Strafgesetz Von LuzernTeil 1 – Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Dieses Policey- und Strafgesetz gilt für den Kanton Luzern. Sie ist anwendbar auf alle Handlungen und Taten im Sinne dieses Gesetzes, welche auf dem Gebiet des Kanton Luzern erfolgen, gleich ob die beteiligten Personen Bürger von Luzern sind oder nicht.
(2) Auch für Handlungen und Taten, welche außerhalb des Kanton Luzern geschehen, kann dieses Gesetz angewendet werden, so ein Bürger von Luzern beteiligt ist.
Artikel 2
(1) Kein Verbrechen, keine Strafe ohne zum Zeitpunkt der Tat wirksames Gesetz.
(2) Eine Strafe oder eine Nebenfolge darf nur nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Gesetz verhängt werden.
Artikel 3
(1) Bürger von Luzern ist jede Person, welche zum Zeitpunkt einer Tat zu Luzern ein Feld bestellt, sein Handwerk ausübt oder mit festem Wohnsitz sein Gewerbe betreibt (mindestens Level 1).
(2) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, in welcher der Beteiligte gehandelt hat. Eine Tat ist an dem Ort begangen, an welchem ein Beteiligter gehandelt hat oder die Folge des Handels eingetreten ist.
(3) Amtsträger ist einer, der bestalltes Mitglied der Kantonalverwaltung, insbesondere des Rathauses, des Bütteldienstes oder des Dienstes des Kanton unter Waffen, ist sowie ein Mitglied des Gemeinderat´s von Luzern.
Artikel 4
(1) Strafen können bestehen in der Verhängung einer Geldbuße oder der Verurteilung zu einer Kerkerhaft oder der Verurteilung zum Tode, dem Dienst in der Miliz des Kanton Luzern oder in der Verurteilung zu Straf- und Zwangsarbeit. Die höchst zulässige Strafe für eine Tat bestimmt sich aus der verletzten Vorschrift. Haftstrafen und Dienst in der Miliz werden in ganzen Tagen ausgesprochen. Wer eine Tat versucht, kann milder bestraft werden.
(2) So einer durch eine verbotene Tat unrechten Vorteil erlangt hat, kann ihm über die Geldbuße hinaus eine Zahlung auferlegt werden, durch welche ihm der Gewinn genommen werden soll, und zwar über die Pflicht zum Schadensausgleich gegenüber dem Geschädigten hinaus.
(3) Es kann als Folge einer verbotenen Tat ausgesprochen werden, daß der Täter dem Geschädigten einen Ausgleich geben muß.
Teil 2 – Strafbestimmungen
Artikel 1 – Taten gegen Leib und Leben
(1) Wer einen anderen zu Tode bringt mit Schlägen auf den Kopf oder anderer Gewalt, wird bestraft mit Kerker von mindestens 60 Tagen oder dem Tode. Hat er solches gar gewaffnet und/oder gemeinsam mit mehreren anderen Spiesgesellen getan, ist sein Verbrechen besonders schwer. Hat er den Tod eines anderen ohne Absicht herbeigeführt, kann die Strafe milder ausfallen.
(2) Wer einem anderen ein Auge oder ein Ohr oder eine Hand abhaut oder ihn sonst am Leibe dauerhaft beschädigt mit Gewalt und absichtlich, wird bestraft mit Kerker von mindestens 10 Tagen und bis zu 60 Tagen oder Dienst bei der Miliz leisten und muß dem Geschädigten Geld bezahlen, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt.
(3) Wer teilnimmt an einer Schlägerei oder sonstwie einem anderen Gewalt antut, wird bestraft, in dem er zahlen muß mindestens 10 Taler an Strafe oder Dienst bei der Miliz leisten und er muß dem Geschlagenen eine Bußzahlung leisten nach billiger Bemessung durch den Richter.
(4) Wer eine Weibsperson entführt, ohne sie in die Ehe zu nehmen, wird bestraft mit Kerker und muß dem Vater der Weibsperson Buße zahlen im Werte von zwei Kühen oder acht Schafen. Er soll stehen am Pranger für einen Tag oder Dienst bei der Miliz leisten.
Artikel 2 – Taten gegen den Besitz und das Eigentum sowie die Redlichkeit
(1) Wer heimlich entwendet fremdes Gut, Vieh oder Nahrung, wird bestraft, in dem er zahlen muss eine Geldstrafe, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt, oder Dienst bei der Miliz leisten. Weiter kann er zum Pranger verurteilt werden.
