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Gerichtsordnung des Kantons Zürich

Verfasst: Do 11. Jun 2009, 16:24
von Ingwe
Gerichtsordnung des Kantons Zürich

Inhaltsverzeichnis

Präambel
I. Allgemeines
§1 Personalstruktur
§2 Aufgaben
§3 Nebencharaktere/PNJ

II. Prozess
§ 4 Klageeinreichung/Einleitung eines Prozesses
§ 5 Prozessvorbereitung
§ 6 Zulassung
§ 7 Prozessablauf

III. Sonstiges
§ 8 Ignorierung des Gerichts
§ 9 Ordnungsgelder


Präambel

Dieses Gesetz regelt das Gerichtswesen innerhalb des Kantons Zürich. Es behandelt alle Vergehen gegen das Kantonalgesetz sowie andere für Zürich geltende Gesetze mit ein. Sämtliche Prozesse finden in der offiziellen Sprache des Kantons Zürich statt. Ist einer der Beteiligten dieser Sprache nicht mächtig, so hat er selbst für einen Übersetzer zu sorgen.


I. Allgemeines

§ 1 Personalstruktur

1. Fest dem Gericht zugehörig sind der Richter und der Staatsanwalt.
2. Jeder Bürger des Kantons Zürich kann sich zur Wahl für eines dieser Ämter melden. Die Wahl des Richters erfolgt öffentlich in der Halle von Zürich. Jeder Einwohner ist wahlberechtigt. Die Entscheidung über die Besetzung des Staatsanwalts trifft der Bürgerrat.
3. Jeder Bürger kann sich selbst vor Gericht verteidigen, oder einen Anwalt dem Gericht benennen.
4. Anwalt kann ein jeder Bürger werden, der mindestens dem 1. Stand (Level 1 – Bauer) angehört.

§ 2 Aufgaben

1. Der Richter fällt Urteile bei kleineren Straftaten.
2. Der Richter ist berechtigt, neutrale Beisitzer aus dem Volk oder dem Bürgerrat zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen. Bei einer Anklage wegen Verrats bzw. Hochverrats müssen zwei Beisitzer hinzugezogen werden.
a) Die Beisitzer sind für jedes Verfahren neu zu bestimmen.
3. Bei den Urteilen orientiert sich der Richter an den Rahmen des Strafgesetzbuches.

§ 3 Nebencharaktere/PNJ

1. Der Richter ist berechtigt, einen Nebencharakter „Gerichtsdiener“ zu erschaffen.
2. Zeugenaussagen oder Anträge die von PNJ getätigt werden, sind im Einzelfall zu prüfen. Allgemein jedoch vom Gericht zu ignorieren.
3. Sonstige Nebencharaktere, wie Beispielsweise Verteidiger, sind im Einzelfall auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.


II. Prozess

§ 4 Klageeinreichung/Einleitung eines Prozesses

1. Ein Prozess kann nur eröffnet werden, wenn sämtliche Beweise über eine Straftat an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
2. Die Staatsanwaltschaft prüft den Antrag und kann diesen entweder zur Klage bringen oder mit einer Begründung (z. B. Geringfügigkeit der Schuld) zurückweisen.
3. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann die Klage direkt dem Richter vorgelegt werden. In diesem Fall ist ein Prozess zu eröffnen.

§ 5 Prozessvorbereitung

1. Hat die Staatsanwaltschaft einer Klage zugestimmt, so ist dies dem Richter mitzuteilen.
2. Der Richter bereitet dann das Verfahren wie folgt vor. Dies kann auch durch den PNJ „Gerichtsdiener“ erfolgen.
a) Festlegung des Termins. Dieser kann ca. eine Woche in der Zukunft liegen um entsprechend Zeit für Reaktionen zu bieten. Der Termin ist in der Halle von Zürich bekannt zu geben.
b) Entgegennahme der Anmeldung von Anwälten und Zeugen.
c) Zumeldung von Beweismitteln entgegennehmen.

§ 6 Zulassung

1. Die Verfahren sind öffentlich, jeder Bürger kann diese verfolgen.
2. Kläger und Beklagter müssen entweder persönlich erscheinen oder einen Bevollmächtigten schicken.
3. Beweismittel (Screenshots) sind nur in Brieflicher Form oder als Aushang (Forenpost) zulässig. Das Gericht entscheidet im Einzelfall über die Annahme von Beweismitteln.
4. Weitere Beweismittel und Zeugen können im Laufe des Verfahrens von beiden Parteien benannt werden.

§ 7 Prozessablauf

1. Am Tage des Verfahrensbeginns eröffnet der Richter oder der Gerichtsdiener in der Halle von Zürich einen neuen Thread.
a) Im ersten Beitrag müssen zwingend folgende Daten genannt werden:
Kläger,
Beklagter,
Zeugen,
Tatvorwurf.
2. Das Verfahren folgt dann folgenden Richtlinien:
Eröffnungs-/Anklage- Rede des Staatsanwalts
Ergänzung durch den Kläger
Gegenrede durch die Verteidigung
Befragung der Zeugen im Wechsel: Klage-Verteidigung
Der Richter leitet die Verhandlung und darf stets Zwischenfragen stellen
3. Beweismittel sind jeweils einzeln zu präsentieren. Nach jedem Beweis, hat die Gegenseite das Recht sich zu diesem zu äußern.
4. Nach Sichtung aller Beweise und Anhörung der Zeugen fällt der Richter, ggf. zusammen mit den Beisitzern das Urteil und verkündet dies.


III. Sonstiges

§ 8 Ignorierung des Gerichts

1. Ignoriert ein Angeklagter die Aufforderung des Gerichts zur Kooperation, so verwirkt er sein Recht auf einen Prozess im Forum. Der Prozess findet „in Abwesenheit des Beklagten“ statt.
a) Der Angeklagte ist schriftlich zur Teilnahme aufzufordern und ihm kann eine Woche Zeit für eine Reaktion geben werden.
b) Hält sich der Täter in dieser Zeit im Kloster auf, so setzt die Frist aus und zählt erst wieder ab verlassen des Klosters.
c) Sollte der Täter nicht reagiert haben, sichtet der Richter lediglich die Beweise und befragt potentielle Zeugen (ggf. per Taube oder PN). Die Vorgehensweise von §7 entfällt somit.

§ 9 Ordnungsgelder

1. Der Richter ist berechtigt bei Störungen oder grobem Fehlverhalten von Beteiligten oder Zuschauern Ordnungsgelder zu fordern.
2. Ordnungsgelder sind durch den Bürgermeister über den lokalen Markt einzufordern.
3. Die Höhe der Ordnungsstrafe liegt im Ermessen des Richters.
4. Einsprüche gegen Ordnungsgelder sind nach dem Verfahren schriftlich (per Forenbeitrag, Taube oder PN) an das Gericht zu äußern.


Gültig ab 18. Juli 1457

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Abstimmungsergebniss Bürgerrat:

4 Dafür
1 Dagegen
2 nicht angegebene Stimmen

Verfasst: Do 11. Jun 2009, 16:24
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