Seite 1 von 1

Satzung des Bürgerrates Zürich (02.09.-

Verfasst: Do 10. Sep 2009, 19:28
von Ingwe
Satzung des Bürgerrates Zürich

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§1 Geltungsbereich
§2 Änderung der Satzung
§3 Personalstruktur
§4 Aufgabe des Bürgerrates
§5 Posten innerhalb des Bürgerrates

II. Spezieller Teil
§6 Vertraulichkeit
§7 Sitzungen und Abstimmungen
§8 Rechte der Mitglieder des Bürgerrates
§9 Pflichten der Mitglieder des Bürgerrates



I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt in den Renaissance Königreichen für alle Bürger, die im Bürgerrat tätig sind oder waren.
2. Die Satzung findet auch im offiziellen deutschen Forum Gültigkeit. Die Regeln des offiziellen deutschen Forums stehen über der Satzung.
3. Sollten eine oder mehrere Regeln sich als ungültig erweisen, zum Beispiel, weil sie einem übergeordneten Gesetz widersprechen, behält der Rest der Satzung weiterhin seine Gültigkeit. – Die Satzung ist bei Bekannt werden solcher Fälle entsprechend schnellstmöglich zu ändern.

§2 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur vom Bürgerrat mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.

§3 Personalstruktur

a) Von Amtswegen sind im Bürgerrat vertreten:

- Bürgermeister
- Büttel
- Leiter/in des Einbürgerungsvereins (EBV)
- Kulturbeauftragte/r

b) Zusätzlich sind 3 Bürgervertreter im Bürgerrat.
Die Wahl erfolgt gemäß §7 Abs. 3b des Kantonalgesetzes.

c) vertretene Ämter im Bürgerrat aber ohne Stimmrecht:

- Staatsanwalt/in und Stellvertretung
- Richter und Stellvertretung
- Kommandant/in des Zürcher Volksheer
- Help for Mayor

§4 Aufgabe des Bürgerrates

1. Der Bürgerrat ist die Legislative, er ist Ehrenamtlich tätig im Kanton Zürich.
2. Aufgabe des Bürgerrates ist es, gemeinsam mit dem Bürgermeister zum Wohle Zürichs zu handeln. Dabei sind persönliche Differenzen der Mitglieder in den Hintergrund zu stellen.

§5 Posten innerhalb des Bürgerrates

1. Im Bürgerrat gibt es folgende Posten:
- Leiter der Sitzung
- Protokollführer
- Mitglied
2. Der Leiter der Sitzung ist für gewöhnlich der Bürgermeister, ist dieser verhindert wird der Posten von dessen Stellvertreter wahrgenommen. Sollten beide verhindert sein, so nimmt das älteste Bürgerratsmitglied diese Aufgabe wahr.
3. Protokollführer fasst die Diskussionen zusammen und ist, sofern vom Bürgerrat so bestimmt, für die Veröffentlichungen zuständig.
4. Mitglieder sind alle Personen die keines der vorgenannten Ämter innehaben. Hier gilt die Gleichbehandlung. Keines der Mitglieder ist höher gestellt als andere.



