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 Betreff des Beitrags: Kantonalgesetze Basel
BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:35 
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Verfassung des Kanton Basel
Geschäftsordnung der Bürgerversammlung des Kantons Basel
Policey- und Strafgesetz
Sicherheitsverordnung
Wirtschaftsverordnung
Gerichtsordnung Schöffengericht des Kanton Basel


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:35 


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 Betreff des Beitrags: Verfassung des Kanton Basel
BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:37 
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Verfassung des Kanton Basel
(angenommen durch einen Beschluss der Bürgerversammlung am
17. April 1457; in Kraft getreten am 18. April 1457)

Teil 1 – Der Kanton Basel

Artikel 1
Basel ist freier Kanton der Eidgenossenschaft der Schweiz. Im Falle der
Not wird der Kanton Basel den anderen Kantonen der Eidgenossenschaft
der Schweiz Hilfe zu bringen trachten und, gemeinsam fest verbunden
für die Freiheit, die Eidgenossenschaft schützen und zu bewahren
trachten.

Artikel 2
(1) Alle Gewalt geht von den freien Bürgern von Basel aus. Freier Bürger
von Basel ist jeder Einwohner von Basel, welcher zu Basel ein Feld bestellt,
sein Handwerk ausübt oder mit Hauptwohnsitzz sein Gewerbe betreibt
(ab Level 0). Sie wird ausgeübt durch die Teilnahme an Wahlen und
Abstimmungen sowie die Träger der Verwaltung, der gesetzmäßigen
Einrichtungen und die Gerichte.
(2) Die Staatsgewalt von Basel ist gebunden an Recht und Gesetz und
diese Verfassung. Sie wird ausgeübt auf Grundlage der ordentlichen
Gesetze des Kanton. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung sind
gebunden an diese Verfassung.
(3) Wer die freie Ordnung von Basel zu beseitigen trachtet, soll der
Verdammnis anheim fallen; jedem steht es frei, gegen jeden Versuch des
gewaltsamen Umsturzes Widerstand zu üben.

Artikel 3
Amtssprache in Basel ist Deutsch. Offizielle Verlautbarungen sind in die
französische Sprache zu übersetzen.

Artikel 4
Jedes Handeln, das gerichtet ist, auf die Beseitigung dieser Ordnung, auf
die Störung des Land- und Gottesfriedens zu Basel und die Ausrichtung
auf Eroberung und Zerstörung wider den Willen der Bürger von Basel, ist
zu stellen unter Strafe.


Teil 2 – Die Kantonsordnung

Artikel 1
(1) Die gesetzliche Ordnung des Kanton Basel wird erfüllt durch die
Bürgerversammlung.
(2) Der Bürgermeister führt die Geschäfte des Kanton in
Übereinstimmung mit dieser Verfassung und den ordentlich ergangenen
Kantonsgesetzen.
(3) Der Bürgermeister bildet einen Gemeinderat zur Führung der
Geschäfte, insbesondere aus dem Stadtkommandanten, dem
Kulturbeauftragten sowie sämtlichen anderen Leitern einer
Kantonalbehörde als auch drei gewählten Bürgern Basels. Der
Geschäftsbereich jeder Kantonalbehörde wird geregelt durch Verordnung
oder Gesetz, ebenso die Einrichtung weiterer Ämter des Kanton. Die
Amtsausübung ist gebunden an Recht und Gesetz.

Artikel 2
(1) Die gesetzliche Ordnung von Basel besteht aus dieser Verfassung, den
durch die Bürgerversammlung von Basel erlassenen Gesetzen sowie den
Verordnungen und Verfügungen des Bürgermeisters.
(2) Die Verfassung kann nur geändert werden durch Volksbeschluss. Für
eine Änderung der Freiheit der Bürger nach Teil 3 dieser Verfassung ist
ein Volksbeschluss mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Bürger
oder mit mehr als dreiviertel aller rechtmäßig abgegebenen Stimmen
der stimmberechtigten Bürger erforderlich. Das nähere zur Ausführung
von Volksabstimmungen in diesem Sinne wird durch Gesetz geregelt.
(3) Gesetze werden erlassen durch die Bürgerversammlung von Basel
durch Abstimmung. Die treten in Kraft frühestens zwei Tage nach Ende
einer Abstimmung und Ausfertigung durch den Bürgermeister. Gesetze
sind nur wirksam zustande gekommen, wenn sie in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieser Verfassung stehen. Sie behalten ihre
Wirksamkeit bis sie durch Gesetz aufgehoben werden. Das nähere wird
durch Gesetz geregelt.
(4) Verordnungen des Bürgermeisters werden erlassen durch den
Bürgermeister. Sie müssen in Einklang stehen mit dieser Verfassung und
den geltenden Gesetzen. Gesetzesrecht geht jeder Verordnung vor. Eine
Verordnung wird frühestens wirksam einen Tag nach Erlass und
Ausfertigung durch den Bürgermeister. Jede Verordnung verliert ihre
Wirksamkeit mit Ende der Amtsperiode des Bürgermeisters. Der
Bürgermeister kann jeden Bereich, der nicht durch Gesetz geregelt ist,
durch Verordnung regeln; in diesem Falle hat die Verordnung die
Wirkung eines Gesetzes im Sinne dieser Verfassung.

Artikel 3

(1) Die Bürgerversammlung von Basel besteht aus den Bürgern von
Basel. Sie sind bei ihren Entscheidungen allein unterworfen dem Willen
Gottes, ihrem Gewissen sowie dem Frieden gemäß der Regelungen dieser
Verfassung.
(2) In den letzten zehn Tagen einer Amtsperiode des Bürgermeisters
werden drei Plätze im Gemeinderat zur Wahl gestellt. Diese müssen
bereits in der Bürgerversammlung vertreten sein. Der Amtsantritt
erfolgt für die mit einfacher Mehrheit der Bürger von Basel gewählten
Kandidaten durch Bestallung, welche der Bürgermeister vornimmt.
(3) Das weitere zur Amtsführung der Bürgerversammlung wird durch
Gesetz geregelt.

