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BeitragVerfasst: So 10. Feb 2008, 14:33 
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Codex Primorus für Ritter und ihre Orden im Heiligen römischen Reich deutscher Nation


I. Ritterorden

§ 1 Die Gründung

(1) Ein Orden muss bei seiner Gründung mindestens sechs Mitglieder haben. Als Mitglied gilt nur, wer seinen Wohnsitz im Königreich hat. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, welcher dem Ritterstand angehören muss.
Ebenso braucht der Orden einen Protektor, der für den Orden bürgt und ihn legitimiert.

(2) Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, kann vom Vorsitzenden des Ordens beim Reichsmarschall ein Antrag auf Gründung eines Ritterordens gestellt werden. In diesem Antrag müssen die Namen der Mitglieder und des Vorsitzenden des Ordens sowie eine Bestätigung des Protektors enthalten sein.

(3) Der Reichsmarschall prüft den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und hat das Recht, diesen abzulehnen, sofern triftige Gründe dafür vorliegen.
Bei einer Ablehnung hat der Antragssteller das Recht, eine Berufung gegen die Entscheidung beim Reichskammergericht einzureichen.

(4) Der Reichsmarschall übergibt den Antrag dem Ordenskotrollrat, der prüft, ob der Orden für die Sicherheit der Provinzen eine Gefahr darstellt. Das Prüfungsergebnis der einzelnen Deputierten wird durch eine Abstimmung festgestellt. Es müssen mindestens 2/3 der Deputierten dem Antrag zustimmen. Die Prüfung hat eine maximale Länge von 4 Wochen. Wird das Ergebnis nicht bis zum Ablauf des 28. Tages nach Antragstellung förmlich durch den Vorsitzenden des Rates festgestellt, gilt der der Antrag automatisch als angenommen.

(5) Ist der Antrag vom Ordenskontrollrat genehmigt worden, so hat der Vorsitzende des Ordens dem Reichshofrat den Namen des Protektors, den Namen des Ordens und ein heraldisch korrektes Wappen zu übermitteln. Die Erstellung des Wappens kann alternativ auch beim Reichshofrat beantragt werden.
Der Orden hat die Möglichkeit, sich bis zu drei Wappen eintragen zu lassen; eines für den Orden, eines für den Vorsitzenden und eines für seine Ritter. Die Wappen werden unter dem Namen des Ordens in der Wappenrolle erfasst. Ist der Name in einer anderen Sprache als der Deutschen verfasst, so muss der Vorsitzende des Ordens eine korrekte Übersetzung in Deutscher Sprache mitliefern.

(6) Die Provinzen können nach ihren Gesetzen weitere Prüfungsverfahren nachschalten, welche die Orden durchlaufen müssen, bevor sie in diesen Provinzen aktiv werden dürfen. Die Provinzen haben das Recht, den Status von genehmigten Ritterorden in ihrer Provinz in Gesetzen zu regeln. Vom Reich nicht genehmigte Gruppen gelten nicht als Ritterorden.

(7) Diese Regeln finden keine Anwendung auf Hausorden.


§ 2 Ordensritter

(1)Ein Orden kann höchstens ein Drittel seiner Mitgliedern zu Rittern schlagen.

(2) Ordensritter erhalten kein Lehen und gehören nicht zum Adelsstand. Sie tragen das Ritterwappen ihres Ordens.

(3) Die Ritterwürde eines unadeligen Ordensritters wird automatisch entzogen, wenn er den Orden verlässt oder dieser sich auflöst. Der Entzug tritt ebenfalls ein, wenn der Ritter hingerichtet, beerdigt oder gelöscht wird.

(4) Ist der Ordensritter vor oder während der Dauer seiner Ritterwürde in den Adelsstand erhoben worden, so erhält er die adelige Ritterwürde, die nach den Vorgaben des Adelsgesetzes erblich ist.

(5) Erhält ein Ordensritter vom Orden ein Lehen zur Verwaltung, so wird der Ritter automatisch zum Lehnsverwalter des Ordens und erhält das Recht, den Titel eines Vogtes sowie ein Wappen zu führen, welches die Lehns- und Ordenswappen kombiniert. Ebenso erhält der Ritter das Recht, auf dem Ordenswappen die Rangkrone eines Vogtes zu führen.


