titel und Lehen an ein Mitglied aus der Dynastie vererbt werden. Die Erbfolge ist innerhalb der Dynastie zu regeln. Um das Erbe antreten zu können, muss dem Reichshofrat die Rechtmäßigkeit der Ansprüche nachgewiesen werden.


§23 unbesetzt



II. Heraldik


§24 Wappen

(1) Alle Wappen unterstehen der Aufsicht des Reichshofrats und werden vom Reichswappenherold verwaltet. Wappen können nur von Herolden verliehen werden. Herolde werden vom Reichshofrat bzw. auf Provinzebene vom Provinzhofrat ernannt.

(2) Regierende Herrscher tragen während ihrer Amtszeit das Wappen ihrer Provinz mit Rangkrone.


§25 Vergabe von Wappen

(1)Das Lehen und die Bezeichnung wird im Einvernehmen mit dem Lehnsherrn bestimmt. Die Erstellung des Wappens bzw. die Vorgaben für dieses obliegt dem Reichshofrat. Der Lehnsherr hat das Recht, Wünsche im Bezug auf das Wappen äußern.

(2) Wappen werden ausschließlich durch einen Herold des Reichshofrates oder Provinzhofrates dem Vasallen übergeben. Reichshofrat und Provinzhofrat sind damit auch verpflichtet, das Wappen in ihren Wappenrollen zu führen und zu verwalten.

(3) Wappen erhalten erst dann ihre endgültige Wirksamkeit und ihren Schutz, wenn sie in eine Wappenrolle eines Hofrates eingetragen wurden.


§26 Ornamente

(1) Ornamente, wie Baldachin oder der Mantel, sind dem Adligen vorbehalten.

(2) Tiere oder Figuren, die das Wappen schmücken oder halten, sollten mit dem restlichen Wappen in Zusammenhang stehen.
Entsprechen diese Ornamente einer Prestigeform, so sind sie dem Hochadel und bestimmten hohen Reichswürdenträgern vorbehalten.
Näheres zur Ornamentik regelt der Reichshofrat in einer Verordnung.


§27 Regeln der Heraldik

(1) Jedes Wappen muss folgenden Regeln entsprechen:

Folgende Farben dürfen in einem Wappen verwendet werden:

o Blau
o Rot
o Grün
o Braun
o Purpur
o Orange

- Folgende Metallfarben dürfen in einem Wappen verwendet werden:

o Gold (Gelb)
o Silber (Weiß)

- Außerdem darf noch verwendet werden:
o Pelzwerk
o Natürliche Darstellung von Figuren


- Regeln zur Anwendung der Farben:

o Immer Farbe auf Metall oder Metall auf Farbe
o Zwei Farben werden von Metall getrennt
o Nie beide Metalle in einem Wappen
o Möglichst nur eine Farbe und ein Metall verwenden
o Ohne Grund dürfen nicht mehr als 2 Farben benutzt werden
o Farbnuancen gibt es nicht
o keine perspektivischen Ansichten

- Weitere Regeln:

o Nie ohne Grund mehr als eine Figur (Wappentier, Symbol) benutzen
o Eine Figur nicht ohne Grund mehr als 3x in einem Wappen verwenden


§28 Rangkronen

Adelige sollen auf ihren Wappen die laut Fürstenspiegel geltenden Rangkronen tragen.


§29 Behelmung

Jeder Adelige darf sein Wappen mit jedem Helm behelmen. Das Tragen von Helmkronen ist bei Beachtung von §26 zulässig.


§30 Pflicht des Wappentragens

Ein Adeliger muss sein Wappen tragen. Hat er mehrere Wappen, so trägt er ein Fusionswappen, in dem alle Wappen enthalten sind, oder das ranghöchste.



III. Sanktionen


§31 Zu sanktionierende Handlungen

(1) Folgende Handlungen sind vom Reichshofrat oder dem zuständigen regionalen Hofrat einer Provinz zu sanktionieren.

- Ehrverbrechen
- Anmaßung
- Tragen falscher Titel
- Lehnsbruch

(2) Der Reichshofrat oder der zuständige regionale Hofrat einer Provinz können nach Anhörung der Sachlage auf eine Verhandlung verzichten und ihren Spruch durch die zuständigen Gerichte verkünden lassen.


