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 Betreff des Beitrags: Reichsgesundheitsgesetz
BeitragVerfasst: So 10. Feb 2008, 17:14 
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Reichsgesundheitsgesetz

Inhaltsverzeichnis

I. Aufbau der Reichsgesundheitskammer (RGK)
§ 1 Der Vorsitzende
§ 2 Die Mitglieder
§ 3 Die Mitgliedschaft
§ 4 Die Aufgaben der RGK und der MdRGK
§ 5 Amtseid des RGB und der MdRGK

II. Begrifflichkeiten der Medizin
§ 6 Medizin
§ 7 Mediziner
§ 8 Apotheker
§ 9 Scharlatan
§ 10 Medikamente und Drogen

III. Zuständigkeiten und Einrichtungen
§ 11 Amt für zivile Medizin
§ 12 Amt für militärische Medizin
§ 13 Prüfungs- und Zulassungsamt
§ 14 Einrichtungen

IV. Zulassungs- und Lizenzverfahren
§ 15 Eide
§ 16 Titel der Mediziner
§ 17 Prüfungen
§ 18 Lizenzen

V. Akten
§ 19 Ärzte
§ 20 Patienten
§ 21 Krankheiten

VI. Militärisches Arztwesen
§ 22 Sanitätssoldaten
§ 23 Militärärzte/Stabsärzte
§ 24 Oberstabsärzte
§ 25 Zusätzliche Qualifikationen

Anlage 1
Ausbildungplan der Reichsgesundheitskammer für den Militärischen Sanitätsdienst


I. Aufbau der Reichsgesundheitskammer (RGK)

§ 1 Der Vorsitzende der Reichsgesundheitskammer ist der Reichsgesundheitsbeauftragte (RGB).

§ 2 Mitglieder der RGK sind Bürger, die das Studium der Medizin betreiben oder absolviert haben. Sie dürfen somit die Bezeichnung "Mitglied der Reichsgesundheitskammer" (MdRGK) tragen.

§ 3 Die Mitgliedschaft in der RGK ist unbefristet, kann aber durch den Reichsgesundheitsbeauftragten beendet werden, wenn es zu einem Vertrauensbruch (z.B.: Unerlaubte Weitergabe von Informationen, Straffälligkeit) kommt. Dies geschieht jedoch nur nach einer Anhörung des betroffenen MdRGK.

§ 4 Die Reichsgesundheitskammer erhält und fördert die medizinische Versorgung der Bevölkerung und überwacht die Ausbildung von medizinischen Fachkräften.
Der RGB und die MdRGK erstellen zusammen die Zulassungsprüfungen, nehmen den Eid ab und sind für alle medizinischen Fragen Ansprechpartner.
Sie sind auch zuständig, wenn ein Arzt gegen den Eid oder gegen andere Punkte des Reichsgesundheitsgesetzes verstößt.

§ 5 Eid des RGB und der MdRGK

„Hiermit schwöre ich, keine Interna der Reichgesundheitskammer weiterzugeben, keine Prüfungsfragen herauszugeben oder einen unberechtigten Vorteil für mich daraus zu ziehen, Mitglied der Reichsgesundheitskammer zu sein.
Bei Verhandlungen, bei denen ich befangen bin, lasse ich mich befreien und bewahre somit die Objektivität der anderen Mitglieder“

Bei Nichteinhalten diese Eides behält sich die Reichsgesundheitskammer Sanktionen vor, welche bis zum Ausschluss aus der Reichsgesundheitskammer oder, bei schweren Verstößen, bis zur Anklage vor dem zuständigen Provinzgericht führen können.
Die Reichsgesundheitskammer hat dann das Recht , dem Richter je nach Schwere des Vergehens eine Strafe zu empfehlen, die dieser übernimmt, sofern keine schweren rechtlichen Zweifel an dem Strafmaß bestehen.


II. Begrifflichkeiten der Medizin

§ 6 Medizin
Medizin ist die hohe Kunst der Erkennung von Krankheiten und Gebrechen des Körpers und die Heilung desselben.

§ 7 Mediziner
Studierter der Medizin, der befähigt ist, Krankheiten zu erkennen, und durch geeignete Maßnahmen die Heilung des Körpers anstrebt (Voraussetzungen: Level 3 und Medizinkenntnisse nach §16,a-g).

§ 8 Apotheker
Mensch mit absolviertem medizinischem Grundstudium, der in der Kräuterkunde bewandert ist und durch Erlaubnis der RGK zur Führung der Bezeichnung ermächtigt wurde (Voraussetzungen: Level 2 und Medizinkenntnisse nach §16,b).

§ 9 Scharlatan
Nicht studierter Mensch, der sich selbst weder durch ein Studium noch durch die Ernennung durch die RGK auf dem Feld der Erkennung und Heilung von Krankheiten und/oder als Apotheker betätigen darf.