Artikel 4
(1) Der Bürgermeister von Basel wird durch die Gemeinschaft der Bürger
von Basel (ab Level 1) gewählt. Die Wahl erfolgt frei und geheim durch
Stimmabgabe im Rathaus. Seine Amtszeit beträgt regelmäßig dreißig
Tage. Eine Wiederwahl ist zulässig, auch wiederholt.
(2) Der Bürgermeister steht dem Gemeinderat vor, welchen er aus
Bürgern des Kanton Basel bildet. Die Einsetzung von Neubürgern von
Basel mit festem Wohnsitz in Basel ist zulässig. Der Bürgermeister regelt
den Umfang der Abteilungen des Gemeinderats in Übereinstimmung mit
Recht und Gesetz nach den Notwendigkeiten einer ordentlichen
Verwaltung.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Bürgerversammlung
Rechnung zu legen und zu berichten über die Geschäfte des Kanton. Er
kann sich hierzu der Mitglieder des Gemeinderates bedienen.
(4) Der Bürgermeister hat einen ordentlichen Sitz in der
Bürgerversammlung von Basel. Im Falle einer Stimmgleichheit (Patt)
bei einer Abstimmung des Senat kann er ein weiteres Mal abstimmen,
wobei er die Wahlstimme als letzter, nach allen anderen Bürgern
abgeben muss. Näheres kann durch Gesetz geregelt werden.
(5) Der Bürgermeister kann im Falle der unwürdigen Amtsausführung
seines Amtes durch Beschluss der Bürgerversammlung enthoben werden.
Ein solcher Beschluss ist wirksam, wenn eine dreiviertel Mehrheit für
seine Amtsenthebung ihre Stimme abgeben; Enthaltungen zählen als
Amtsbestätigung.
(6) Wird der Bürgermeister durch wirksamen und ordentlichen
Beschluss der Bürgerversammlung von Basel seines Amtes enthoben,
muss er im Rathaus zu Basel binnen fünf Tagen von seinem Amt
zurücktreten. Es werden Neuwahlen ausgeschrieben.

Artikel 5
(1) In Übereinstimmung Teil 3, Artikel 3 dieser Verfassung ist die
Betätigung der Kirchen in Basel frei.
(2) Jede Kirche, welche im Kanton Basel tätig sein will, muss sich bei dem
Bürgermeister von Basel akkreditieren. In weitere kirchliche
Angelegenheiten wird sich der Kanton nicht einmischen.

Artikel 6
(1) Ämter zur Ausübung der Geschäfte des Kanton werden gebildet vom
Bürgermeister in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Es ist regelmäßig
zu ernennen ein Stadtkommandant, ein Leiter des
Einbürgerungsvereines sowie ein Kulturbeauftragter.
(2) Die Einordnung dieser Ämter in Geschäftsbereiche des Gemeinderates
erfolgt nach Recht und Gesetz durch den Bürgermeister, der Leiter für
Geschäftsbereiche bestimmen kann. Das nähere wird durch Gesetz
geregelt.
(3) Die Rechtsprechung im Kanton wird ausgeübt von ordentlichen
Gerichten. Die Einrichtung von Gerichten über das Provinzialgericht der
Eidgenossenschaft hinaus wird geregelt durch Gesetz des Senats. Bei
Einrichtung eines Gerichts im Kanton muss diesem eine
Geschäftsordnung gegeben werden, die im Einklang steht mit dieser
Verfassung.


Teil 3 – Die Freiheit der Bürger

Artikel 1

Der Schutz des Lebens und der Freiheit aller Bürger von Basel ist oberste
Aufgabe jeder Macht in Basel, sei es des Kanton oder der
Eidgenossenschaft. Diese Rechte stehen jedem Bürger von Basel zu, ohne
dass sie ihm genommen werden können.

Artikel 2
(1) Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung zu pflegen und kund zu
tun, solang er nicht dabei die Rechte der anderen Bürger auf Achtung der
Person verletzt und nicht zu Gewalt und Aufruhr anstiftet.
(2) Dieses Recht kann durch ein Gesetz im einzelnen bestimmt werden,
wobei insbesondere Beleidigung, Verunglimpfung und üble Nachrede
unter Strafe gestellt werden können; es ist in seinem Grunde
unantastbar. Im Not- und Kriegsfalle kann es aber eingeschränkt werden.

Artikel 3
(1) Im Wissen um die Einigkeit des wahren Gottes ist jeder Bürger frei,
seine Religion und seinen Glauben so auszuüben, wie es ihm gut und
gerecht dünkt.
(2) Niemand darf wegen seiner Religion oder wegen seines Glaubens
verfolgt oder benachteiligt werden.

Artikel 4
(1) Alle Bürger von Basel haben das Recht, ihr Gewerbe, ihr Handwerk
oder sonst ihr Tagewerk ungehindert auszuüben. Die Einzelheiten werden
durch Gesetz geregelt.
(2) Ihr Eigentum ist geschützt, vorbehaltlich des Rechts des Kanton, von
allen Personen, welche ihren Aufenthalt in Basel haben, nach
Notwendigkeit und Gesetz Steuern zu erheben. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz geregelt werden.

Artikel 5
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz und den Gerichten gleich anzusehen,
ungeachtet ihres Standes oder ihrer Stellung, ihrer Herkunft oder ihres
Level.
(2) Der Kanton ist berechtigt, Gerichte einzurichten durch Gesetz, nach
Bedarf und zur Wahrung des Friedens. Niemand, kein Bürger oder
sonstiger, darf sich selbst Recht zu schaffen suchen.

Artikel 6
(1) Die Bürger von Basel haben das Recht, sich in Gilden, Orden oder
Verbünden zusammenzuschließen.
(2) Der Kanton hat das Recht, den Auftritt von Zusammenschlüssen
einzuschränken oder gar zu verbieten, wenn sie sich gegen den Frieden
oder die hier niedergelegte Ordnung verschwören. Das Recht zur
Gründung und Erhaltung von Gilden, Orden und Verbünden kann durch
Gesetz geregelt werden.
(3) Alle Bürger können zum Dienst unter Waffen für den Kanton
aufgerufen werden, nach Not und Bedarf zur Verteidigung der Freiheit
und zum Schutz des Kanton. Der Waffendienst für den Kanton wird
geregelt durch Gesetz.

Teil 4 - Inkrafttreten/Sonstiges

Artikel 1

(1) Die Verfassung wird angenommen durch Beschluss der Bürger von
Basel in freier Abstimmung.
(2) Die Abstimmung der Bürger von Basel erfolgt vom 14. April 1457 bis
17. April 1457. Für die Annahme ist erforderlich eine dreiviertel
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bürger. Die Abstimmung erfolgt
namentlich im Forum der Bürgerversammlung von Basel.
(3) Nach Annahme durch das Volk fertigt der Bürgermeister die
Verfassung aus, welche einen Tag nach Ausfertigung in Kraft tritt.
(4) Zusammen mit der Verfassung tritt die erste Geschäftsordnung der
Bürgerversammlung in Kraft.

Im Namen der Bürgerversammlung,
Nox
Bürgermeister der Stadt Basel
17. April 1457

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BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:38 
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Geschäftsordnung der Bürgerversammlung des
Kantons Basel


verkündet am 17. April 1457 als Gesetz der Bürgerversammlung,
in Kraft getreten am 18. April 1457.