(2) Wer einem anderen absichtlich Schaden auf dem Markt, sei es beim Verkauf schlechtem Vieh, Sachgegenstände in fehlerhaftem Zustand oder von zu geringem Wert, oder verdorbene Nahrung, muß dem Geschädigtem den betrogenen Wert zurückzahlen, sowie Zahlen eine Busse von mindestens 10 Taler oder leisten Dienst bei der Miliz.
(3) Wer alleine, oder in einer Gruppe, einem anderen mit Drohungen oder Gewaltanwendung dessen Besitz, Vieh, Nahrung wegnimmt, wird bestraft mit Kerker von mindestens 3 Tagen, Geldstrafe oder muß der Miliz Leisten Dienst, außerdem dem Geschädigtem Geld zahlen, in Höhe wie das Gericht dies bestimmt. Tut er solches auf einsamer Landstraße soll die Strafe besonders schwer sein.
(4) Wer dem Vieh eines anderen schlechtes antut, in dem er das Wasser verunreinigt oder Faules unter das Futter mischt und das Vieh kommt zu Schaden, muss zahlen dem Geschädigtem Geld als Ersatz in gleicher Höhe des Wertes des Viehs sowie zahlen eine Busse von mindestens 20 Taler, oder leisten Dienst bei der Miliz.
(5) Wer anzündet ein Haus oder eine Scheune oder ein anderes Gebäude oder Waren, welche gelagert sind und die Ernte, wird bestraft, in dem er zahlen muss mindestens 20 Taler oder leisten Dienst bei der Miliz und dem Geschädigtem Geld zahlen, dessen Höhe das Gericht festlegt.
(6) Wenn einer einer Weibsperson die Ehe mit falschem Sinne anverspricht und so eine Verlobung vortäuscht, ohne sie rechtmäßig zu seinem Weibe nehmen zu wollen, und verführt, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern oder Milizdienst von mindestens 5 Tagen. Dazu muß er dem Vater der Weibsperson eine billige Entschädigung nach Ermessen des Gerichts zahlen.
(7) Wer Bier unrichtig mit Wasser, sei es rein und sauber oder verschmutzt, vermischt und es so als Bier verkauft oder anderes ins Bier hereinmischt, sei es in gut gebrautes Bier oder beim Brauen, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 20 Talern oder Dienst in der Miliz von mindestens 10 Tagen und er muß am Pranger stehen für mindestens einen Tag.
Artikel 3 – Taten gegen die Gemeinordnung
(1) Wer einen Aufruhr und Unfrieden im Kanton auf offenem Platze und zum Schaden der gesetzmäßigen Ordnung in Luzern fördert und dazu aufruft, ihn leitet oder daran teilnimmt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe und Stehen am Pranger und er kann verbannt werden aus dem Kanton. Ist er der Rädelsführer, so wird er streng bestraft. Ist er verleitet und verführt, so soll er milder bestraft werden. Kommt durch einen solchen Aufruhr ein Bürger oder der Besitz eines Bürger zu Schaden, sollen die Teilnehmer härter bestraft werden und ihnen der schaden des Bürgers auferlegt werden.
(2) Stürmt einer das Rathaus, versucht es oder nimmt an einem solchen Sturm auf das Rathaus von Luzern teil, so wird er bestraft mit strenger Kerkerhaft von mindestens 20 Tagen oder mehr und Geldstrafe von mindestens 50 Talern bis 100 Talern, dies liegt im ermessen des Richters, und er soll am Pranger stehen. Wer zu solchem Sturm aufruft und ihn leitet, wird strenger bestraft. Erfolgt ein Rathaussturm auf Aufruf und mit Billigung des Gemeinderates von Luzern, so sind alle Teilnehmer des Sturmes straffrei, weil sie haben gehandelt zum Wohl des Kanton.
(3) Wer im Bunde steht mit anderen Städten, Ländern und Herren, Verbänden, Orden oder Gemeinschaften und mit ihnen konspiriert zum Nachteil des Kanton Luzern und ihnen Kunde bringt, dem Kanton zu schaden, oder Frevel gegen die gesetzmäßige Ordnung des Kanton plant und fördert, der wird bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3 Tagen und Geldbuße und Stehen am Pranger. Wird so ein Krieg vom Zaun gebrochen und Feinde kommen ins Land, so kann auch die Todesstrafe ausgesprochen werden.