§ 10 Medikamente und Drogen
Medikamente und Drogen dienen zur Heilungsförderung oder sind für bestimmte Heilungseingriffe notwendig.
Sie dürfen nur von einem von der RGK zugelassenen Person vergeben werden.


III. Zuständigkeiten und Einrichtungen

§ 11 Amt für zivile Medizin
Dieses Amt ist zuständig für
- die Ausbildung der zivilen Mediziner und
- erstellt Lehrpläne, Krankenakten, Krankheitsbilder.

§ 12 Amt für militärische Medizin
Dieses Amt ist zuständig für
- die Ausbildung der Mediziner im Militärwesen
- die Überwachung der militärischen Sanitätsdienste der Provinzen
- erstellt Lehrpläne, Krankenakten, Krankheitsbilder aus militärischer Sicht.
Das Amt arbeitet eng mit dem Amt für Lehre der Medizin zusammen.

§ 13 Prüfungs- / Zulassungsamt
Dieses Amt ist zuständig für
- die Überwachung des Reiches auf Scharlatane
- die Prüfung der angehenden Mediziner
- erstellt Prüfungsordnungen und Prüfungen und
- regelt das Zulassungsverfahren und die Lizenzvergabe.

§ 14 Einrichtungen

a) Hospitäler
Einrichtung zur Betreuung und Versorgung von mehreren Patienten durch mehrere Ärzte.
Es sollten pro Arzt nicht mehr als 15 Patienten zur Betreuung vorgesehen werden. Das Hospital wird von einem Oberarzt geleitet, der von der RGK ernannt werden soll. Ansonsten ist es der Arzt, der am längsten im Medizindienst ist. Um in einem Hospital als Mediziner tätig zu werden, benötigt es eine Lizenz.

b) Eigene Arztpraxen
Eigene Arztpraxen sind Einrichtungen zur örtlichen Versorgung der Kranken unter eigener Leitung eines Arztes. Sie ist auf maximal 10 Patienten beschränkt. Zur Führung einer eigenen Praxis bedarf es einer Lizenz.

c) Andere Heileinrichtungen
Andere Heileinrichtungen sind Einrichtungen, die von nicht ausgebildeten Medizinern geleitet werden.
Darunter fallen auch
- Kräuterstuben
- Apotheken
- Handel mit Medikamenten und Drogen.
Um eine dieser Einrichtungen führen zu dürfen, benötigt es eine Lizenz.


IV. Zulassungs- und Lizenzverfahren

§ 15 Eide

a) Der Eid der Mediziner:
„Ich schwöre und rufe Apollon, den Arzt, und Asklepios und Hygeia und Panakeia und alle Götter und Göttinnen zu Zeugen an, dass ich diesen Eid und diesen Vertrag nach meiner Fähigkeit und nach meiner Einsicht erfüllen werde.

Ich werde den, der mich diese Kunst gelehrt hat, gleich meinen Eltern achten, ihn an meinem Unterricht teilnehmen lassen, ihm wenn er in Not gerät, von dem Meinigen abgeben, seine Nachkommen gleich meinen Brüdern halten und sie diese Kunst lehren, wenn sie sie zu lernen verlangen, ohne Entgelt und Vertrag. Und ich werde an Vorschriften, Vorlesungen und aller übrigen Unterweisung meine Söhne und die meines Lehrers und die vertraglich verpflichteten und nach der ärztlichen Sitte vereidigten Schüler teilnehmen lassen, sonst aber niemanden.

Ärztliche Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor, sie zum Schaden und in unrechter Weise anzuwenden.

Auch werde ich niemandem ein tödliches Gift geben, auch nicht wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten; auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben.

Rein und fromm werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren.

In alle Häuser, in die ich komme, werde ich zum Nutzen der Kranken hineingehen, frei von jedem bewussten Unrecht und jeder Übeltat, besonders von jedem geschlechtlichen Missbrauch an Frauen und Männern, Freien und Sklaven.

Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren.

