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Kantonalgesetz für Zürich (01.05.1456-05.04.1457)

Verfasst: Fr 17. Jul 2009, 16:08
von Ingwe
Werte Bürgerinnen und Bürger Zürichs,

Kantonalgesetz für Zürich

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.1 Generell gilt dass jede Schädigung von Zürichs Bürgern entsprechend der Schwere entweder mit Verwarnung, Kantonalgeldstrafe oder Anklage bestraft wird. Wie genau liegt im Ermessen des Bürgermeisters oder des Gerichts.
1.2 Zürich ist ein Teil der Schweizer Eidgenossenschaft
1.3 Die Amtssprache Zürichs ist Deutsch
1.4 Das Züricher Kantonalsgesetz gilt für jede Person, die sich im Kanton Zürich aufhält, unabhängig von ihrem Wohnsitz.
1.5 Mögliche Widersprüche des Kantonalsgesetzes Zürichs zur Carta der Schweiz sind zu prüfen. Bis zur endgültigen Entscheidung darüber gilt weiterhin das Kantonalsgesetz.
1.6 Das Kantonalsgesetz oder Teile darin können nur durch den rechtmäßigen Züricher Bürgermeister geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2 - Arbeit und Löhne

2.1 Jeder, der Arbeit auf dem Stellenmarkt anbietet, ist Arbeitgeber. Jeder, der Arbeit auf dem Stellenmarkt annimmt, ist Arbeitnehmer.
2.2 Jeder Arbeitgeber hat sich an die Lohntabelle laut §2.4 zu halten tut er es nicht und er bietet Arbeit für weniger als in der Lohntabelle vorgeschrieben an, so gelten folgende Unterpunkte.
2.2.1 wenn der Arbeitgeber gegen die Lohntabelle verstößt und keiner nimmt die Arbeit an so bekommt er eine Verwarnung.
2.2.2 nimmt ein Arbeitnehmer die Arbeit zu den zu geringem Preis an, bekommt der Arbeitgeber zuerst eine Verawarnung und muss die fehlende Differenz dem Arbeitnehmer erstatten. Weigert sich der Arbeitgeber, so bekommt er eine Kantonalstrafe in der Höhe von 10 Talern + die jeweilige Differenz vom Verlangten zum Mindestlohn
2.2.3 Die Kantonalstrafe wird dazu verwendet um den Geschädigten Arbeitnehmer zu entschädigen der Rest wird als Verwaltungsgebühr vom Rathaus einbehalten
2.2.4 falls der Arbeitgeber die Kantonalstrafe nicht zahlt wird er wegen Sklaverei vom Kanton Zürich angeklagt.
2.3 Jeder Arbeitnehmer wird gebeten Fälle von Sklaverei sofort zu melden bzw. den Arbeitgeber anzuschreiben und ihn darauf hinzuweisen, denn es kann jedem mal passieren dass er sich verklickt.
2.4 Die folgende Lohntabelle gilt in Zürich:
0-8 EP 16 Taler
9-18 EP 18 Taler
19 EP 21 Taler

§ 3 - Handel (Händler sind alle Verkäufer/Käufer von Waren auf dem Markt)