Einleitung
Die Geschäftsordnung der Bürgerversammlung stützt sich auf Artikel 3
der Kantonsverfassung.
Die Geschäftsordnung regelt den Betrieb der Bürgerversammlung in
seinen Details.


Teil 1 - Werkzeuge des Senates

Artikel 1 - Motion

(1) Die Motion ist ein Auftrag an den Bürgermeister eine Verordnungen
bzw eine Massnahme zu einer Sache oder einem Geschäft zu treffen, sie
wird mit der Vorlage im Anhang "Vorlage für eine Motion" verfasst und
muss diesen Normen entsprechen.
(2) Eine Motion wird bei einer einfachen Mehrheit der abgebenden
Stimme der Bürgerversammlung angenommen.
(3) Jedes Mitglied der Bürgerversammlung kann eine Motion beantragen.
(4) Über die Motion muss min. zwei Tage diskutiert werden.
(5) Nach Ende der Diskussion muss min. zwei Tage Zeit zur Abstimmung
gegeben werden.
(6) Bei Stimmengleichheit (Patt) kann der Bürgermeister- nach KV, Teil
2, Artikel 4 (4)- den Stichentscheid fällen.
(7) Bei Annahme der Motion muss der Bürgermeister innerhalb von fünf
Tagen die Verordnung Ausfertigen und Veröffentlichen.
->b) genauere Fristen kann in der Motion selbst geregelt werden. Sie
können jedoch nicht kürzer als fünf Tage sein.


Artikel 2 - Initiative
(1) Eine Initiative, ist ein fertiger Entwurf zu einem Gesetz oder einer
Gesetzesänderung, sie wird mit der Vorlage im Anhang "Vorlage für eine
Initiative" verfasst und muss diesen Normen entsprechen.
(2) Eine Initiative kann von jedem Mitglied der Bürgerversammlung zur
Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden.
(3) Die Initiative wird bei einer 2/3-Mehrheit der abgebenden Stimme
der Bürgerversammlung angenommen.
(4) Über die Initiative muss min. drei Tage diskutiert werden.
(5) Nach Ende der Diskussion muss min. drei Tage Zeit zur Abstimmung
gegeben werden.
(6) Bei Stimmengleichheit (Patt) kann der Bürgermeister- nach KV, Teil
2, Artikel 4 (4)- den Stichentscheid fällen.
(7) Bei Annahme der Initiative muss der Bürgermeister innerhalb von
fünf Tagen das neue Gesetz bzw. Gesetzesänderung ausfertigen und
veröffentlichen.
->b) genauere Fristen kann in der Initiative selbst geregelt werden. Sie
können jedoch nicht kürzer als fünf Tage sein.


Artikel 3 - Personalentscheidungen
(1) Ratsabgeordnete, Leiter des Einbürgerungsvereins,
Staadtkommandanten sowie der Kulturbeauftragte werden von der
Bürgerversammlung gewählt.
(2) Nachdem eine Stelle vakant geworden ist, muss diese mindestens zwei
Tage ausgeschrieben werden. Jedes Mitglied der Bürgerversammlung hat
ein aktives Vorschlagsrecht.
(3) Mit einer einfachen Mehrheit wird ein Kandidat in seinem Posten
bestätigt. Hierfür hat die Bürgerversammlung zwei Tage nach Ende der
Bewerbungsfrist Zeit.
(4) Die Wahlen der juristischen Organe werden separat behandelt.


Teil 2 - Aufgaben innerhalb der Bürgerversammlung

Artikel 1 - Ratsabgeordneter
(1) Der Ratsabgeordnete informiert das Volk über laufende Geschäfte des
schweizer Rates.
(2) Für das Amt des Ratsabgeordneten kann sich jedes Mitglied der
Bürgerversammlung zur Verfügung stellen.
(3) Der Ratsabgeordnete wird durch ein einfaches Mehr gewählt.
(4) Bei Stimmengleichheit (Patt) kann der Bürgermeister- nach KV, Teil
2, Artikel 4 (4)- den Stichentscheid fällen.


Artikel 2 - Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister unterliegt einer Informationspflicht. Wird der
Wunsch geäußert, die Bürgerversammlung über bestimmte Geschäfte
des Amtsinhabers zu informieren, ist dieser dazu verpflichtet.
Angelegenheiten betreffend das Geld des Rathauses sind hier
ausgeschlossen.

Im Namen der Bürgerversammlung,
Nox
Bürgermeister der Stadt Basel
17. April 1457

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 Betreff des Beitrags: Policey- und Strafgesetz
BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:40 
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Policey- und Strafgesetz

Teil 1 – Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1
(1) Dieses Policey- und Strafgesetz gilt für den Kanton Basel. Sie ist
anwendbar auf alle Handlungen und Taten im Sinne dieses Gesetzes,
welche auf dem Gebiet des Kanton Basel erfolgen, gleich ob die beteiligten
Personen Bürger von Basel sind oder nicht.
(2) Auch für Handlungen und Taten, welche außerhalb des Kanton Basel
geschehen, kann dieses Gesetz angewendet werden, so ein Bürger von
Basel beteiligt ist.

Artikel 2
(1) Kein Verbrechen, keine Strafe ohne zum Zeitpunkt der Tat wirksames
Gesetz.
(2) Eine Strafe oder eine Nebenfolge darf nur nach dem zum Zeitpunkt
der Tat geltenden Gesetz verhängt werden.

Artikel 3
(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, in welcher der Beteiligte gehandelt
hat. Eine Tat ist an dem Ort begangen, an welchem ein Beteiligter
gehandelt hat oder die Folge des Handels eingetreten ist.

Artikel 4
(1) Strafen können bestehen in der Verhängung einer Geldbuße oder der
Verurteilung zu einer Kerkerhaft oder der Verurteilung zum Tode, oder
in der Verurteilung zu Straf- und Zwangsarbeit. Die höchst zulässige
Strafe für eine Tat bestimmt sich aus der verletzten Vorschrift. Wer eine
Tat versucht, kann milder bestraft werden.
(2) So einer durch eine verbotene Tat unrechten Vorteil erlangt hat,
kann ihm über die Geldbuße hinaus eine Zahlung auferlegt werden,
durch welche ihm der Gewinn genommen werden soll, und zwar über die
Pflicht zum Schadensausgleich gegenüber dem Geschädigten hinaus.
(3) Es kann als Folge einer verbotenen Tat ausgesprochen werden, daß
der Täter dem Geschädigten einen Ausgleich geben muß.