Wenn ich diesen Eid erfülle und nicht breche, so sei mir beschieden, in meinem Leben und in meiner Kunst voranzukommen, indem ich Ansehen bei allen Menschen für alle Zeit gewinne; wenn ich ihn aber übertrete und breche, so geschehe mir das Gegenteil.“

Hiermit schwöre ich nach bestem pharmazeutischen Wissen zu urteilen.

b) Der Eid der Apotheker:
Hiermit schwöre ich, nach bestem Wissen und Gewissen meine Rezepturen herzustellen, keine Mittel zur Abtreibung oder Gifte rauszugeben, keine Absprachen mit Ärzten zu treffen, die nicht zuvorderst dem Wohle des Kranken dienen, immer einen Mindestbestand aller Drogen vorrätig zuhalten, um eine Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, diese nicht verderben zu lassen und nicht zu Verunreinigen mit anderen Substanzen.

c) Der Eid der Kräuterleute
Hiermit schwöre ich als Kräuterfrau / -mann den Menschen helfend bei kleinen Beschwerden zur Seite zu stehen.
Ich werde die Mittel, die mir zur Verfügung stehen, gewissenhaft einsetzen und den Kranken bei größeren Beschwerden an einen Mediziner verweisen oder diesem zur Seite stehen.
Ich werde keine Mittel zur Abtreibung oder Gifte, die meinen Mitmenschen schaden zufügen können, herausgeben. Ich bin mir meiner Verantwortung bewusst und werde nach bestem Wissen und Gewissen handeln.

§ 16 Titel der Mediziner

a) Studenten der Medizin (M1 und M2 < 100 %) --> Titel/Anrede: Studiosus/Studiosa medicinae
b) Heiler (M1 und M2 100%) --> Anrede: Herr / Frau
c) Ärzte (M3 100 %) --> Titel/Anrede: Herr / Frau Doktor
d) Facharzt für Mx (M4-M6 insg. 150 %) --> Titel/Anrede: Herr Facharzt / Frau Fachärztin für ...
e) Gelehrte/Gelehrter der Medizin (M7 100 %) --> Titel/Anrede: Gelehrter Herr / Gelehrte Frau
f) Gelehrte/r der speziellen Medizin (M8-M10 insg. 150 %) --> Titel/Anrede: Herr Gelehrter / Frau Gelehrte der speziellen Medizin ...
g) Professoren (alles 100%) --> Titel/Anrede: Herr / Frau Professor

§ 17 Prüfungen

Um den Titel eines Mediziners zu erhalten, muss eine Prüfung vor der Reichsgesundheitskammer abgelegt werden. Die Prüfungsfragen werden von der Reichsgesundheitskammer ausgearbeitet und gestellt. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Prüfung nach 7 Tagen wiederholt werden.
Zum Erlernen der Prüfungsthemen erhält der Prüfling Krankenkarteikarten der Reichsgesundheitskammer sowie die Aufstellung der anerkannten Heilmethoden und Medikamente.

§ 18 Lizenzen

a) Die Lizenzen werden vom Prüfungs- und Zulassungsamt (§ 13) vergeben.
b) Eine Lizenz kann bei folgenden Verstößen von der Kammer entzogen werden:
- Verstöße gegen einen Eid
- Verstöße gegen ein bestehendes Gesetz des HRRdN
- nicht genehmigte Zusammenarbeit mit Kräuterleuten
c) Die Reichsgesundheitskammer behält sich das Recht vor, über jeden Verstoß einzeln zu diskutieren und zu urteilen. Hierzu wird der Lizenzinhaber und die Zuständigen der Reichsgesundheitskammer geladen.
d)Der Lizenzverlust wirkt für einen von der Kammer festgelegten Zeitraum. Nach diesem Zeitraum erfolgt eine erneute Anhörung. Eine Prüfung zur Wiedererlangung der Lizenz muß nicht abgelegt werden. Ärzte, denen eine Lizenz entzogen worden ist, werden in einem öffentlichen Register geführt.
e) Bei Ausübung von Tätigkeiten, die den Regelungen der RGK unterliegen, trotz Lizenzverlustes behält sich die Reichsgesundheitskammer das Recht vor, beim zuständigen Provinzgericht eine Anklage wegen Verstoßes gegen das Reichsgesundheitsgesetz einzureichen und dem Richter je nach Schwere des Vergehens eine Strafe zu empfehlen, die dieser übernimmt, sofern keine schweren rechtlichen Zweifel an dem Strafmaß bestehen.
f) Mitglieder der Reichsgesundheitskammer, die befangen sind, können sich vom Reichsgesundheitsbeauftragten nach Rücksprache von der Diskussion und Urteilsfindung freistellen lassen.


V. Akten (Ärzte/Patienten/Krankheiten)

§ 19 Ärzte

Die Akten enthalten folgendes:
- Name
- Wohnort
- Geburstsdatum
- Geschlecht
- Level
- ein Screen des Eides
- Screens zum Beantragen von Titeln (Mediziner)
- Prüfungen für Mediziner
- Schriftverkehr
- Lizenzvergaben
- Lizenzverluste
- von der Kammer verhängte Strafen
- durch ein Provinzgericht verhängte Strafen
- Umzüge
- Praxis / Apotheke / Kräuterladen - mit Link

Bei Antragstellung wird der Speicherung dieser Daten zugestimmt.
Die Akten sind für die Öffentlichkeit nicht einsehbar.