3.1. Es ist streng verboten den Markt zu manipulieren, Verstöße werden zur Anzeige gebracht. Der rechtmäßige Bürgermeister Zürichs kann zusätzlich befristete oder unbefristete Handelsverbote erteilen (Ausnahme Lebensmittel für je einen Tag)
3.1.1 als Manipulation gelten z.B.:
-Spekulation (Spekulation bedeutet, eine Ware auf dem Markt Zürich zu kaufen, um sie auf dem selbem Markt wieder teuer zu verkaufen. Dies gilt auch für Waren, die man laut Profil selber herstellen kann. Nachgewiesene Fälle (Zeugenaussagen und Screens) werden zur Anzeige gebracht.
-Massenkäufe (die einen künstlichen Mangel herbeizuführen)
-ein Monopol zu errichten (zur Marktbeherrschung für bestimmte Waren)
-den Verkauf importierter Waren ohne Lizenz (auch die unter 3.3.3 fallen)
3.2 Lizenzfreie Waren
3.2.1 Waren, die vom eigenen Feld oder aus dem eigenen Handwerk in Zürich stammen, dürfen auf dem Markt von Zürich angeboten werden. (Hier gilt das aktuelle Profil als Grundlage und es wird gebeten, sich an den Richtpreisen zu orientieren. Ausnahmen z.B. bei Berufswechsel sind beim Büttel oder den rechtmäßigem Züricher HBV bzw. Bürgermeister zu beantragen). Es kann in Ausnahmefällen ein Screen oder anderer Beweis der Ernte oder Herstellung in Zürich verlangt werden.
3.2.2 Waren, die erträumt wurden, dürfen ohne Lizenz verkauft werden, wenn ein geeigneter Nachweis (Screenshot) im Forenbereich "[Handel] Lizenzvergabe" erbracht wird.
3.2.3 Selbstgepflücktes Obst aus Zürich bedarf auch keiner Lizenz
3.3 Alle anderen Waren die nicht unter §3.2 fallen(auch für Import von Obst) sind Lizenzpflichtig und die Lizenz muss beim amtierenden Bürgermeister oder HBV von Zürich beantragt werden, im falle einer Zuwiderhandlung wird diese zur Anklage gebracht, Ausnahmen sind in den folgenden unterpunkten geregelt:
3.3.1 Händler mit Aufträgen des Rates der Schweizer Eidgenossenschaft dürfen frei auf dem Markt verkaufen (jedoch im vernünftigen Maß, der rechtmäßige Bürgermeister Zürichs hat jedoch ein Einspruchsrecht)
3.3.2 Händler die einen vom amtierenden rechtmäßigem Züricher Bürgermeister unterzeichneten Handelsvertrag besitzen, dürfen lizenzfrei ihre Ware im Rahmen des Vertrages am Markt anbieten. (Eine Auflistung dieser Händler im Bürgermeisterbüro ist nötig).
3.4 3.8 Preise in Zürich sind im Anhang festgelegt
3.5 Einkauf oder Export aus Zürich
3.5.1 Ausnahmen von den Bestimmungen kann der amtierende rechtmäßige Bürgermeister genehmigen. (z.B. bei zwingendem Bedarf im Rahmen von Hilfsleistungen)
3.5.2 Waren im Markt des Rathauses sind allein für den täglichen Eigenbedarf der Bürger Zürichs reserviert (nicht dem Handel, auch Hamsterkäufe durch Bürger Zürichs sind zu unterlassen). Eine Zuwiderhandlung hat entweder eine Verwarnung oder eine Anzeige zur Folge.
3.5.3 Auf folgende Reservierte Waren und Güter besteht derzeit ein Exportverbot.
- Messer
- Eimer
- Eisenerz und daraus hergestellte Zwischenprodukte
- Holz
- unfertige Eimer
Sie dürfen nicht von Händlern oder den Bürger Zürichs zur Ausfuhr aus Zürich gekauft werden. Sie steht ausschließlich dem täglichen Bedarf der jeweiligen Züricher Züchtern und Handwerkern zur Verfügung. Bei Mangel an Erz kann jederzeit beim Bürgermeister angefragt werden.


§4: Die Ämter

4.1 Das Bürgermeisteramt wird vom amtierenden rechtmäßige/-n Bürgermeister/-in ausgeführt und ist das höchste Amt Zürichs.
4.1.1 Der Bürgermeister wird vom gesamten Zürcher Volk gewählt.
4.1.2 Der Bürgermeister vertritt das Volk im Schweizer Rat und verwaltet Zürich zum Wohle des Volkes.
4.1.3 Der Bürgermeister kann außer durch reguläre Wahl nur durch einen bei dem/der Schweizer Kanzler/-in von mind. 2/3 des Bürgerrats beantragtem und genehmigtem Sturm auf das RH ( max. 5Tage bis zur nächstmöglichen Wahl in Zürich) durch einen Übergangsbürgermeister ersetzt werden. Berechtigte Gründe hierfür sind:
- Ungenehmigter Rathaussturm
- Dauernde Untätigkeit und dadurch Handlungsunfähigkeit des Rathauses durch den gewählten Bürgermeister z.B. krankheits- oder anderweitig (rl) bedingte längere Abwesenheit.
- Offentsichtliche Schädigung und/oder gröbste Amtsverletzungen durch den rechtmäßig gewählten Bürgermeister gegenüber Zürich und seinen Bürgern.
4.2 Der Gendarmerie Kommandant kümmert sich um die Sicherheit Zürichs und seiner Einwohner.
4.3 Der Leiter des Einbürgerungsvereins kümmert sich um die neuen Bürger Zürichs damit ihnen der Einstieg erleichtert wird. Er wird vom Bürgermeister ernannt und sitzt mit im Bürgerrat.
4.4 Die Büttel überwacht die Einhaltung der Gesetze, sie können Verstöße selbstständig Anklagen. Die Büttel werden vom Bürgermeister ernannt. Einer Vertreter der Büttel sitzt im Bürgerrat.
4.5 Der Kulturbeauftragte kümmert sich um die Kultur Zürichs, er wird vom Bürgermeister ernannt und sitzt im Bürgerrat.
4.6 Bürgerrat
4.6.1 Den Einwohnern Zürichs steht die Möglichkeit offen, ihre Wünsche Anliegen und Beschwerden dem Bürgerrat von Zürich vorzutragen, diese werden dann gemeinsam mit dem Bürgermeister besprochen und bearbeitet um mögliche Probleme zu lösen .
4.6.2 Der Bürgerrat wird von den Bürgern Zürichs gewählt.
4.6.3 Die Mitglieder des Bürgerrats vertreten das Volk Wenn der Bürgermeister gemeinsam mit dem Bürgerrat etwas erarbeitet oder es Anliegen von Bürgern gibt.
4.6.4 Der Bürgerrat kann mittels Abstimmung in der Halle von Zürich aufgelöst werden wenn, wenn der Initiator einen triftigen Grund vorlegen kann und die Abstimmung kann jeder Bürger ins Leben rufen.