Teil 2 – Strafbestimmungen


Artikel 1 – Taten gegen Leib und Leben

(1) Wer einen anderen zu Tode bringt mit Schlägen auf den Kopf oder
anderer Gewalt, wird bestraft mit der maximal zulässigen Zahl an Tagen
Kerker oder dem Tode. Hat er solches gar gewaffnet und/oder gemeinsam
mit mehreren anderen Spiesgesellen getan, ist sein Verbrechen besonders
schwer. Hat er den Tod eines anderen ohne Absicht herbeigeführt, kann
die Strafe milder ausfallen.
(2) Wer einem anderen ein Auge oder ein Ohr oder eine Hand abhaut
oder ihn sonst am Leibe dauerhaft beschädigt mit Gewalt und
absichtlich, wird bestraft mit Kerker von mindestens einem Tag und bis
zu 10 Tagen und muß dem Geschädigten Geld bezahlen, in Höhe wie das
Gericht dies bestimmt.
(3) Wer teilnimmt an einer Schlägerei oder sonstwie einem anderen
Gewalt antut, wird bestraft, in dem er zahlen muß mindestens 10 Taler
an Strafe und er muß dem Geschlagenen eine Bußzahlung leisten nach
billiger Bemessung durch den Richter.
(4) Wer eine Weibsperson entführt, ohne sie in die Ehe zu nehmen, wird
bestraft mit Kerker und muß dem Vater der Weibsperson Buße zahlen im
Werte von zwei Kühen oder acht Schafen. Er soll stehen am Pranger für
einen Tag.

Artikel 2 – Taten gegen den Besitz und das Eigentum sowie die Redlichkeit
(1) Wer heimlich entwendet fremdes Gut, Vieh oder Nahrung, wird
bestraft, in dem er zahlen muss eine Geldstrafe, in Höhe wie das Gericht
dies bestimmt. Weiter kann er zum Pranger verurteilt werden.
(2) Wer einem anderen absichtlich Schaden auf dem Markt, sei es beim
Verkauf schlechtem Vieh, Sachgegenstände in fehlerhaftem Zustand
oder von zu geringem Wert, oder verdorbene Nahrung, muß dem
Geschädigtem den betrogenen Wert zurückzahlen, sowie Zahlen eine
Busse von mindestens 10 Taler.
(3) Wer alleine, oder in einer Gruppe, einem anderen mit Drohungen
oder Gewaltanwendung dessen Besitz, Vieh, Nahrung wegnimmt, wird
bestraft mit Kerker von mindestens 5 Tagen oder Geldstrafe, außerdem
dem Geschädigtem Geld zahlen, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt.
Tut er solches auf einsamer Landstraße soll die Strafe besonders schwer
sein.
(4) Wer dem Vieh eines anderen schlechtes antut, in dem er das Wasser
verunreinigt oder Faules unter das Futter mischt und das Vieh kommt zu
Schaden, muss zahlen dem Geschädigtem Geld als Ersatz in gleicher Höhe
des Wertes des Viehs sowie zahlen eine Busse von mindestens 20 Taler.
(5) Wer anzündet ein Haus oder eine Scheune oder ein anderes Gebäude
oder Waren, welche gelagert sind und die Ernte, wird bestraft, in dem er
zahlen muss mindestens 20 Taler und dem Geschädigtem Geld zahlen,
dessen Höhe das Gericht festlegt.
(6) Wer rodet im Wald des Kanton oder fremden Wald, ohne dazu
berechtigt zu sein und das Holz mitnimmt, wird bestraft wie ein Dieb.
(7) Wenn einer einer Weibsperson die Ehe mit falschem Sinne
anverspricht und so eine Verlobung vortäuscht, ohne sie rechtmäßig zu
seinem Weibe nehmen zu wollen, und verführt, wird bestraft mit
Geldstrafe von mindestens 20 Talern. Dazu muß er dem Vater der
Weibsperson eine billige Entschädigung nach Ermessen des Gerichts
zahlen.
(8 ) Wer Bier unrichtig mit Wasser, sei es rein und sauber oder
verschmutzt, vermischt und es so als Bier verkauft oder anderes ins Bier
hereinmischt, sei es in gut gebrautes Bier oder beim Brauen, wird
bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern und er muß am
Pranger stehen für mindestens einen Tag.

Artikel 3 – Taten gegen die Gemeinordnung
(1) Wer einen Aufruhr und Unfrieden im Kanton auf offenem Platze und
zum Schaden der gesetzmäßigen Ordnung in Basel fördert und dazu
aufruft, ihn leitet oder daran teilnimmt, wird bestraft mit Kerkerhaft
oder Geldstrafe und Stehen am Pranger und er kann verbannt werden
aus dem Kanton. Ist er der Rädelsführer, so wird er streng bestraft. Ist er
verleitet und verführt, so soll er milder bestraft werden. Kommt durch
einen solchen Aufruhr ein Bürger oder der Besitz eines Bürger zu
Schaden, sollen die Teilnehmer härter bestraft werden und ihnen der
schaden des Bürgers auferlegt werden.
(2) Stürmt einer das Rathaus, versucht es oder nimmt an einem solchen
Sturm auf das Rathaus von Basel teil, so wird er bestraft mit strenger
Kerkerhaft und Geldstrafe in Höhe des entstandenen Schadens und er soll
am Pranger stehen. Wer zu solchem Sturm aufruft und ihn leitet, wird
strenger bestraft. Erfolgt ein Rathaussturm auf Aufruf und mit Billigung
der Bürgerversammlung, so sind alle Teilnehmer des Sturmes straffrei,
weil sie haben gehandelt zum Wohl des Kanton.
(3) Wer im Bunde steht mit anderen Städten, Ländern und Herren,
Verbänden, Orden oder Gemeinschaften und mit ihnen konspiriert zum
Nachteil des Kanton Basel und ihnen Kunde bringt, dem Kanton zu
schaden, oder Frevel gegen die gesetzmäßige Ordnung des Kanton plant
und fördert, der wird bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3 Tagen
und Geldbuße und Stehen am Pranger. Wird so ein Krieg vom Zaun
gebrochen und Feinde kommen ins Land, so kann auch die Todesstrafe
ausgesprochen werden.
(4) Wer für fremde Fahnen den Waffendienst nimmt und so Söldner
genannt werden kann, und dies tut ohne sich vom Stadtkommandanten
von Basel eine Erlaubnis gegeben zu haben, der wird bestraft mit
Geldstrafe von mindestens 10 Talern und Stehen am Pranger und den
verdienten Sold muß er auch abgeben.
(5) Ist einem rechtmäßig eine Strafe auferlegt worden und zahlt er sie
nicht, so wird er bestraft mit Kerker, bis er seinen Pflichten nachkommt
und das ihm Auferlegte macht.
(6) Tut einer Unrat, totes Vieh, Abfälle, Mittel der Alchemie oder
sonstwas in einem Brunnen, so wird er bestraft mit mindestens 14 Tagen
Kerkerhaft, Geldstrafe von mindestens 40 Talern und er muß am
Pranger stehen. Kommt Vieh oder ein Bürger so zu Schaden, soll härter
bestraft werden.
(7) Ist einer ein Kenner der schwarzen Künste, verzaubert er andere mit
Sprüchen und Mitteln und totem Tier, bietet er Liebeszauber an, oder
wünscht er anderen zum Grausen Gottes Unheil auf den Hals oder behext
einen mit dem bösen Blick, so wird er verbrannt auf dem offenen
Marktplatz und sein Leib soll am Pranger ausgestellt werden.
(8 ) Verhaltet sich einer unmoralisch, sei es durch Urinieren in der
Öffentlichkeit, wüstes Reden in den Gassen, gröhlen und jaulen zu
Schlafenszeiten oder ähnlichen Taten die gegen gute Sitten verstössen, so
wird er Bestraft indem er zahlen muss Geld, mindestens 10 Taler. Ist sein
Verhalten besonders Unsittlich soll er auch stehen am Pranger.

