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Strafgesetzbuch für den Kanton Zürich (20.04.-19.07.1457)

Verfasst: Do 11. Jun 2009, 16:22
von Ingwe
Strafgesetzbuch für den Kanton Zürich

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich und Gültigkeit
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
§2 zeitliche Geltung
§3 Zeit der Tat
§4 Ort der Tat

II Sprachgebrauch
§5 Personenbezeichnungen
§6 Verbrechen und Straftaten
§7 Strafmildernde und strafverschärfende Umstände

Spezieller Teil

III Definitionen
§8 Vor Gericht verhandlungsfähige Tatbestände
§9 Störung des öffentlichen Friedens
§10 Verrat
§11 Hochverrat
§12 Verstöße gegen das geordnete Wirtschaftsleben

IV Strafrahmen
§13 Störung des öffentlichen Friedens
§14 Verrat
§15 Hochverrat
§16 Verstöße gegen das geordnete Wirtschaftsleben

V Sonderregelung Militär


VI Strafgliederung
§17 Gliederung der Strafen


Allgemeiner Teil


I. Geltungsbereich und Gültigkeit

§1 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat bereits vor Begehen per Gesetz unter Strafe gestellt ist.

§2 zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Folgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zum Tatzeitpunkt gültig war oder ist.
(2) Wird die Strafandrohung während des Prozesses geändert, so ist die Vorschrift anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Vollendens der Tat gültig war.

§3 Zeit der Tat

Eine Tat ist dann als begangen anzusehen, wenn der Täter gehandelt hat.

§4 Ort der Tat

Als Orte gelten die Gebiete des Kantons Zürich, sowie die Knotenpunkte. Ebenso gilt dies auch für das offizielle Forum.


II Sprachgebrauch

§5 Personenbezeichnungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Täter:
wer für eine begangene Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Beschuldigter:
wer für eine Straftag angezeigt wurde, aber noch nicht verurteilt ist.
Zeuge:
wer eine Straftat beobachtet hat. Dies kann durch Ereignisse, Handel am Markt oder durch Beobachtung im Wirtshaus geschehen.
Opfer:
wer einer Straftat zum Opfer gefallen ist und dadurch einen nachweisbaren Schaden erlitten hat.
Leumundszeuge:
wer über den Charakter und das Wesen des Beschuldigten/Täters aussagen kann.

§6 Verbrechen und Straftaten

(1) Als Verbrechen gelten Taten, bei denen vor allem Leib und Leben in Gefahr sind, aber auch schwere Formen der Beleidigung.
(2) Als Straftaten definieren sich Taten, bei denen in erster Linie finanzielle Schäden entstehen

§7 Strafmildernde und strafverschärfende Umstände

(1) Besonders junge Täter oder Ersttäter, sowie Fälle, in denen eine Wiedergutmachung erfolgt ist, sollten strafmildernd berücksichtigt werden
(2) Als Strafverschärfend anzusehen sind,
(a) Wiederholungstaten, für die der Beschuldigte zurzeit vor Gericht steht oder bereits rechtskräftig verurteilt wurde,
(b) gemeinschaftlich begangenen Straftaten, auch wenn sie dem Einzelnen nicht nachgewiesen werden konnte, er jedoch Mitglied der Gruppe ist,
(c) Verbrechen gegen oder durch Amtspersonen bzw. Adlige.



Spezieller Teil


III Definitionen

§8 Vor Gericht verhandlungsfähige Tatbestände

(1) Folgende Aufzählung umfasst alle vor dem Gericht des Kantons Zürich möglichen Klagepunkte.
(a) Störung des öffentlichen Friedens
(b) Verrat
(c) Hochverrat

Verstöße gegen das geordnete Wirtschaftsleben
(a) Betrug
(b) Sklaverei

§9 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Die in diesem Paragraphen aufgeführten Tatbestände definieren sich als Störung des öffentlichen Friedens.
(2) Eine Störung des öffentlichen Friedens liegt dann vor, wenn
(a) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen, Hetzen, Rufmord sowie Gewalt in jeder Forum geäußert oder dazu aufgerufen werden,
(b) Amtspersonen oder Zeugen versucht werden zu bestechen,
(c) Bekenntnis zur, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Kantons Zürich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger erschüttern,
(d) Mitglieder des Bürgerrates gegen die Schweigepflicht gegenüber Dritten verstoßen,
(e) offizielle Übersetzer, Diplomaten oder Botschafter gegen ihre Schweigepflicht verstoßen,
(f) ein Bürgermeister eine private Miliz oder militärische Organisation zusätzlich zu der Miliz des Rathauses gründet,
(3) Ebenfalls als Störung des öffentlichen Friedens gelten Wegelagerei, Raub, Diebstahl, sowie das Unterschlagen von Auftragswerten (Mandate).