(4) Wer für fremde Fahnen den Waffendienst nimmt und so Söldner genannt werden kann, und dies tut ohne sich vom Stadtkommandanten von Luzern eine Erlaubnis gegeben zu haben, der wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 10 Talern und Dienst in der Miliz und Stehen am Pranger und den verdienten Sold muß er auch abgeben.
(5) Ist einer Teil einer Bande von Räubern, von üblen Gesellen, die sich zusammengeschlossen haben zu Raub und Brandschatzung und Überfall und Übel, so wird er bestraft mit Kerker oder Geldstrafe von mindestens 10 Talern und er soll stehen am Pranger.
(6) Ist einem rechtmäßig eine Strafe auferlegt worden und zahlt er sie nicht oder leistet er seinen Dienst in der Miliz nicht, so wird er bestraft mit Kerker, bis er seinen Pflichten nachkommt und das ihm Auferlegte macht.
(7) Tut einer Unrat, totes Vieh, Abfälle, Mittel der Alchemie oder sonstwas in einem Brunnen, so wird er bestraft mit mindestens 14 Tagen Kerkerhaft, Geldstrafe von mindestens 40 Talern und er muß am Pranger stehen. Kommt Vieh oder ein Bürger so zu Schaden, soll härter bestraft werden.
(Cool Ist einer ein Kenner der schwarzen Künste, verzaubert er andere mit Sprüchen und Mitteln und totem Tier, bietet er Liebeszauber an, oder wünscht er anderen zum Grausen Gottes Unheil auf den Hals oder behext einen mit dem bösen Blick, so wird er verbrannt auf dem offenen Marktplatz und sein Leib soll am Pranger ausgestellt werden.
(9) Verhaltet sich einer unmoralisch, sei es durch Urinieren in der Öffentlichkeit, wüstes Reden in den Gassen, gröhlen und jaulen zu Schlafenszeiten oder ähnlichen Taten die gegen gute Sitten verstössen, so wird er Bestraft indem er zahlen muss Geld, mindestens 10 Taler. Ist sein Verhalten besonders Unsittlich soll er auch stehen am Pranger.
Artikel 4 – Taten gegen den guten Ruf und Leumund
(1) Wer Übles berichtet in freier Rede über einen anderen, und es ist unwahr und andere glauben es und mißtrauen nun zu Unrecht dem Gescholtenen, so wird der Sprecher bestraft mit Geldstrafe von mindestens 5 Talern oder Milizdienst und er muß auf offenem Platze die Wahrheit bekennen und widerrufen. Schadet er durch sein übles Gerede dem anderen schwer, so soll die Geldstrafe mindestens 10 Taler betragen.
(2) Schimpfen unter Verunglimpfung des Namens Gottes wird bestraft von Gott und der Kirche. Wer aber einen anderen Bürger beleidigt und ihm übles wüst in der Öffentlichkeit ins Gesicht sagt, mit bösen Worten, wird bestraft mit Geldbuße von mindestens 3 Talern und er muß Stehen am Pranger. Ist der Beleidigte gar Amtsträger des Kanton oder Gottesmann so soll die Strafe Härter sein. Und der Täter soll den Beschimpften öffentlich, auf freiem Platze um Vergebung und Verzeihung bitten, demütiglich.
(3) Wer lästert den Namen Gottes und seine Heilige Kirche und Unwahres, Falsches und Teuflisches predigt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe oder Dienst in der Miliz.
(4) Wer Unwahres sagt vor Gericht oder einem Büttel und falsches Zeugnis ablegt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von mindestens 15 Talern oder Dienst in der Miliz und er soll am Pranger stehen. Hat er auf das Unwahre, Unlautere gar einen Eid geleistet, soll Kerkerhaft von mindestens 5 Tagen oder Geldstrafe von mindestens 30 Talern seine Strafe sein. Hat er mit dem Verbreiten der Unwahrheit gegen einen anderen ein Eingreifen der Büttel gegen diesen verursacht, durch falsche unredliche Anzeige, so sei seine Strafe Geldbuße von mindestens 25 Talern und Stehen am Pranger.
(5) Wer wissentlich oder unwissentlich bricht einen Eid, den er geschworen, soll mit einer Strafe von mindestens 25 Talern, sowie 3 tägiger Einkerkerung verurteilt werden. Im Falle einer schwerwiegenden Folge oder der Gefährdung eins Bürgers des freien und souveränen Kantons Luzern kann das Urteil auch am Galgen vollstreckt werden.