Artikel 4 – Taten gegen den guten Ruf und Leumund
(1) Wer Übles berichtet in freier Rede über einen anderen, und es ist
unwahr und andere glauben es und mißtrauen nun zu Unrecht dem
Gescholtenen, so wird der Sprecher bestraft mit Geldstrafe von
mindestens 5 Talern und er muß auf offenem Platze die Wahrheit
bekennen und widerrufen. Schadet er durch sein übles Gerede dem
anderen schwer, so soll die Geldstrafe mindestens 10 Taler betragen.
(2) Schimpfen unter Verunglimpfung des Namens Gottes wird bestraft
von Gott und der Kirche. Wer aber einen anderen Bürger beleidigt und
ihm übles wüst in der Öffentlichkeit ins Gesicht sagt, mit bösen Worten,
wird bestraft mit Geldbuße von mindestens 3 Talern und er muß Stehen
am Pranger. Ist der Beleidigte gar Amtsträger des Kanton oder
Gottesmann so soll die Strafe Härter sein. Und der Täter soll den
Beschimpften öffentlich, auf freiem Platze um Vergebung und
Verzeihung bitten, demütiglich.
(3) Wer Unwahres sagt vor Gericht oder einem Büttel und falsches
Zeugnis ablegt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von
mindestens 15 Talern und er soll am Pranger stehen. Hat er auf das
Unwahre, Unlautere gar einen Eid geleistet, soll Kerkerhaft von
mindestens 5 Tagen oder Geldstrafe von mindestens 30 Talern seine
Strafe sein. Hat er mit dem Verbreiten der Unwahrheit gegen einen
anderen ein Eingreifen der Büttel gegen diesen verursacht, durch falsche
unredliche Anzeige, so sei seine Strafe Geldbuße von mindestens 25
Talern und Stehen am Pranger.

Artikel 5 – Taten im Amt
(1) Ist einer im Amt für den Kanton und hat Zugriff auf Waren oder Geld
der Bürgerschaft, sei es durch die Rathauskasse oder mit einem Mandat
des Kanton, und nimmt er die Waren oder das Geld für sich selbst oder
einen anderen, so wird er bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3
Tagen oder Geldstrafe und Stehen am Pranger; und das Geld und die
Waren muß er ersetzen. Ist der Schaden groß oder die Waren und das
Geld nicht zurückzubekommen, so soll die Strafe besonders hart sein.
Wird solches einem Bürgermeister im Amt vorgeworfen, so soll das
Verfahren vor Ablauf der Amtsperiode nur verfolgt werden, so ist
mindestens die Hälfte der Bürgerversammlung damit einverstanden.
(2)Wer ein Mandat des Kantons wider seine Bestimmung verwendet und
nicht im Rahmen der Mandatsbedingungen und -anweisungen
gebraucht, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 10 Talern und
Pranger. Wer ein fremdes Mandat, sei es von einem anderen
Gemeinwesen, fremd oder eidgenössisch, nutzt ohne Absprache und
Genehmigung des Bürgermeisters und so Waren auf den Markt von Basel
bringt, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 15 Talern und
Stehen am Pranger.
(3) Wenn eine Amtsperson wissentlich falsche unwahre Anzeige
erstattet, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 25 Talern und
Stehen am Pranger.
(4) Wer als Amtsperson ein Gerichtsverfahren unredlich zu behindern
sucht und verzögert und so den Lauf der Gerechtigkeit hemmt, wird
bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von mindestens 25 Talern und er
soll stehen am Pranger.
(5) Hat einer ein Amt des Kanton inne und übt er es mißbräuchlich aus
und überschreitet er seine vom Kanton verliehenen Befugnisse zum
Schaden des Kanton oder eines Bürgers, so wird er bestraft mit Kerkerhaft
oder Geldstrafe von mindestens 20 Talern und er soll stehen am Pranger.
(6) Verläßt ein gewählter Bürgermeister sein Amt und verläßt den
Kanton ohne rechtlichen Grund, so wird er bestraft mit Kerkerjaft oder
Geldstrafe in Höhe des entstandenen Schadens und er soll stehen am
Pranger. Gleiches gilt, vernächlässigt er sein Amt sträflich und übt es
nicht aus. Hat er einen Dispens der Bürgerversammlung ordentlich
erlangt, so soll er ohne Strafe sein.



Teil 3 – Der Dienst der Büttel


Artikel 1 – Aufgaben und Befugnisse der Büttel

(1) Die Büttel wachen über die Sicherheit und öffentliche Ordnung im
Kanton. Sie sind Träger der Policey des Kanton und einzig und allein
befugt, auf den Straßen der Stadt mit Kraft und Gewalt das Recht
durchzusetzen und solche zu üben. Der Kanton kann nur zur Abwehr von
Aufruhr und Rathaussturm andere betrauen.
(2) Kommt einem Büttel Kunde von Unrechtem und Verstößen gegen
Gesetze des Kanton zu Ohren oder zu Gesicht, so hat er Anzeige zu
erstatten und anderer Anzeige aufzunehmen und die Sache redlich
aufzuklären, so daß sie mit allen Beweisen einem Richter vorgelegt
werden kann. Besteht ein begründeter Verdacht, dürfen die Büttel in
jedes Haus, jede Scheune und auf jedes Feld gehen und es durchsuchen.
Und sie dürfen in Wagen schauen und in Taschen und Kisten und
Behältnisse jedweder Art und sich die Sachen darin zeigen lassen. Und
finden sie ein Beweisstück, dürfen sie es mit Beschlag belegen und
mitnehmen, um es dem Richter vorzulegen. Und sie dürfen lauschen
fremden Worten, ohne Scham, und von anderen Zeugnis verlangen, es
sei denn derjenige ist ein Priester oder eine Gerichtsperson mit Dienst im
Kanton Basel.
(3) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln
Mandate mit Geld gegeben, so daß sie auf dem Markt Käufe zur Kontrolle
bestehender Gesetze des Kanton durchführen können. Über solche
Einkäufe müssen die Büttel Buch führen und Rechnung legen dem
Rathaus.
(4) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln
Mandate mit Waren gegeben, mit denen sie Verwarnungsbußen und
Geldstrafen von verurteilten Bürgern einziehen sollen. Die Büttel müssen
die Bürger zur Zahlung der Strafe oder der Buße ordentlich anhalten und
von der vollstreckten Strafe oder eingezogenen Buße berichten.
(5) So auf eine Tat nur mit Geldstrafe bedroht ist und nicht Kerkerhaft
verhängt werden muß oder bei einer Tat, welche höchstens mit fünf
Tagen Kerkerhaft bestraft werden soll und der Täter das erste Mal etwas
verbotenes tut, sollen die Büttel den Täter verwarnen und sie können
ihm eine Verwarnungsbuße auferlegen in Höhe von höchstens der Hälfte
der höchstzulässigen Geldstrafe und mindestens 2 Talern und sie sollen
ihn auffordern, fortan nichts Verbotenes mehr zu tun und ihm mit
Gericht und Strafe drohen. Das Rathaus kann für solche
Verwarnungsbußen näheres verordnen und ihre Höhe im einzelnen
bestimmen.