§ 3 Das Protektorat

(1) Nur Institutionen können als Protektor für Ritterorden auftreten.

(2) Diese Institutionen sind in weltliche und geistliche unterteilt. Der Orden wird entsprechend derselben Richtung zugeordnet.

(3) Weltliche Institutionen sind
- die Souveräne
- die Provinzregenten in Vertretung der Provinz
- die Hochadelige Dynastien

(4) Die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche zählt als geistliche Institution.

(5) Für die Orden besteht keine unmittelbare Treuepflicht gegenüber dem Protektor, sofern dies nicht in einem gesonderten Schwur bekräftigt wird.

(6) Das Protektorat kann sowohl vom Protektor, als auch vom Orden jederzeit fristlos beendet werden. Dies ist umgehend dem Reichshofrat zur Kenntnis zu bringen.

(7) Ist ein Orden mehr als fünfzehn Tage ohne Protektor, so wird er aufgelöst. Alle unadeligen Ordensritter verlieren mit der Auflösung ihre Ritterwürde. Ebenso werden alle Lehen des Ordens vom jeweiligen Lehnsherrn eingezogen. Über den Verlust des Protektorats hat der Reichshofrat alle Provinzen im Ordenskontrollrat zu unterrichten. Diese können in demselben beantragen, dem Orden die Reichsanerkennung durch Abtimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entziehen.

(8) Ein potenzieller Protektor kann beim Reichsmarschall ab dem 10. Tag nach Wegfall des Protektorats eine Verlängerung der Frist um zusätzliche 10 Tage beantragen. Dem Antrag gilt als entsprochen, sofern der Reichsmarschall keinen triftigen Ablehnungsgrund vorbringt. Nach Ablauf der regulären Frist ist eine weitere Fristverlängerung nicht möglich.

§ 4 Vogteirecht

(1) Ein Orden kann Lehen und Titel erhalten und diese verwalten.

(2) Ein Lehen, welches ein Orden erhalten hat, kann von diesem an einen Lehnsverwalter übertragen werden. Der Lehnsverwalter trägt den Titel Vogt. Der Vogt trägt ein kombiniertes Lehns-Ordens-Wappen, gekrönt durch eine Vogtkrone, welche im Fürstenspiegel vorgegeben wird. Der Orden kann einem Vogt jederzeit die Lehnsverwaltung entziehen.

(3) Hängt an dem Lehen nach § 9 des Adelsgesetzes das Recht, selbst Title und Lehen zu vergeben, so ist dies dem Orden ohne Einschränkungen möglich. Dieses Recht verbleibt auch bei einer Verwaltung durch einen Vogt beim Ordensvorsitz.

(4) Ein Lehen im Besitz eines Ordens wird als Ordensland bezeichnet.

(5) Ein Vogt darf seinen Orden im Adelskollegium des Reiches vertreten.


II. Hausorden


§ 7 Hausorden

(1) Hausorden sind weltliche Orden, die von einem Provinzregenten oder einer hochadeligen, organisierten Dynastie gestiftet werden.

(2) Souveräne können königliche bzw. kaiserliche Hausorden stiften.

(3) Der Stifter des Hausordens ist zugleich der Vorsitzende. Bei Dynastien ist dies der Chef des Hauses, bei Provinzen der Regent, im Reich der jeweilige Souverän. Bei Verlust des Vorsitzes geht das Amt auf den Erben bzw. einen anderweitig festgelegten Nachfolger über. Die Mitgliedschaft des ehemaligen Vorsitzenden erlischt damit automatisch.

(4) Jedes Mitglied eines Hausordens wird automatisch zum Ritter im Adelsstand.

(5) Hausorden besitzen als Symbol eine Ordenskette. Der Stifter und die Mitglieder eines Hausordens sind verpflichtet, die Ordenskette zwischen Schild und schildexterner Ornamentik ihres Dynastiewappens zu tragen.

(6) Die Mitgliederzahl eines Hausordens wird durch § 9 Adelsgesetz begrenzt. Königliche bzw. Kaiserliche Hausorden dürfen höchstens zehn Mitglieder haben.