Artikel 5 – Taten im Amt
(1) Ist einer im Amt für den Kanton und hat Zugriff auf Waren oder Geld der Bürgerschaft, sei es durch die Rathauskasse oder mit einem Mandat des Kanton, und nimmt er die Waren oder das Geld für sich selbst oder einen anderen, so wird er bestraft mit Kerkerhaft von mindestens 3 Tagen oder Geldstrafe und Stehen am Pranger; und das Geld und die Waren muß er ersetzen. Ist der Schaden groß oder die Waren und das Geld nicht zurückzubekommen, so soll die Strafe besonders hart sein. Wird solches einem Bürgermeister im Amt vorgeworfen, so soll das Verfahren vor Ablauf der Amtsperiode nur verfolgt werden, so ist mindestens die Hälfte des Gemeinderates damit einverstanden.
(2) A) Wer ein Mandat des Kantons wider seine Bestimmung verwendet und nicht im Rahmen der Mandatsbedingungen und -anweisungen gebraucht, wird bestraft mit dem Strafbestannt Hochverat.
(2) B) Ein Sicherungsmanat darf nur an Bürger aus Luzern vergeben werden. Wenn die Person mit dem Sicherungsmandat reisen möchte, muss diese Person das Sicherungsmandat zurückgeben, ansonstet wird der Bürger im Sinne des Hochverates angeklagt.
(2) C) Falls der Bürgermeister von Luzern ein Sicherungsmandat einem Bürger gibt, der verkündet hat, dass er reisen oder umziehen möchte, so darf dieser Person kein Sicherungsmandat ausgstellt werden. Falls dies dennoch gemacht wird, so wird der Bürgermeister von Luzern im Sinne des Hochverates angeklagt.
(3) Wenn eine Amtsperson wissentlich falsche unwahre Anzeige erstattet, wird bestraft mit Geldstrafe von mindestens 25 Talern und Stehen am Pranger.
(4) Wer als Amtsperson ein Gerichtsverfahren unredlich zu behindern sucht und verzögert und so den Lauf der Gerechtigkeit hemmt, wird bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von mindestens 25 Talern und er soll stehen am Pranger.
(5) Hat einer ein Amt des Kanton inne und übt er es mißbräuchlich aus und überschreitet er seine vom Kanton verliehenen Befugnisse zum Schaden des Kanton oder eines Bürgers, so wird er bestraft mit Kerkerhaft oder Geldstrafe von mindestens 20 Talern oder Dienst in der Miliz und er soll stehen am Pranger.
(6) Verläßt ein gewählter Bürgermeister sein Amt und verläßt den Kanton ohne rechtlichen Grund, so wird er bestraft mit Kerkerjaft oder Geldstrafe von mindestens 50 Talern und er soll stehen am Pranger. Gleiches gilt, vernächlässigt er sein Amt sträflich und übt es nicht aus. Hat er einen Dispens des Gemeinderates von Luzern ordentlich erlangt, so soll er ohne Strafe sein.
Teil 3 – Der Dienst der Büttel
Artikel 1 – Aufgaben und Befugnisse der Büttel
(1) Die Büttel wachen über die Sicherheit und öffentliche Ordnung im Kanton. Sie sind Träger der Policey des Kanton und einzig und allein befugt, auf den Straßen der Stadt mit Kraft und Gewalt das Recht durchzusetzen und solche zu üben. Der Kanton kann nur zur Abwehr von Aufruhr und Rathaussturm andere betrauen.
(2) Kommt einem Büttel Kunde von Unrechtem und Verstößen gegen Gesetze des Kanton zu Ohren oder zu Gesicht, so hat er Anzeige zu erstatten und anderer Anzeige aufzunehmen und die Sache redlich aufzuklären, so daß sie mit allen Beweisen einem Richter vorgelegt werden kann. Besteht ein begründeter Verdacht, dürfen die Büttel in jedes Haus, jede Scheune und auf jedes Feld gehen und es durchsuchen. Und sie dürfen in Wagen schauen und in Taschen und Kisten und Behältnisse jedweder Art und sich die Sachen darin zeigen lassen. Und finden sie ein Beweisstück, dürfen sie es mit Beschlag belegen und mitnehmen, um es dem Richter vorzulegen. Und sie dürfen lauschen fremden Worten, ohne Scham, und von anderen Zeugnis verlangen, es sei denn derjenige ist ein Priester oder ein Amtsträger von Luzern oder eine Gerichtsperson mit Dienst im Kanton Luzern.
(3) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln Mandate mit Geld gegeben, so daß sie auf dem Markt Käufe zur Kontrolle bestehender Gesetze des Kanton durchführen können. Über solche Einkäufe müssen die Büttel Buch führen und Rechnung legen dem Rathaus.
