Policey- und StrafgesetzTeil 1 – Geltungsbereich und Allgemeine BestimmungenArtikel 1(1) Dieses Policey- und Strafgesetz gilt für den Kanton Basel. Sie ist
anwendbar auf alle Handlungen und Taten im Sinne dieses Gesetzes,
welche auf dem Gebiet des Kanton Basel erfolgen, gleich ob die beteiligten
Personen Bürger von Basel sind oder nicht.
(2) Auch für Handlungen und Taten, welche außerhalb des Kanton Basel
geschehen, kann dieses Gesetz angewendet werden, so ein Bürger von
Basel beteiligt ist.
Artikel 2(1) Kein Verbrechen, keine Strafe ohne zum Zeitpunkt der Tat wirksames
Gesetz.
(2) Eine Strafe oder eine Nebenfolge darf nur nach dem zum Zeitpunkt
der Tat geltenden Gesetz verhängt werden.
Artikel 3(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, in welcher der Beteiligte gehandelt
hat. Eine Tat ist an dem Ort begangen, an welchem ein Beteiligter
gehandelt hat oder die Folge des Handels eingetreten ist.
Artikel 4(1) Strafen können bestehen in der Verhängung einer Geldbuße oder der
Verurteilung zu einer Kerkerhaft oder der Verurteilung zum Tode, oder
in der Verurteilung zu Straf- und Zwangsarbeit. Die höchst zulässige
Strafe für eine Tat bestimmt sich aus der verletzten Vorschrift. Wer eine
Tat versucht, kann milder bestraft werden.
(2) So einer durch eine verbotene Tat unrechten Vorteil erlangt hat,
kann ihm über die Geldbuße hinaus eine Zahlung auferlegt werden,
durch welche ihm der Gewinn genommen werden soll, und zwar über die
Pflicht zum Schadensausgleich gegenüber dem Geschädigten hinaus.
(3) Es kann als Folge einer verbotenen Tat ausgesprochen werden, daß
der Täter dem Geschädigten einen Ausgleich geben muß.
Teil 2 – Strafbestimmungen
Artikel 1 – Taten gegen Leib und Leben(1) Wer einen anderen zu Tode bringt mit Schlägen auf den Kopf oder
anderer Gewalt, wird bestraft mit der maximal zulässigen Zahl an Tagen
Kerker oder dem Tode. Hat er solches gar gewaffnet und/oder gemeinsam
mit mehreren anderen Spiesgesellen getan, ist sein Verbrechen besonders
schwer. Hat er den Tod eines anderen ohne Absicht herbeigeführt, kann
die Strafe milder ausfallen.
(2) Wer einem anderen ein Auge oder ein Ohr oder eine Hand abhaut
oder ihn sonst am Leibe dauerhaft beschädigt mit Gewalt und
absichtlich, wird bestraft mit Kerker von mindestens einem Tag und bis
zu 10 Tagen und muß dem Geschädigten Geld bezahlen, in Höhe wie das
Gericht dies bestimmt.
(3) Wer teilnimmt an einer Schlägerei oder sonstwie einem anderen
Gewalt antut, wird bestraft, in dem er zahlen muß mindestens 10 Taler
an Strafe und er muß dem Geschlagenen eine Bußzahlung leisten nach
billiger Bemessung durch den Richter.
(4) Wer eine Weibsperson entführt, ohne sie in die Ehe zu nehmen, wird
bestraft mit Kerker und muß dem Vater der Weibsperson Buße zahlen im
Werte von zwei Kühen oder acht Schafen. Er soll stehen am Pranger für
einen Tag.
Artikel 2 – Taten gegen den Besitz und das Eigentum sowie die Redlichkeit(1) Wer heimlich entwendet fremdes Gut, Vieh oder Nahrung, wird
bestraft, in dem er zahlen muss eine Geldstrafe, in Höhe wie das Gericht
dies bestimmt. Weiter kann er zum Pranger verurteilt werden.