§ 20 Patienten

Die Akten enthalten folgendes:
- Name
- Wohnort
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Anamnese (medizinische Vorgeschichte)
- Art der Krankheit (besonders wichtig bei Seuchenverdacht)
- Behandlung

Die Akten sind für die Öffentlichkeit nicht einsehbar.

§ 21 Übersicht über die Krankheiten (Karteikarten)

- Krankheitsbild/Symptome
- Diagnose
- Behandlung


VI. Militärisches Arztwesen

§ 22 Sanitätssoldaten

Jeder Soldat, der seine Rekrutenprüfung bestanden hat, darf bei seinem vorgesetzten Oberstabsarzt und dessen Ausbildern eine militärische Sanitätsgrundausbildung im Armeespital der Provinz (in RP-Form) durchlaufen. Inhalt und Ablauf werden von der Reichsgesundheitskammer festgelegt. Ein medizinisches Studium ist dafür keine Voraussetzung. Die Ausbildung berechtigt nicht zur Ausübung einer zivilen medizinischen Tätigkeit. (Diese Sanitätssoldaten können nicht wesentlich mehr als Blutungen stoppen, offene Wunden abbinden und Brüche schienen. Was das Niederlegen der Waffe - ausser zur Selbstverteidigung - angeht: Es steht ausser Frage, dass ein Sanitäter nur dann das Schwert erhebt, wenn er sich oder einen Kameraden schützen muss. Im RP treten diese Soldaten natürlich genauso wie alle anderen in einer Lanze/einem Banner vollbewaffnet auf.)

§ 23 Militärärzte/Stabsärzte

Ein Soldat, der die grundlegenden medizinischen Kenntnisse nachweisen kann (Level 2, M1 und M2 auf 100%) und die militärische Sanitätsgrundausbildung durchlaufen hat, ist nach bestandener Prüfung durch die RGK Militärarzt. Er darf Verletzungen und Krankheiten in Militärlazaretten/-spitälern behandeln. Jeder Militärarzt kann von seinem Armeekommando als Stabsarzt eingesetz werden. Stabsärzte leiten die Lazarette in den Städten sowie das Militärspital in der Hauptstadt, sofern dieses nicht der direkten Leitung durch den Oberstabsarzt untersteht. Weitere Militärärzte am Standort des Stabsarztes sind diesem unterstellt.

§24 Oberstabsärzte

Ein Militärarzt, der ein abgeschlossenes allgemeines Medizinstudium (Level 3, M1 bis M3 auf 100%) nachweisen kann, hat nach bestandener Prüfung bei der RGK die Befähigung, von der Armeeführung als Oberstabsarzt eingesetzt werden zu können. Dieser hat die Befehlsgewalt über alle Sanitäter und Militärärzte der Provinz sowie die Leitung des Lazarettes/Zentralspitals in seiner Heimatstadt.

§ 25 Zusätzliche Qualifikationen

Zusätzliche medizinische oder sonstige Qualifikationen wirken sich auf den Rang beim Militär nicht aus.

Anlage 1

Ausbildungsablaufplan der Reichsgesundheitskammer für den Militärischen Sanitätsdienst

1. Ausbildung zum Sanitätssoldaten
1.1 Wunden reinigen, einfache Verbände anlegen, kleinere Wundbehandlung (auch Verbrennungen)
1.2 Brüche behelfsmässig behandeln, Herstellung von Schienen
1.3 Hieb- und Stichwunden versorgen
1.4 Konstruktion einer behelfsmäßigen Trage

--> Prüfung zum Sanitätssoldaten

2. Ausbildung zum Militärarzt
2.1 Erstellen von Diagnosen (Wunden, einfache Krankheiten)
2.2 Erstellen eines Behandlungsplanes (ggf. in Zusammenarbeit mit Fachärzten)
2.3 Führen von Krankenakten
2.4 Aufbau des Skelettes
2.5 Aufbau und Funktion der Organe
2.6 Grundlagen der Kräuterkunde/Medikamentenkunde

--> Prüfung zum Militärarzt

Ernennung zum Stabsarzt möglich.

3. Studium der Medizin
3.1 Behandlung von Verletzungen aller Art, inklusive Verbrennungen und Brüchen
3.2 Krankheitsbilder, Erkennen und Behandeln
3.3 Seuchen und deren Eindämmung
3.4 Lehre der Arznei
3.5 Operationen

--> Prüfung zum allgemeinen Arzt

Ernennung zum Oberstabsarzt einer Provinz möglich.



Sirron
König des HRRdN
Bild

Verkündet durch Erzkanzler Graf Eremias von Löwenstern-Königsegg, am 9.12.1455
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Verfasst: So 10. Feb 2008, 17:14 


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