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BeitragVerfasst: So 10. Feb 2008, 14:36 
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Diplomatiegesetz des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation (HrRdN)


§1 Gültigkeit
(1) Diesem Gesetz unterliegen alle Angestellten und Berufenen des Diplomatischen Dienstes des HRRDN. Darunter fallen alle Personen der Reichskanzlei, alle Botschafter des HRRDN, alle Botschafter der Reichsprovinzen, Mitarbeiter des Übersetzungsdienstes und Mitarbeiter der Botschaften.
(2) Als berufen gelten alle durch den König/Erzkanzler bzw. die Herzoge/Grafen oder den Reichskanzler offiziell ernannten Personen im Botschaftsdienst.
(3) Als angestellt gelten alle Personen, die durch den König/Erzkanzler bzw. die Herzoge/Grafen, den Reichskanzler oder Personen, welche zum Botschaftsdienst berufen sind, zur Mitarbeit in diplomatischen Belangen autorisiert wurden.
(4) Die Berufung und/oder Anstellung muss offiziell bekannt gegeben werden und für alle Bürger in einem öffentlich zu führenden Verzeichnis nachprüfbar sein. Hierfür dient eine offizielle Bekanntgabe im Bereich der Reichskanzlei oder den Räumlichkeiten der Grafschaften.

§2 Organisation
(1) Oberster diplomatischer Vertreter des HRRDN ist der König oder sein Stellvertreter.
(2) Ihm untersteht die Reichskanzlei mit dem Kanzler als höchstem Botschafter.
(3) Dem Reichskanzler unterstehen die Botschafter des HRRDN an den Höfen der Herrscher anderer Nationen, sowie die Botschafter des HRRDN in den einzelnen Provinzen und der Übersetzungsdienst des HRRDN.
(4) Die Reichsbotschafter sind den Botschaftern der Reichsprovinzen in diplomatischen Belangen weisungsberechtigt.
(5) Die Botschafter der Reichsprovinzen sind angewiesen, den Reichsbotschaftern zuzuarbeiten, um so ein umfassendes Bild der internationalen Entwicklungen zu erhalten.
(6) Jeder Botschafter vertritt das HRRDN bzw. die betreffende Reichsprovinz nur in einer Provinz. Diese Regelung tritt erst in Kraft, wenn jeder ausländischen Provinz ein Botschafter zugeteilt werden kann. Bis dahin kann vom Reichskanzler eine Ausnahmeregelung bewilligt werden.
(6a) Der Einsatz der Botschafter der Reichsprovinzen wird, bis eine ausreichende Anzahl an Botschaftern im HRRDN zur Verfügung steht, von der Reichskanzlei koordiniert. Diese Botschafter vertreten alle Reichsprovinzen in den Provinzen in welche sie entsandt wurden.
(7) Der Leiter des Übersetzungsdienstes regelt die Arbeit der Mitarbeiter des Übersetzungsdienstes des HRRDN.
(8) Die Übersetzungsdienste der Reichsprovinzen sind angewiesen, bei Bedarf und freier Kapazität den Übersetzungsdienst des HRRDN zu unterstützen.

§3 Verschwiegenheit
(1) Alle unter §1 aufgeführten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Informationen, welche im Botschaftsdienst oder Übersetzungsdienst in die Kenntnis der Personen gelangen, unterliegen der Geheimhaltung.
(2) Alle unter Absatz 1 fallenden Informationen, die eine unter §1 aufgeführte Person erlangt, dürfen weder zu privaten Zwecken noch zum persönlichen Vorteil genutzt werden.
(3) Zuwiderhandlungen gegen Absätze 1 und 2 werden als Hochverrat zur Anklage gebracht und können je nach Schwere der eintretenden Konsequenzen mit dem Tod bestraft werden.
(4) Die Veröffentlichung von Informationen wird durch die Reichskanzlei autorisiert.
(5) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst sind die Personen weiterhin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Botschafter, welche die Interessen einer anderen deutschen Provinz gem. §2 (6a) vertreten, sind zur Verschwiegenheit gegenüber der eigenen Regierung verpflichtet.

§4 Immunität
(1) Grundsätzlich gilt keine Immunität für Botschafter.
(2) Eine Immunität für Botschafter kann nur bilateral vertraglich zwischen Staaten/Provinzen geregelt werden.
(3) Eine Immunität nach Absatz 2 ist nur hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten möglich. Eine Immunität ist bezüglich Straftaten nicht möglich.
(4) Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die bereits bei erstmaligem Begehen mit Freiheitsstrafe oder Tod bewährt werden können. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die bei erstmaligem Begehen lediglich mit Geldstrafe bewährt werden können.

§5 Befugnisse
(1) Den angestellten bzw. berufenen Personen im Diplomatischen Dienst wird Zugang zu allen Räumen, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, gewährt.
(2) Die angestellten bzw. berufenen Personen dürfen ein offizielles Siegel des Diplomatischen Dienstes führen, sofern dieses verliehen wurde.
(3) Der Missbrauch dieses Siegels wird als Amtsmissbrauch zur Anklage gebracht und wie Betrug bestraft.
(4) Personen, welche im Diplomatischen Dienst arbeiten, dürfen in der Signatur das Wappen des HRRDN bzw. des Herzogtums/der Grafschaft mit dem Hinweis auf die Tätigkeit führen.

§6 Spionage
(1) Botschafter sind nicht als Spione einzusetzen.
(2) Wird ein Botschafter der Spionage überführt, wird ihm der Botschafterstatus aberkannt. Somit verliert er alle unter §5 aufgeführte Befugnisse.
(3) Erlangt ein Botschafter Kenntnis über eingesetzte Spione, ist er verpflichtet, dies umgehend an die Reichskanzlei weiterzugeben.


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Verfasst: So 10. Feb 2008, 14:36 


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