(2) Wer einem anderen absichtlich Schaden auf dem Markt, sei es beim
Verkauf schlechtem Vieh, Sachgegenstände in fehlerhaftem Zustand
oder von zu geringem Wert, oder verdorbene Nahrung, muß dem
Geschädigtem den betrogenen Wert zurückzahlen, sowie Zahlen eine
Busse von mindestens 10 Taler.
(3) Wer alleine, oder in einer Gruppe, einem anderen mit Drohungen
oder Gewaltanwendung dessen Besitz, Vieh, Nahrung wegnimmt, wird
bestraft mit Kerker von mindestens 5 Tagen oder Geldstrafe, außerdem
dem Geschädigtem Geld zahlen, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt.
Tut er solches auf einsamer Landstraße soll die Strafe besonders schwer
sein.
(4) Wer dem Vieh eines anderen schlechtes antut, in dem er das Wasser
verunreinigt oder Faules unter das Futter mischt und das Vieh kommt zu
Schaden, muss zahlen dem Geschädigtem Geld als Ersatz in gleicher Höhe
des Wertes des Viehs sowie zahlen eine Busse von mindestens 20 Taler.
(5) Wer anzündet ein Haus oder eine Scheune oder ein anderes Gebäude
oder Waren, welche gelagert sind und die Ernte, wird bestraft, in dem er
zahlen muss mindestens 20 Taler und dem Geschädigtem Geld zahlen,
dessen Höhe das Gericht festlegt.
(6) Wer rodet im Wald des Kanton oder fremden Wald, ohne dazu
berechtigt zu sein und das Holz mitnimmt, wird bestraft wie ein Dieb.
(7) Wenn einer einer Weibsperson die Ehe mit falschem Sinne
anverspricht und so eine Verlobung vortäuscht, ohne sie rechtmäßig zu
seinem Weibe nehmen zu wollen, und verführt, wird bestraft mit
Geldstrafe von mindestens 20 Talern. Dazu muß er dem Vater der
Weibsperson eine billige Entschädigung nach Ermessen des Gerichts
zahlen.
(8 ) Wer Bier unrichtig mit Wasser, sei es rein und sauber oder
verschmutzt, vermischt und es so als Bier verkauft oder anderes ins Bier
hereinmischt, sei es in gut gebrautes Bier oder beim Brauen, wird
bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern und er muß am
Pranger stehen für mindestens einen Tag.
Artikel 3 – Taten gegen die Gemeinordnung(1) Wer einen Aufruhr und Unfrieden im Kanton auf offenem Platze und
zum Schaden der gesetzmäßigen Ordnung in Basel fördert und dazu
aufruft, ihn leitet oder daran teilnimmt, wird bestraft mit Kerkerhaft
oder Geldstrafe und Stehen am Pranger und er kann verbannt werden
aus dem Kanton. Ist er der Rädelsführer, so wird er streng bestraft. Ist er
verleitet und verführt, so soll er milder bestraft werden. Kommt durch
einen solchen Aufruhr ein Bürger oder der Besitz eines Bürger zu
Schaden, sollen die Teilnehmer härter bestraft werden und ihnen der
schaden des Bürgers auferlegt werden.
(2) Stürmt einer das Rathaus, versucht es oder nimmt an einem solchen
Sturm auf das Rathaus von Basel teil, so wird er bestraft mit strenger
Kerkerhaft und Geldstrafe in Höhe des entstandenen Schadens und er soll
am Pranger stehen. Wer zu solchem Sturm aufruft und ihn leitet, wird
strenger bestraft. Erfolgt ein Rathaussturm auf Aufruf und mit Billigung
der Bürgerversammlung, so sind alle Teilnehmer des Sturmes straffrei,
weil sie haben gehandelt zum Wohl des Kanton.
(3) Wer im Bunde steht mit anderen Städten, Ländern und Herren,
Verbänden, Orden oder Gemeinschaften und mit ihnen konspiriert zum
Nachteil des Kanton Basel und ihnen Kunde bringt, dem Kanton zu
schaden, oder Frevel gegen die gesetzmäßige Ordnung des Kanton plant
und fördert, der wird bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3 Tagen
und Geldbuße und Stehen am Pranger. Wird so ein Krieg vom Zaun
gebrochen und Feinde kommen ins Land, so kann auch die Todesstrafe
ausgesprochen werden.