(4) Nach billiger Einschätzung des Rathauses werden den Bütteln Mandate mit Waren gegeben, mit denen sie Verwarnungsbußen und Geldstrafen von verurteilten Bürgern einziehen sollen. Die Büttel müssen die Bürger zur Zahlung der Strafe oder der Buße ordentlich anhalten und von der vollstreckten Strafe oder eingezogenen Buße berichten.
(5) So auf eine Tat nur mit Geldstrafe bedroht ist und nicht Kerkerhaft verhängt werden muß oder bei einer Tat, welche höchstens mit fünf Tagen Kerkerhaft bestraft werden soll und der Täter das erste Mal etwas verbotenes tut, sollen die Büttel den Täter verwarnen und sie können ihm eine Verwarnungsbuße auferlegen in Höhe von höchstens der Hälfte der höchstzulässigen Geldstrafe und mindestens 2 Talern und sie sollen ihn auffordern, fortan nichts Verbotenes mehr zu tun und ihm mit Gericht und Strafe drohen. Das Rathaus kann für solche Verwarnungsbußen näheres verordnen und ihre Höhe im einzelnen bestimmen.
Artikel 2 – Der Dienst der Büttel
(1) Die Büttel werden durch den Bürgermeister und dem Gemeinderat ernannt und entlassen. Sie unterstehen seinem Wort, so er nicht einen anderen bestimmt, der die Dienste der Büttel nach Recht und Gesetz leiten soll. Nur ein Bürger von Luzern kann Büttel sein.
(2) Oberster Büttel, mit eigenem Zugang ins Rathaus und einer Dienststube dort, ist der Hauptbüttel von Luzern, der ein mehrfarbiges Band als Zeichen seines Amtes tragen soll und seine Schreiben und Ausschreibungen unterzeichnen soll als „Hauptbüttel von Luzern“.
(3) Der Hauptbüttel sucht Büttel, Hilfsbüttel und Büttel zur Ausbildung aus und schlägt ihre Ernennung und Entlassung dem Bürgermeister vor. Diese sollen tragen die Bezeichnung „Hilfsbüttel von Luzern“ oder „Büttel in Ausbildung“ und ihre Schreiben und Ausschreibungen so unterzeichnen. Der Hauptbüttel leitet die anderen Büttel im Dienst und achtet auf ihre redliche Dienstausübung; er kann einen Stellvertreter ernennen.
(4) Die Büttel haben ein ausführliches und genaues Register der verbotenen Taten und ausgesprochen Strafen (Strafregister) zu führen, dessen Inhalte sein müssen:
„1. Datum der Klage:
2. Natur der Klage:
3. Name des Klägers:
4. Name der Zeugen:
5. Datum des Verbrechens:
6. Ort, wo das Verbrechen begangen wurde:
7. Zusammenfassung der Fakten:
8. Beweise:
9. Aktivitäten des Büttels/Ausgang des Verfahrens“.
(5) Die Bestimmungen in der Kantonalverfassung zu Luzern bezüglich der Aufgaben des Büttels verlieren nicht ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen hier sind als Ergänzung dazu zu betrachten.
Artikel 3 – Ablauf der Einziehung von Verwarnungsbußen und Geldstrafen
(1) Ist rechtmäßig eine Geldstrafe ausgesprochen oder eine Verwarnungsbuße verlangt, so wird dies eingezogen durch Verkauf von Brot zu 6,75 Talern oder Mais zu 4 Talern, denen die verhängte Geldstrafe oder die Verwarnungsbuße zugerechnet wird (Strafbrot, Strafmais). Solches wird auf den Markt gestellt und der Verurteilte oder Verwarnte muß es kaufen.
(2) Das Rathaus oder der Büttel informiert den Verurteilten oder Verwarnten, das sein Strafbrot/Strafmais auf dem Markt steht. Er hat das Brot/den Mais binnen einer Frist von drei Tagen nach der Information zu kaufen.
(3) Weigert sich der Täter die Strafe zu bezahlen, wird das Verfahren an das Gericht gegeben.[/quote]
[size=18]Das Gesetz wurde entsprechend der kantonalen Verfassung vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von mindestens 3/5 der Stimmen in Luzern am 03. Mai angenommen.
erlassen am 03.05.1457
Ratifiziert am 03.05.1457
Inkraft ab dem 03.05.1457
Balouine
Bürgermeisterin zu Luzern