Artikel 2 – Der Dienst der Büttel
(1) Die Büttel werden durch die Bürgerversammlung ernannt und
entlassen. Sie unterstehen seinem Wort, so er nicht einen anderen
bestimmt, der die Dienste der Büttel nach Recht und Gesetz leiten soll.
Nur ein Bürger von Basel kann Büttel sein.
(2) Oberster Büttel, mit eigenem Zugang ins Rathaus und einer
Dienststube dort, ist der Hauptbüttel von Basel, der ein mehrfarbiges
Band als Zeichen seines Amtes tragen soll und seine Schreiben und
Ausschreibungen unterzeichnen soll als „Hauptbüttel von Basel".
(3) Der Hauptbüttel sucht Büttel bzw. Hilfsbüttel zur Ausbildung aus und
schlägt ihre Ernennung und Entlassung der Bürgerversammlung vor.
Diese sollen tragen die Bezeichnung „Büttel von Basel" oder „Büttel z. A.
von Basel“ und ihre Schreiben und Ausschreibungen so unterzeichnen.
Der Hauptbüttel leitet die anderen Büttel im Dienst und achtet auf ihre
redliche Dienstausübung; er kann einen Stellvertreter ernennen.
(4) Die Büttel haben ein ausführliches und genaues Register der
verbotenen Taten und ausgesprochen Strafen (Strafregister) zu führen,
dessen Inhalte sein müssen:
„1. Datum der Klage: 2. Natur der Klage: 3. Name des Klägers: 4. Name
der Zeugen: 5. Datum des Verbrechens: 6. Ort, wo das Verbrechen
begangen wurde: 7. Zusammenfassung der Fakten: 8. Beweise: 9.
Aktivitäten des Büttels/Ausgang des Verfahrens“.

Artikel 3 – Ablauf der Einziehung von Verwarnungsbußen und Geldstrafen
(1) Ist rechtmäßig eine Geldstrafe ausgesprochen oder eine
Verwarnungsbuße verlangt, so wird dies eingezogen durch Verkauf von
Holz zum jeweiligen Preis, denen die verhängte Geldstrafe oder die
Verwarnungsbuße zugerechnet wird (Strafholz). Solches wird auf den
Markt gestellt und der Verurteilte oder Verwarnte muß es kaufen.
(2) Das Rathaus informiert den Verurteilten oder Verwarnten, das sein
Strafholz auf dem Markt steht. Er hat das Holz binnen einer Frist von drei
Tagen nach der Information zu kaufen.
(3) Weigert sich der Täter die Strafe zu bezahlen, wird das Verfahren an
das Gericht gegeben.

Im Namen der Bürgerversammlung,
Nox
Bürgermeister der Stadt Basel
17. April 1457

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 Betreff des Beitrags: Sicherheitsverordnung
BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:40 
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Beiträge: 433
Sicherheitsverordnung

Sehr geehrte Bürger und Reisende,

die Bürgerversammlung Basels hat beschlossen den „Schwarzen Adel“ als
gefährlich einzustufen. Diesem Adel sowie allen ihm nahen Personen und
Gruppierungen wird der Zugang zum Kanton Basel versagt. Bei Verstoß
folgt eine Anklage vor dem kantonalen Gericht. In einem solchen Fall
wird eine Haftstrafe von bis zu 3 Tagen mit nachfolgender Ausweisung
vorgesehen.

Basel stellt damit klar, dass es sich nicht mit den Zielen des Schwarzen
Adels identifiziert und diese als extrem gefährlich für die Ordnung der
Eidgenossenschaft, als auch für seine Souveränität erkennt.

Im Auftrag Basels,
Nox
Bürgermeister Basels
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 Betreff des Beitrags: Wirtschaftsverordnung
BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:41 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
Beiträge: 433
Wirtschaftsverordnung

Sehr geehrte Mitbürger,

in Basel geltende folgende Preisregelungen für Jobangebote:
16 Taler bei geforderten 0 EP
18 Taler bei geforderten 1-10 EP
20 Taler bei geforderten 11-19 EP

Ferner wird die Spekulation unter schwere Strafe gestellt.

Diese Verordnung tritt ab dem 18. April 1457 in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen,
Nox
Bürgermeister Basels
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BeitragVerfasst: Sa 4. Jul 2009, 15:42 
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Registriert: Fr 1. Feb 2008, 15:12
Beiträge: 433
Gerichtsordnung Schöffengericht des Kanton Basel

verkündet am 23. Mai 1457 als Gesetz der Bürgerversammlung
in Kraft getreten am 23. Mai 1457



Einleitung
Zweck

Dieses Gesetz dient der Regelung des Gerichtswesens im Kanton Basel.

Zuständigkeit
Das Basler Kantonsgericht spricht recht bei allen Vergehen gegen das
Gesetz, der Verfassung und die Verordnungen des Kantons Basel.