§32 Ehrverbrechen

(1) Ehrverbrechen sind Missachtungen des Vasallen gegenüber dem Lehnsherrn. Eine Entehrung des Lehnsherren durch:

- Geringschätzung des erhaltenen Lehens oder Titels
- Nichteinhaltung der Titeltragepflicht
- Nichteinhaltung der Wappentragepflicht
- Tragen einer zu niedrigen Rangkrone
- Schlecht Rede halten wider den Lehnsherrn

(2) Mehrfache Wiederholung eines Ehrverbrechens erlaubt dem Lehnsherrn die sofortige Auflösung des Lehnsverhältnisses. Wiegt die Entehrung sehr schwer, kann der Reichshofrat eine angemessene Geldstrafe anordnen. Die Ermittelung ist so durchzuführen, dass die Ehre des Lehnsherrn nicht weiteren Schaden nimmt.


§33 Anmaßung

(1) Anmaßung ist die ungerechtfertigte Überhöhung des eigenen Standes durch:

- Tragen von Titel oder Rangkrone ohne Legitimation nach diesem Gesetz
- Verwendung einer zu hohen Rangkrone
- Tragen eines zu hohen Titels

(2) Anmaßung kann mit Ermahnung, angemessener Geldbuße oder mit dem Verlust des Rechtes, in den Adelsstand erhoben zu werden, geahndet werden.


§34 Tragen falscher Titel

(1) Das Tragens eines falschen Titels ist verboten und wird als "königliches" und "kaiserliches" Delikt behandelt.

(2) Das Tragen eines heraldischen Titels hält Ausschmückungen (Krone, Mäntel, Ornamente) ebenfalls vor. Einem Nichtadligen ist es erlaubt, ein Wappen zu tragen und zu behaupten von adligem Blut zu sein, ohne daran einen falschen Titel zu benutzen. Das Tragen eines Wappens einer Stadt oder einer Provinz ist bei Namensnennung in der Form „Wappen der Stadt“ oder „Wappen der Provinz“ erlaubt, es sei denn, dass historische Studien diesem widersprechen. „Nichtgekrönte“ Städte und Hauptstädte dürfen in ihrem Wappen eine Mauerkrone tragen.


§35 Lehnsbruch

(1) Lehnsbruch ist jede Form des Bruches des Lehnsvertrags zwischen dem Vasallen und und dem Lehnsherrn.

(2) Lehnsbruch des Lehnsherrn entbindet den Vasallen seiner Treuepflicht, ohne Lehen und Titel anzurühren.

(3) Lehnsbruch des Vasallen führt zum Verlust von Titel, Wappen, Rechten und Lehen, die aus dem Lehnsvertrag entstehen.


§36 Verlust des Rechtes, in den Adelsstand erhoben werden zu können

Diese Sanktion kann nur vom Vorsitzenden des Reichshofrats verhängt und wieder aufgehoben werden.


§37 Missachtung des Reichhofrats

Die bewusste Missachtung von Anweisungen aus dem Reichshofrat kann mit angemessener Geldstrafe sanktioniert werden.


§38 Gerichtsbarkeit

(1) Alle Sanktionen werden in erster Instanz vom Reichshofrat in Absprache mit den Mitgliedern des Hofrates festgelegt, sofern dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist. Der Reichshofrat hat dafür die Möglichkeit, einen Reichshofrichter zu ernennen, der bereits Mitglied im Reichshofrat sein muss. Dieser leitet einen internen Prozess ein.
Ihm obliegt dabei die Zeugenvernehmung, die Beweisaufnahme und die Prozessführung. Nach Abschluss des Prozesses gibt der Reichshofrichter dem Reichshofrat eine Urteilsempfehlung und eine Strafmaßempfehlung.

(2) Der von den Sanktionen Betroffene hat das Recht, beim Reichskammergericht Einspruch gegen die Sanktion einzulegen. Dem Reichskammergericht werden dann alle Verhandlungsakten und Beweise sowie alle mit dem Fall in Verbindung stehende Akten aus dem Geheimarchiv ausgehändigt. Der Oberste Richter ist für die weitere Geheimhaltung der Daten verantwortlich.

(3) Das Reichskammergericht als zweite Instanz befindet anschließend über die Rechtmäßigkeit des Einspruches und kann die Sanktion zurückweisen, worauf der Reichshofrat die von ihm erlassene Sanktion entsprechend ändern muss.


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