Rosenrot hat geschrieben:Euer Ehren ich hätte da noch ein paar Fragen. Ihr sagtet vorhin:
Was die Anzeige beim Büttel angeht, so wurde mir übermittelt, dass die
Beweise zum Schutze der Inhaberperson des Briefes direkt dem Staats-
anwalt übergeben wurden.
Werter Richter, was euch übermittelt wird und was nicht ist wohl Nebensache und nicht im Gesetz verankert.
Im Gesetz steht :
.Ein Prozess kann nur eröffnet werden, wenn dem Büttel sämtliche Beweise über eine Straftat eingehen und dieser sie an die Staatsanwaltschaft weiter gibtUnd aus gutem Grund und zwar, wollte man dem Staatsanwalt nicht die komplette, uneingeschränkte Macht geben.
Deshalb musste im Büttelbüro eine Anzeige aufgeben werden und dieser musste es dem Staatsanwalt übermitteln. Falls der Büttel das nicht gemacht hat, konnte der Kläger den Staatsanwalt aufs Büttelbüro verweisen und das war so gewollt um ALLen die gleiche Chance vor Gericht zu geben und nicht das der Staatsanwalt klagt und der Beklagte, wie in diesem Fall nicht mal weist warum man angeklagt wurde. Der Staatsanwalt Ingwe hat sich hier über das damals gültige Gesetz gestellt.
Als Zeugen rufe ich dazu Lordhammer, Paddelboot, Snörr und Golan 360 auf.
Das wertes Gericht ist ein sehr wichtiger Punkt um die Gleichstellung von Kläger und Beklagten zu gewährleisten,
denn laut Gesetz muss nach Klageinreichung eine Gerichtsvorbereitung geben, bei der Kläger und Beklagter Zeugen und Anwalt berufen können, Beweise einbringen ect.
Ohne Anzeige weiß nur der Kläger warum er klagt, Beklagter nicht und es wird ihm die Möglichkeit eines fairen Prozesses von Anfang an genommen, wie in diesem Fall, man über eine Taube redet, welcher der Staatsanwalt in Händen hält, aber es keine Beweise um die Richtigkeit der Taube besteht oder seit ihr 100% sicher das die Taube nicht ergänzt, abgeändert oder in sonst einer Form verändert wurde. Mit einer Anzeige im Büttelbüro wüsste man wenigstens von welcher Taube man redet und wenn ihr es nicht zweifelsfrei ausschliessen könnt bleibt immer ein Restzweifel.
Aus all denen Gründen gabes in Zürich immer eine Klage im Büttelbüro. Büttel reichte es dem Staatsanwalt weiter, der prüfte es, machte die Anklageschrift und reichte es beim Richter ein. Richter machte eine Gerichtsvorbereitung und erst dann wurde der Prozess abgehalten. Es mag euch umständlich vorkommen aber es hat gute gründe um allen Bürgern die gleichen Chance zu gebe, den schließlich sind doch alle Menschen gleich vor dem Gesetz.
Ich bitte dich zu bedenken, dass der Prozess, den du meinst, derjenige ist,
in dem du nun dich hier befindest, du wirst nicht zweimal für das gleiche
Geschehen zu Gericht gebeten sondern du wirst zum gleichen Prozess mit
anderem Richter gebeten. Das dies nicht im gleichem Raume stattfindet
ist lediglich aus jenem Grunde, dass ein Schreiner gerade den anderen ausbessert.
Euer Ehren, wenn dieser Prozess nicht neu eröffnet wurde, sondern nur weitergeführt wird, steht immer noch der Vorwurf im Raum, dass es keine Prozessvorbereitung gab. Und warum gibt es eine Prozessvorbereitung mitten in einem Prozess? Auch wurde ich bei dieser Prozessvorbereitung nicht darüber informiert, warum ich angeklagt bin, auch das ist gegen das Gesetz. Auch kann es sich meiner Meinung nach nicht um einer Weiterführung handeln, hat doch der Herr Staatsanwalt die Anklageschrift verändert. War ich im ersten Fall noch wegen Gesetzesbruch der BR-Verordnung (woher der Staatsanwalt diese BR-Verordnung hat, wollte er nicht preisgegeben), laut die Anklageschrift diesmal, dass ich gegen das Kantonalgesetz verstossen hätte.
§ 5 Prozessvorbereitung
1. Hat die Staatsanwaltschaft einer Klage zugestimmt, so ist dies dem Richter mitzuteilen.
2. Der Richter bereitet dann das Verfahren wie folgt vor. Dies kann auch durch den PNJ „Gerichtsdiener“ erfolgen.
a) Festlegung des Termins. Dieser sollte ca. eine Woche in der Zukunft liegen um entsprechend Zeit für Reaktionen zu bieten. Der Termin ist in der Halle von Zürich bekannt zu geben.
b) Entgegennahme der Anmeldung von Anwälten und Zeugen.
c) Zumeldung von Beweismitteln entgegennehmen.
Was die Beisitzer angeht... diese sind anwesend, beziehungsweise sollten
dies sein, ich bin mir sicher, sie werden sich in Bälde melden. Wobei ich
anmerken muss, dass ich in keinem Gesetze gelesen habe, dass die Bei-
sitzer namentlich genannt werden müssen, werte Rose.
Euren Ehren, sie sollten in Bälde? Da es nie ein Volksbefragung darüber gab, wer den Beisitzerposten annehmen möchten, muss ich davon ausgehen, dass der Herr Staatsanwalt sie ausgesucht hat. Ebenso steht im Gesetz, dass sie neutral sein sollen. Wie kann man das entscheiden, wenn die Namen nicht genannt werden?
Euren Ehren aufgrund der vielen Verfahrensfehler, die hier begangen worden sind, ersuche ich euch um Schließung dieser Verhandlung. Ich wurde angeklagt weil ich gegen das Gesetz verstossen habe und um dem Gesetz genüge zu tun. Nicht anders erwarte ich von diesem Gericht. Die Einhaltung der Gesetze des Kantons Zürich.