Teil 1, Wahlen


Artikel 1a- Wahl des Hauptschöffen
(1) Das Volk wählt einen Hauptschöffen und 2 Beisitze welche sich um
kleine Übertretungen kümmern.
(2) Die Wahl zum Hauptschöffen ist immer am 15. Amtstag des
Bürgermeisters.
(3) Als Hauptschöffe darf jeder Bürger und jede Bürgerin von Basel ab LV
1kandidieren.
(4) Der Bürgermeister oder seine Vertretung kündigt die Wahl 5 Tage
vor dem Abstimmungstermin an und Organisiert sie öffentlich in der
Bürgerversammlung,
(b) ist der der Bürgermeister im Kloster oder inaktiv, übernimmt diese
Aufgabe der seine Vertretung.
(3) Schöffen Kandidaten können sich nach der Ankündigung im selben
Threat aufstellen lassen.
(4) Die Abstimmung findet öffentlich in der Bürgerversammlung statt.
(5) Die Abstimmung endet am 20. Amtstag des Bürgermeisters.
(6) Kommt es zu einer Stimmengleichheit (Patt) Situation bei der
Amtswahl der Senatoren, kann der Bürgermeister- nach KV, Teil 2,
Artikel 4 (4)- den Stichentscheid fällen.
(7) Die Amtszeit der Schöffen (Hauptschöffe und Beisitze) beträgt 30 Tage.

Artikel 2- Wahl der Beisitzer
(1) Das erstinstanzliche Urteil kann nach Abschluss eines Verfahren, von
einem der beiden Involvierten Parteien, in eine zweite Instanz
weitergezogen werden.
(b) Dies muss mindestens 7 Tage nach Abschluss des Verfahren öffentlich
im selben Thread, in welchem das erste Verfahren stattgefunden hatte,
bekanntgegeben werden.
(2) Wird das erstinstanzliche Urteil weiter gezogen,führen dieses
Verfahren die selben Schöffen wie im erstinstanzlichen Verfahren.
(3) Zum Beisitzer kann jeder Bürger Basels Kandidieren.
(4) Der Hauptschöffe bereitet die Wahl in der Bürgerversammlung Basels
vor und lässt dem Volk 3 Tage Zeit sich zur Wahl zum Beisitzer zu stellen.
(5) Die Wahl zum Beisitzer dauert nach der Aufstellungszeit 2 Tage.
(b) Stimmberechtigt ist jeder Basler Bürger.
(6) Kommt es zu einer Stimmengleichheit (Patt) Situation bei der Wahl
zum Beisitzer, kann der Bürgermeister den Stichentscheid fällen.
(7) Beisitzer sind wie der Hauptschöffe 30 Tage im Amt.

Teil 2, Aufgaben

Artikel 1- Aufgaben des Hauptschöffen

(1) Der Hauptschöffe fällt Urteile bei kleineren, erstinstanzlich vergehen,
zusammen mit den Beisitzen.
(2) Der Hauptschöffe fällt zusammen mit den beiden Beisitzer das Urteil.
(3) Der Hauptschöffe entscheidet nach dem Urteil auch über die Höhe der
Strafe gemeinsam mit den Beisitzen. Er Orientiert sich dabei an das
Strafgesetzbuch.
(4) Der Hauptschöffe Organisiert die Verfahren, und gibt es
gegebenenfalls an den Bürgermeister weiter, welcher es dann bei der
Provinz einreicht.
(5 )Der Hauptschöffe weist jedem Angeklagten, welcher keinen eigenen
Verteidiger vorweisen kann, einen Zivilen Anwalt als dessen
Rechtsbeistand zu.
(b) Als Zivilen Anwalt kann jeder Bürger Basels, der sich freiwillig zur
Verfügung stellt, in Frage kommen.

Artikel 2- Aufgaben der Beisitzer
(1) Die Beisitzer fällen zusammen mit dem Hauptschöffen das Urteil.

Artikel 3- Aufgaben der Gerichtsdiener
(1) Die Schöffen können zu ihrer Unterstützung Gerichtsdiener einstellen.
(2) Die Aufgabenbereiche der Gerichtsdiener werden vom
Hauptschöffe,nach Absprache mit den Beisitzen, eingeteilt und müssen
von diesem öffentlich bekannt gegeben werden.
(3) Sie haben in ihren Aufgabenbereichen die selbe Befugnisse, wie die
Schöffen, ausser das Sprechen von Recht und bestimmen des Strafmasses,
wobei im Zweifel das Wort der Schöffen das ausschlaggebende ist.



Teil 3, Verfahren

Artikel 1- Einleitung der Verfahren

(1) Ein Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn eine Person, ein
Verein/Organisation, ein Staat, eine Stadt, ein Dorf eine Klage beim
Schöffengericht anmeldet.
(2) Die Schöffen, oder eine vom den Schöffen dazu befugte Person, prüft
die Klage. Diese haben das Recht, die Klage begründet zurückweisen.
(3) Ist der Kläger mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er die
Klage ein weiteres mal dem Schöffengericht "erzwingend" vorlegen. Das
Gericht ist dann verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen.
(a) Eine erste Zurückweisung seitens des Gerichts soll als "Empfehlung"
verstanden werden, falls das Gericht der Meinung ist, das die Klage keine
realistische Chance auf Erfolg hat.


Artikel 2- Verfahren Vorbereitungen.
(1) Ist eine Klage vom Gericht nicht zurückgewiesen worden, oder wurde
das Verfahren "erzwingend" eingereicht worden, eröffnet diese ein
Gerichtsverfahren.
(a)Der Hauptschöffe, der ein Verfahren eröffnet, bleibt bei diesem
Hauptschöffe, auch über seine Amtszeit hinaus.
(2) Die Schöffen haben die Verfahren, von sich selbst oder von einem
Gerichtsdiener, vorzubereiten. Zur Vorbereitung gehören:
(a) Festlegung des Gerichtstermins, welcher sein muss mindestens eine
Woche nach Veröffentlichung des Termins. Der Termin ist im Forum „Die
Hallen von Basel“ zu veröffentlichen.
(b) Anmeldung der Anwälte entgegen nehmen, welche bis zum
Gerichtstermin eingegangen sein müssen.
(d) Anmeldung der Zeugen entgegen nehmen, welche bis zum
Gerichtstermin eingegangen sein müssen.
(3) Ein Verfahren gegen ein Mitglied des Gemeinderates oder den
Bürgermeister wegen Amtsmissbrauches wird direkt als zweitinstanzlich
eingestuft
(4) Wenn der angeklagten Partei einem Zivilanwalt zugewiesen wird, so
kann dieser, der Zivilanwalt, zu Prozessbeginn eine Terminverschiebung
von maximal 3 Tagen beantragen, damit dieser sich auf den Prozess
vorbereiten kann.

Artikel 3- Zugelassen
(1) Der Verfahren sind öffentlich und kann von jedermann und jederfrau
verfolgt werden.
(2) Der Kläger und der Angeklagte müssen einen Person stellen, die sie im
Gericht Vertritt.
(3) Der Kläger und der Angeklagte dürfen nicht selbst Klagen oder
Verteidigen.
(4) Beweise (Screenshots) sind nur in Brieflicher oder in Form eines
Aushangs gültig.

