Justizabkommen
Verfasst: So 19. Jul 2009, 20:27
Justiz-Abkommen zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren (Büttel, Richter, Staatsanwälte und Bürgermeister).
Wird ein verurteilter Straftäter aus einem der Kantonen für vogelfrei erklärt, so darf ihm der andere keinen Unterschlupf gewähren. Als Vogelfrei gilt er damit auch in dem anderen Kanton.
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Justiz-Abkommen zwischen den Kantonen Basel und Zürich
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren (Büttel, Richter, Staatsanwälte und Bürgermeister).
Wird ein verurteilter Straftäter aus einem der Kantonen für vogelfrei erklärt, so darf ihm der andere keinen Unterschlupf gewähren. Als Vogelfrei gilt er damit auch in dem anderen Kanton.
Glütig ab: 20.Juli 1457
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren (Büttel, Richter, Staatsanwälte und Bürgermeister).
Wird ein verurteilter Straftäter aus einem der Kantonen für vogelfrei erklärt, so darf ihm der andere keinen Unterschlupf gewähren. Als Vogelfrei gilt er damit auch in dem anderen Kanton.
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Justiz-Abkommen zwischen den Kantonen Basel und Zürich
Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren (Büttel, Richter, Staatsanwälte und Bürgermeister).
Wird ein verurteilter Straftäter aus einem der Kantonen für vogelfrei erklärt, so darf ihm der andere keinen Unterschlupf gewähren. Als Vogelfrei gilt er damit auch in dem anderen Kanton.
Glütig ab: 20.Juli 1457