§10 Verrat

(1) Die in diesem Paragraphen aufgeführten Tatbestände definieren sich als Verrat.
(2) Direkt als Verrat vor Gericht anzuklagen ist:
(a) die Gründung, das Betreiben, die Zugehörigkeit oder eine sonstige Form der Unterstützung einer nicht zugelassenen militärischen Gruppe oder Vereinigung,
(b) eine nicht schriftlich genehmigte geheimdienstliche Tätigkeit,
(3) Ein Verrat kann auch in schweren Fällen von Störung des öffentlichen Friedens nach §9 Abs. 2 b, d bis f sowie Abs. 3 vorliegen. Hier entscheidet im Einzelfall der Staatsanwalt.

§11 Hochverrat

(1) Die in diesem Paragraphen aufgeführten Tatbestände definieren sich als Hochverrat.
(2) Direkt als Hochverrat bei Gericht anzuklagen ist,
(a) eine Revolte gegen den Kanton Zürich oder die Schweizer Eidgenossenschaft,
(b) eine Revolte bzw. ein Sturm auf ein Rathaus,
(c) der Aufruf ebenso wie die Teilnahme und Planung einer Revolte.
(3) Ein Hochverrat kann auch in schweren Fällen von Störung des öffentlichen Friedens nach §9 Abs. 2 f und bei Verrat gemäß §10 Abs. 2 b vorliegen. Die Entscheidung obliegt dem Staatsanwalt.

§12 Verstöße gegen das geordnete Wirtschaftsleben

(1) Hierunter fallen alle Taten, die am Stellenmarkt oder auf dem Dorfmarkt begangen werden.
(2) Verstöße gegen die Mindestlöhne sind als Sklaverei vor Gericht anzuklagen.
(3) Unter dem Anklagevorwurf “Betrug“ vor Gericht verhandelt werden:
(a) Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen. Dies umfasst im Einzelnen die Warenart, Warenmenge und den Stückpreis. Ebenso wie das nicht Einholen einer Lizenz zum Verkauf nicht selbst vor Ort produzierter Waren,
(b) Verstöße gegen die Bestimmungen zum Verkauf erträumter Waren. Dies können auch fehlende oder nicht erkennbare Screenshots, sowie Verstöße gegen eine mögliche Preisbindung sein,
(c) Verstöße gegen Mindest- und Höchstpreise der einzelnen Gemeinden.
(4) Ebenso als Betrug anzuklagen ist Spekulation. Ein Nachweis ist hier schwer zu erbringen, daher wird Spekulation wie folgt definiert:
Der Verkauf oder Kauf von Ware oder Feldern und den Rückkauf oder Wiederverkauf dieser Ware oder Felder zu einem geringeren oder höheren Preis am selben Ort innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Woche.


IV Strafrahmen

§13 Störung des öffentlichen Friedens

Eine Störung des öffentlichen Friedens wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bis zu drei Tagen bestraft

§14 Verrat

Ein Verrat wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe von mindestens zwei Tagen bestraft. Als Obergrenze ist die Todesstrafe möglich. Eine Verurteilung kann zum Verlust aller verliehenen Ämter, Titel und Auszeichnungen führen.

§15 Hochverrat

Hochverrat wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe von mindestens vier Tagen bestraft. Als Obergrenze ist die Todesstrafe möglich. Eine Verurteilung kann zum Verlust aller verliehenen Ämter, Titel und Auszeichnungen führen.

§16 Verstöße gegen das geordnete Wirtschaftsleben

Verstöße wegen Sklaverei oder Betrug werden mit Ermahnung, einer Geldstrafe oder im Höchstfall einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Tagen bestraft.


V Sonderregelung Militär



VI Strafgliederung

§17 Gliederung der Strafen
Gemäß den im Kantonalgesetz festgelegten und hier definierten Strafen findet eine Abstufung der Strafrahmen statt. Von links nach rechts, beginnend mit der Niedrigsten.

Ermahnung :arrow: Geldstrafe :arrow: Gefängnisstrafe :arrow: Todesstrafe


erlassen am 20.04.1457

Verfasst: Do 11. Jun 2009, 16:22
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