(4) Wer für fremde Fahnen den Waffendienst nimmt und so Söldner
genannt werden kann, und dies tut ohne sich vom Stadtkommandanten
von Basel eine Erlaubnis gegeben zu haben, der wird bestraft mit
Geldstrafe von mindestens 10 Talern und Stehen am Pranger und den
verdienten Sold muß er auch abgeben.
(5) Ist einem rechtmäßig eine Strafe auferlegt worden und zahlt er sie
nicht, so wird er bestraft mit Kerker, bis er seinen Pflichten nachkommt
und das ihm Auferlegte macht.
(6) Tut einer Unrat, totes Vieh, Abfälle, Mittel der Alchemie oder
sonstwas in einem Brunnen, so wird er bestraft mit mindestens 14 Tagen
Kerkerhaft, Geldstrafe von mindestens 40 Talern und er muß am
Pranger stehen. Kommt Vieh oder ein Bürger so zu Schaden, soll härter
bestraft werden.
(7) Ist einer ein Kenner der schwarzen Künste, verzaubert er andere mit
Sprüchen und Mitteln und totem Tier, bietet er Liebeszauber an, oder
wünscht er anderen zum Grausen Gottes Unheil auf den Hals oder behext
einen mit dem bösen Blick, so wird er verbrannt auf dem offenen
Marktplatz und sein Leib soll am Pranger ausgestellt werden.
(8 ) Verhaltet sich einer unmoralisch, sei es durch Urinieren in der
Öffentlichkeit, wüstes Reden in den Gassen, gröhlen und jaulen zu
Schlafenszeiten oder ähnlichen Taten die gegen gute Sitten verstössen, so
wird er Bestraft indem er zahlen muss Geld, mindestens 10 Taler. Ist sein
Verhalten besonders Unsittlich soll er auch stehen am Pranger.
Artikel 4 – Taten gegen den guten Ruf und Leumund(1) Wer Übles berichtet in freier Rede über einen anderen, und es ist
unwahr und andere glauben es und mißtrauen nun zu Unrecht dem
Gescholtenen, so wird der Sprecher bestraft mit Geldstrafe von
mindestens 5 Talern und er muß auf offenem Platze die Wahrheit
bekennen und widerrufen. Schadet er durch sein übles Gerede dem
anderen schwer, so soll die Geldstrafe mindestens 10 Taler betragen.
(2) Schimpfen unter Verunglimpfung des Namens Gottes wird bestraft
von Gott und der Kirche. Wer aber einen anderen Bürger beleidigt und
ihm übles wüst in der Öffentlichkeit ins Gesicht sagt, mit bösen Worten,
wird bestraft mit Geldbuße von mindestens 3 Talern und er muß Stehen
am Pranger. Ist der Beleidigte gar Amtsträger des Kanton oder
Gottesmann so soll die Strafe Härter sein. Und der Täter soll den
Beschimpften öffentlich, auf freiem Platze um Vergebung und
Verzeihung bitten, demütiglich.
(3) Wer Unwahres sagt vor Gericht oder einem Büttel und falsches
Zeugnis ablegt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von
mindestens 15 Talern und er soll am Pranger stehen. Hat er auf das
Unwahre, Unlautere gar einen Eid geleistet, soll Kerkerhaft von
mindestens 5 Tagen oder Geldstrafe von mindestens 30 Talern seine
Strafe sein. Hat er mit dem Verbreiten der Unwahrheit gegen einen
anderen ein Eingreifen der Büttel gegen diesen verursacht, durch falsche
unredliche Anzeige, so sei seine Strafe Geldbuße von mindestens 25
Talern und Stehen am Pranger.