(7) Die Anzahl der Ordensmitglieder kann nicht durch das Heranziehen von Ernennungskontingenten anderer Adeliger erhöht werden.

(8) Die Gründung eines Hausordens setzt eine feierliche Stiftung und den öffentlichen Ritterschlag, sofern die ersten Mitglieder noch nicht dem Ritterstand angehören die Ernennung voraus.

(10) Die Ritter schwören dem Vorsitzenden Treue (Obsequium), Gehilfe, also den bewaffneten Dienst (Auxilium), und Rat (Consilium). Der Schwur gilt dem Vorsitzenden als Vertreter der Institution und nicht der Person.

(11) Man kann nur in einem Hausorden gleichzeitig Mitglied sein.

(12) Der Austritt eines Ritters aus einem Hausorden erhöht das Ritterschaftsbudget im gleichen Maße, wie es durch den Eintritt des Ritters belastet wurde. Der Austritt stellt einen Eidbruch dar, sofern er nicht vom Vorsitzenden des Hausordens genehmigt wurde.


III. Sanktionen gegen Ritter


§ 8 Sanktionen gegen Ritter

(1) Die Ritterwürde ist bei Vergehen von Rittern gegen die gesetzlich Ordnung zu schonen.

(2) Nur der Reichshofrat kann einem adligen Ritter seine Ritterwürde aberkennen.

(3) Bei Vergehen gegen die gesetzliche Ordnung dürfen die Provinzen und das Reichskammergericht Ritter stärker bestrafen.

(4) Wenn ein Gericht einen Ritter wegen eines schweren Verbrechens bestraft, kann es den Reichshofrat anrufen, dass dieser das Wappen des Ritters zur offenen Schande umdrehen lässt. Diese Schande ist beim ersten Mal nicht erblich und erlischt nach 3 Monaten. Beim zweiten Mal erlischt sie nicht mehr und beim dritten Mal wird sie erblich.

(5) Die Schande kann vom Reichshofrat wieder aufgehoben werden, wenn ein Antrag des Königs vorliegt. Die Aufhebung der Schande setzt die Reue und aktive Mitarbeit des Gedemütigten voraus.

§ 9 Entzug der Ritterwürde

(1) Ritterorden können einen Ritter aus ihren Reihen verbannen. Damit verliert er die Ritterwürde, soweit diese nicht erblich war.

(2) Adelige Ritter können ihre Ritterwürde nur nach § 32 des Adelsgesetzes verlieren.


IV. Anwendungsvorschriften


§ 10 Einrichtung des Ordenskontrollrates

Der Reichsmarschall hat mit Inkrafttreten des Codex' in seinen Räumlichkeiten den Ordenskontrollrat zu gründen, in dem alle Provinzen des Königreichs mit jeweils einem Deputierten vertreten sind. Die Regenten der Provinzen entscheiden, wen sie als Deputierten ihrer Provinz entsenden. Der Reichsmarschall ist nichtstimmberechtigter Vorsitzender des Ordenskontrollrates. Der Reichshofrat hat als Beirat und Beobachter Anwesenheitsrecht. Informationen, die in dem Ordenskontrollrat ausgetauscht werden, unterliegen einem Schweigegebot.

§ 11 Inkrafttreten des Codex

Der Codex tritt mit dem Tage seiner Verkündung inkraft.

§ 12 Bestehende Orden

Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden die Vorsitzenden folgender Orden automatisch in den nicht erblichen Stand eines Ordensritters erhoben. Die Orden sind: Die Schwarze Bruderschaft, der Orden der Deutschritter, die Tempelritter, der Drachenorden. Der Ritterstand wird diesen Orden entzogen wenn sie nicht binnen eines Monats ein Genehmigungsverfahren im Reich beantragen. Kann die Reichsgenehmigung in diesem Verfahren nicht erteilt werden, wird der Ordensritterstand ebenfalls entzogen.




Unterzeichnet am 5. Februar 1456
Sirron I.
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Verkündet durch Erzkanzler Graf Eremias von Löwenstern-Königsegg, am 5. Februar 1456
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Verfasst: So 10. Feb 2008, 14:33 


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