Artikel 4- das Verfahren

(1) Am Tag des Gerichtstermin eröffnet der Hauptschöffe im Forum „Die
Hallen von Basel“ einen neuen Threat mit dem Titel „Verfahren, * Kläger
* gegen * Angeklagter *“
(2) Im ersten Post erläutert der Hauptschöffe die genau Anzeige, die
Namen des Klägers und des Angeklagten sowie dessen Anwälte sowie den
Ablauf des Verfahrens im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Anklage erläutert dem Angeklagten die genauen Anklageschrift.
(4) Der Angeklagte Antwortet mit, „schuldig“, oder, „nicht schuldig“
(5)Aussage des Klägers.
(a)Der Kläger muss seine Aussage binnen eines Tages(24h) machen,
nachdem die Schöffen dies verlangen. Der Kläger kann bei den Schöffen
eine Verlängerung dieser Frist einfordern.
(b)Sagt der Kläger nicht aus, auch wenn einer der Schöffen ihn darauf
aufmerksam machte, können die Schöffen eine Ordnungsbusse
aussprechen
(6)Anhörung des Angeklagten.
(a)Der Angeklagte muss seine Aussage binnen eines Tages(24h) machen,
nachdem die Schöffen dies verlangn. Der Angeklagte kann bei den
Schöffen eine Verlängerung dieser Frist einfordern.
(b)Sagt der Angeklagte nicht aus, auch wenn einer der Schöffen ihn
darauf aufmerksam machte, können die Schöffen eine Ordnungsbusse
aussprechen.
(5) Sichtung der Beweise.
(b) Die Anklage präsentiert die Beweise einzeln, nach jedem Beweis hat
die Verteidigung die Möglichkeit sich zum Beweis zu äussern.
(b) Anschließend präsentiert die Verteidigung ihre Beweise einzeln, nach
jedem Beweis hat die Anklage die Möglichkeit, sich zum Beweis zu äussern.
(6) Abwechselnde Anhörung der Zeugen.
(a) Die Anklage hat den ersten Zeugen zu stellen
(b) Daraufhin hat kann die Verteidigung einen Entlastungszeugen rufen.
(c) Dies wird solange abgewechselt, bis eine Partei keine Zeugen mehr
hat, dann werden die restlichen Zeugen der anderen Partei
hintereinander angehört.
(d)Jeder Zeuge muss seine Aussage binnen eines Tages(24h) machen,
nachdem die Schöffen dies verlangen. Der Zeuge kann bei den Schöffen
eine Verlängerung dieser Frist einfordern.
(e)Sagt der Zeuge nicht aus, auch wenn einer der Schöffen ihn darauf
aufmerksam machte, können die Schöffen eine Ordnungsbusse
aussprechen.
(f)Der Zeuge kann von einem seine Aussage verweigern, muss dies aber
vor Gericht in mündlicher oder schriftlicher Form bekunden.
(7) Plädoyer der Anklage.
(a)Die Anklage muss sein Plädoyer binnen eines Tages(24h) machen,
nachdem die Schöffen dies verlangen. Die Anklage kann bei den Schöffen
eine Verlängerung dieser Frist einfordern.
(b)Hält die Anklage ihr Plädoyer nicht, auch wenn einer der Schöffen sie
darauf aufmerksam machte, können die Schöffen eine Ordnungsbusse
aussprechen.
(c) Plädoyer der Verteidigung.
(a)Der Verteidiger muss sein Plädoyer binnen eines Tages(24h) halten,
nachdem die Schöffen dies verlangen. Der Verteidiger kann bei den
Schöffen eine Verlängerung dieser Frist einfordern.
(b)Hält der Verteidiger sein Plädoyer nicht, auch wenn einer der
Schöffen ihn darauf aufmerksam machte, können die Schöffen eine
Ordnungsbusse aussprechen.
(9) Entscheidung durch das Gericht, durch „schuldig“ oder „nicht
schuldig“ sprechung.
(b) Bei einem zweitinstanzlichem Verfahren hat einer der Beisitzer die
erste Entscheidung zu fällen, dann der Hauptschöffe, dann der zweite
Beisitzer.
(10) Die Schöffen legen gemeinsam die Höhe der Strafe fest.
(11) Kommt es innerhalb von 7 Tagen zu keiner Übereinstimmung der
Schöffen und zu keinem Urteil, giltet der Angeklagte als freigesprochen.


Artikel 5- Ignorieren des Gerichts
(1)Ignoriert ein Angeklagter die Aufforderung zur Kooperation mit dem
Gericht, das heisst, er meldet sich nicht um seine Aussage zu machen,
reagiert auf keine Fragen oder gar Einladungen,, so hat er kein Recht auf
ein Verfahren.
(2)Hat ein angeklagter kein Recht auf ein Verfahren, so sichten die
Schöffen lediglich die Beweise und Aussage des Klägers und legen dann
das Urteil fest. Der Angeklagte ist in jedem Fall als Schuldig zu
betrachten.
(3)Dies tritt jedoch erst ein, wenn dem Kläger eine Woche zeit gelassen
worden ist zu Antworten und er mindestens 3 mal brieflich aufgefordert
worden ist.
(3)Die einzige Ausnahme gilt für angeklagte Personen, welche in dieser
Zeit in einem Kloster sind. Sie haben weiterhin ein anrecht auf ein
Ordentliches Verfahren.


Teil 4, Nachträgliches

Artikel 1- Gerichtskosten

(1) Der Verurteilte trägt die Gerichtskosten. Pro komplette Seite (im
Forum) kostet das Verfahren 8 Taler.
(2) Beiträge nach dem Urteilsspruch muss der Verurteilte nicht bezahlen.
(3) Wurde der Angeklagte Freigesprochen, trägt der Kläger die
Gerichtskosten.
(4) Die Gerichtskosten sind vom Bürgermeister über den öffentlichen
Markt einzutreiben.

Artikel 2- Strafregister
(1) Nach Fällung des Urteils haben die Büttel das Strafregister
entsprechend anzupassen, bei schuldig muss im Strafregister die höhe
der Strafe angegeben werden, und ob die Strafe erfüllt wurde oder "noch"
nicht.
(2) Bei Unschuld Sprechung wird der Eintrag nicht gelöscht, sondern mit
einem „unschuldig“ zu ergänzen.

Artikel 3- Ordnungsbussen

(1) Das Schöffengericht hat die Möglichkeit, bei unsittlichem Benehmen,
während der Verhandlung Ordnungsbussen bis maximal 10 Talern zu
verhängen.
(2)Ordnungsbussen können während eines laufenden Verfahrens nicht
angefochten werden.

Sonstiges

(1) Als Anwalt sind auch NPC Charakter zugelassen, wenn sich kein
Anwalt findet.

Im Namen der Bürgerversammlung,
Nox
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