Artikel 5 – Taten im Amt(1) Ist einer im Amt für den Kanton und hat Zugriff auf Waren oder Geld
der Bürgerschaft, sei es durch die Rathauskasse oder mit einem Mandat
des Kanton, und nimmt er die Waren oder das Geld für sich selbst oder
einen anderen, so wird er bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3
Tagen oder Geldstrafe und Stehen am Pranger; und das Geld und die
Waren muß er ersetzen. Ist der Schaden groß oder die Waren und das
Geld nicht zurückzubekommen, so soll die Strafe besonders hart sein.
Wird solches einem Bürgermeister im Amt vorgeworfen, so soll das
Verfahren vor Ablauf der Amtsperiode nur verfolgt werden, so ist
mindestens die Hälfte der Bürgerversammlung damit einverstanden.
(2)Wer ein Mandat des Kantons wider seine Bestimmung verwendet und
nicht im Rahmen der Mandatsbedingungen und -anweisungen
gebraucht, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 10 Talern und
Pranger. Wer ein fremdes Mandat, sei es von einem anderen
Gemeinwesen, fremd oder eidgenössisch, nutzt ohne Absprache und
Genehmigung des Bürgermeisters und so Waren auf den Markt von Basel
bringt, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 15 Talern und
Stehen am Pranger.
(3) Wenn eine Amtsperson wissentlich falsche unwahre Anzeige
erstattet, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 25 Talern und
Stehen am Pranger.
(4) Wer als Amtsperson ein Gerichtsverfahren unredlich zu behindern
sucht und verzögert und so den Lauf der Gerechtigkeit hemmt, wird
bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von mindestens 25 Talern und er
soll stehen am Pranger.
(5) Hat einer ein Amt des Kanton inne und übt er es mißbräuchlich aus
und überschreitet er seine vom Kanton verliehenen Befugnisse zum
Schaden des Kanton oder eines Bürgers, so wird er bestraft mit Kerkerhaft
oder Geldstrafe von mindestens 20 Talern und er soll stehen am Pranger.
(6) Verläßt ein gewählter Bürgermeister sein Amt und verläßt den
Kanton ohne rechtlichen Grund, so wird er bestraft mit Kerkerjaft oder
Geldstrafe in Höhe des entstandenen Schadens und er soll stehen am
Pranger. Gleiches gilt, vernächlässigt er sein Amt sträflich und übt es
nicht aus. Hat er einen Dispens der Bürgerversammlung ordentlich
erlangt, so soll er ohne Strafe sein.
Teil 3 – Der Dienst der Büttel
Artikel 1 – Aufgaben und Befugnisse der Büttel(1) Die Büttel wachen über die Sicherheit und öffentliche Ordnung im
Kanton. Sie sind Träger der Policey des Kanton und einzig und allein
befugt, auf den Straßen der Stadt mit Kraft und Gewalt das Recht
durchzusetzen und solche zu üben. Der Kanton kann nur zur Abwehr von
Aufruhr und Rathaussturm andere betrauen.
(2) Kommt einem Büttel Kunde von Unrechtem und Verstößen gegen
Gesetze des Kanton zu Ohren oder zu Gesicht, so hat er Anzeige zu
erstatten und anderer Anzeige aufzunehmen und die Sache redlich
aufzuklären, so daß sie mit allen Beweisen einem Richter vorgelegt
werden kann. Besteht ein begründeter Verdacht, dürfen die Büttel in
jedes Haus, jede Scheune und auf jedes Feld gehen und es durchsuchen.
Und sie dürfen in Wagen schauen und in Taschen und Kisten und
Behältnisse jedweder Art und sich die Sachen darin zeigen lassen. Und
finden sie ein Beweisstück, dürfen sie es mit Beschlag belegen und
mitnehmen, um es dem Richter vorzulegen. Und sie dürfen lauschen
fremden Worten, ohne Scham, und von anderen Zeugnis verlangen, es
sei denn derjenige ist ein Priester oder eine Gerichtsperson mit Dienst im
Kanton Basel.