II. Spezieller Teil


§6 Vertraulichkeit

1. Mitglieder des Züricher Bürgerrates haben, ausgenommen den anderen Mitgliedern des Züricher Bürgerrates gegenüber, Stillschweigen über die Diskussionen innerhalb des Bürgerrates zu bewahren.
2. Es bestehen folgende Vertraulichkeitsstufen:
a) Vertraulichkeitsstufe 0
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe 0 sind für die Allgemeinheit bestimmt und sind somit für die gesamte Bevölkerung freigegeben. Die Diskussionen dürfen öffentlich geführt werden.
b) Vertraulichkeitsstufe I
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe I sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister und den Bundesrat, Angehörige der Armee zur weiteren Behandlung in diesen Organisationen freigegeben. Zwischenstände und Ergebnisse von Diskussionen des Bürgerrates dürfen von Mitgliedern des Bürgerrates nach Rücksprache veröffentlicht werden.
c) Vertraulichkeitsstufe II
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe II sind ausschließlich für die Weitergabe an andere Bürgermeister von Gemeinden, Offiziere der Kantonal- sowie der Provinz-Armee sowie den Bundesrat weitergegeben werden. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten, mit Ausnahme Inhabern einer gleichen Funktion innerhalb der Schweizer Eidgenossenschaft, und gegenüber Untergebenen verpflichtet.
d) Vertraulichkeitsstufe III
Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe III unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich Mitgliedern des Bürgerrates vorbehalten. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Bürgermeister oder ein speziell beauftragtes Mitglied des Bürgerrates.
3. Die Zuordnung zu einer Vertraulichkeitsstufe erfolgt durch den Ersteller des Themas (Thread) im 2. Forum und gilt für alle Beiträge zu diesem Thema. Die Einstufung der Vertraulichkeit kann durch den Bürgermeister per Anweisung abgeändert werden. Auch eine 2/3 Mehrheit im Rat kann per Abstimmung über eine Änderung entscheiden.
4. Das Abstimmungsergebnis des Rates wird als Gesamtheit bekannt gegeben
Muster: Änderung Kantonalgesetz §xx Abs. yy: angenommen, x Ja, y Nein, z Enthaltung
Einzelne Bürgerratsmitglieder können sich nicht namentlich entbinden lassen.
5. Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Bürgerrates.

§7 Sitzungen und Abstimmungen

1. Diskussionen erfolgen weitestgehend im Bürgerratsforum (Forum2).
2. Jedes Mitglied ist dazu angehalten mindestens ein Mal pro Tag im Bürgerratsforum zu schauen.
3. Ist ein Thema gründlich diskutiert worden, kann sofern notwendig, die Abstimmung angeregt werden.
4. Alle Abstimmungen werden öffentlich in Forum2 in einem gesonderten Thema geführt. Es entscheidet, sofern nicht anders festgelegt die einfache Mehrheit der Stimmen.
5. Die Abstimmungen erfolgen namentlich, d.h. durch schreiben der Antwort (Dafür, Dagegen oder Enthaltung). Doppelte Beiträge werden gelöscht.
Stimmt ein Mitglied nicht ab, so wird dies automatisch als Zustimmung gewertet.
6. Abstimmungen dauern in der Regel 3 Tage. Dies kann bei Start der Abstimmung anderweitig festgelegt werden.
7. Ist eine Abstimmung gestartet, darf über das Thema bis zum Ende der Abstimmung nicht weiter diskutiert werden. Ausnahme die Grundlage für das Thema hat sich geändert.
8 Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Enthebung eines anderen Mitgliedes des Rates stellen. Für eine Erfolgreiche Abwahl ist die einfache Mehrheit notwendig.

§8 Rechte der Mitglieder des Bürgerrates

1. Jedes Mitglied hat das Recht, Beschlüsse zu formulieren und diese zur Abstimmung zu stellen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich für ein Amt (Innerhalb wie Außerhalb des Bürgerrates) zu bewerben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Ämter nicht in Konflikt mit den jeweils anderen Tätigkeiten kommen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht einen Vorschlag für die Besetzung der Ämter auszusprechen.

§9 Pflichten der Mitglieder des Bürgerrates

1. Jedes Mitglied ist angehalten wenigstens einmal pro Tag im Bürgerratsforum zu schauen.
2. Bei Abwesenheit ist dies in dem dafür vorgesehenen Thema im Bürgerratsforum zu vermerken.
Bei längerer Abwesenheit (z.B. RL-Urlaub), ist dies dort zu melden und zusätzlich der Vertreter zu benennen.
3. Der Bürgerrat überwacht die Arbeit des Bürgermeisters sowie der öffentlichen Amtsträger nach §7 Abs. 3a Kantonalgesetz.
4. Alle Angehörigen des Bürgerrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter.


Geändert wurden §§ 3, 4, 7, 8

Erlass vom: 01.09.1457
Gültig ab: 02.09.1457

Verfasst: Do 10. Sep 2009, 19:28
von Anzeige