(3) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln
Mandate mit Geld gegeben, so daß sie auf dem Markt Käufe zur Kontrolle
bestehender Gesetze des Kanton durchführen können. Über solche
Einkäufe müssen die Büttel Buch führen und Rechnung legen dem
Rathaus.
(4) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln
Mandate mit Waren gegeben, mit denen sie Verwarnungsbußen und
Geldstrafen von verurteilten Bürgern einziehen sollen. Die Büttel müssen
die Bürger zur Zahlung der Strafe oder der Buße ordentlich anhalten und
von der vollstreckten Strafe oder eingezogenen Buße berichten.
(5) So auf eine Tat nur mit Geldstrafe bedroht ist und nicht Kerkerhaft
verhängt werden muß oder bei einer Tat, welche höchstens mit fünf
Tagen Kerkerhaft bestraft werden soll und der Täter das erste Mal etwas
verbotenes tut, sollen die Büttel den Täter verwarnen und sie können
ihm eine Verwarnungsbuße auferlegen in Höhe von höchstens der Hälfte
der höchstzulässigen Geldstrafe und mindestens 2 Talern und sie sollen
ihn auffordern, fortan nichts Verbotenes mehr zu tun und ihm mit
Gericht und Strafe drohen. Das Rathaus kann für solche
Verwarnungsbußen näheres verordnen und ihre Höhe im einzelnen
bestimmen.
Artikel 2 – Der Dienst der Büttel(1) Die Büttel werden durch die Bürgerversammlung ernannt und
entlassen. Sie unterstehen seinem Wort, so er nicht einen anderen
bestimmt, der die Dienste der Büttel nach Recht und Gesetz leiten soll.
Nur ein Bürger von Basel kann Büttel sein.
(2) Oberster Büttel, mit eigenem Zugang ins Rathaus und einer
Dienststube dort, ist der Hauptbüttel von Basel, der ein mehrfarbiges
Band als Zeichen seines Amtes tragen soll und seine Schreiben und
Ausschreibungen unterzeichnen soll als „Hauptbüttel von Basel".
(3) Der Hauptbüttel sucht Büttel bzw. Hilfsbüttel zur Ausbildung aus und
schlägt ihre Ernennung und Entlassung der Bürgerversammlung vor.
Diese sollen tragen die Bezeichnung „Büttel von Basel" oder „Büttel z. A.
von Basel“ und ihre Schreiben und Ausschreibungen so unterzeichnen.
Der Hauptbüttel leitet die anderen Büttel im Dienst und achtet auf ihre
redliche Dienstausübung; er kann einen Stellvertreter ernennen.
(4) Die Büttel haben ein ausführliches und genaues Register der
verbotenen Taten und ausgesprochen Strafen (Strafregister) zu führen,
dessen Inhalte sein müssen:
„1. Datum der Klage: 2. Natur der Klage: 3. Name des Klägers: 4. Name
der Zeugen: 5. Datum des Verbrechens: 6. Ort, wo das Verbrechen
begangen wurde: 7. Zusammenfassung der Fakten: 8. Beweise: 9.
Aktivitäten des Büttels/Ausgang des Verfahrens“.
Artikel 3 – Ablauf der Einziehung von Verwarnungsbußen und Geldstrafen(1) Ist rechtmäßig eine Geldstrafe ausgesprochen oder eine
Verwarnungsbuße verlangt, so wird dies eingezogen durch Verkauf von
Holz zum jeweiligen Preis, denen die verhängte Geldstrafe oder die
Verwarnungsbuße zugerechnet wird (Strafholz). Solches wird auf den
Markt gestellt und der Verurteilte oder Verwarnte muß es kaufen.
(2) Das Rathaus informiert den Verurteilten oder Verwarnten, das sein
Strafholz auf dem Markt steht. Er hat das Holz binnen einer Frist von drei
Tagen nach der Information zu kaufen.
(3) Weigert sich der Täter die Strafe zu bezahlen, wird das Verfahren an
das Gericht gegeben.
Im Namen der Bürgerversammlung,Nox
Bürgermeister der Stadt Basel
17. April 1457