§ 5 - Änderung von Gesetzen / Bürgerversammlung

5.1 Dem amtierenden Bürgermeister ist es überlassen, ob er das Gesetz ändert oder gar für ungültig erklärt.
5.2 Er kann über Gesetzesänderungen alleine, öffentlich oder oder mit Hilfe des Bürgerrates entscheiden.
5.3 Da der Bürgermeister letztendlich die Verantwortung trägt, kann er selbst bestimmen ob und wie er eine Änderung vornimmt.

§ 6 - Zürcher Verteidigungsmiliz (Kantonal Armee)

6,1 die Armeegesetze liegen im Forum der Kantonalarmee vor und jeder kann beim Kommandanten der Kantonalarmee die Einsicht in diese beantragen.

§ 7 - Sonstige Regelungen
7.1 Dieses Gesetz tritt ab dem 16.12.1455 in Kraft.
7.2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Gesetzes und ist ebenfalls mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. Der amtierende Bürgermeister kann Anpassungen vornehmen, jedoch kann er keine Streichungen oder Hinzufügen tätigen, die entgegen dem Gesetz stehen oder nicht nötig sind.
7.3 Die Rechtssprechung wird an das Gericht der Schweiz übergeben.
7.4 Gesetzesänderungen treten sofort in Kraft.

§ 8 - Justiz und Strafverfolgung
8.1 Generell gilt, dass jeder Verstoß gegen das Kantonalsgesetz bestraft wird.
8.2 Die Höhe und Art der Strafe richtet sich nach Schwere des Verstoßes.
8.3 Mögliche Strafen sind z.B. Verwarnung, Kantonalgeldstrafen, Handelsverbote, Anklage vor dem Schweizer Gericht bis hin zum Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Kanton Zürich.
8.4 Die Höhe der Strafe liegt im billigem Ermessen dem rechtmäßig amtierenden Bürgermeister oder dem Schweizer Gericht bei Klageerhebung.

§9 - Einreisebestimmungen (Banner und Bewaffnete Gruppen: Lanzen, Bewaffnete Korps)
9.1 Bewaffnete Gruppen die eine Genehmigung des Schweizer Rates müssendem Amtierenden Bürgermeister Bescheid geben dass sie diese besitzen.
9.2 Bewaffnete Gruppen ohne Genehmigung des Schweizer Rates müssen vom Bürgermeister genehmigt werden da sie sonst illegal sind.
9.3 Banner in Zürich benötigen in jedem Fall die Genehmigung des Schweizer Rates und die Genehmigung muss dem amtierenden BM vor der Einreise oder Erstellung vorgelegt werden, ein Verstoss dagegen wird sehr streng bestraft.


Anhang:

Aufgabe der Büttel

1. Die Büttel habe Sorge dafür zu tragen, dass die Gesetze des Handels in Zürich eingehalten werden.
2. Um ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuführen, erhalten sie per Auftrag des Rathauses eine gewisse Menge Geld zur Verfügung, um Testkäufe durchführen zu können. Dieses Geld ist zweckgebunden.
3. Testkäufe sind Käufe, die zur Überprüfung des Marktes dienen.
4. Im Falle einer Spekulation hat der Büttel einen Screen Shot zu machen und weitere folgende Möglichkeiten:
- direkt zur Anklage bringen
- Ausgleich durch Warenrückkauf mit entsprechender Gebühr anstreben (per Brief an den Beschuldigten).
Reagiert der Beschuldigte innerhalb einer angemessenen Frist nicht (~24 Std.) geht es weiter zur Anklage.
5. Missbrauch des Rathaus-Auftrages wird mit Hochverrat angeklagt.

Aufgabe des Sprechers
Der Sprecher ist für den Bürgermeister erster Übersetzer von offiziellen Schriftstücken vom und für den Schweizer Rat (also alles, was vom Rat kommt und alles, was vom BM aus zum Rat soll).

Preise:
Lizenzpreise (werden ja nach Marktlage vom Zürichs festgelegt:
- Fisch 19,00-22,00 Taler je
Richtpreise:
Es gelten folgende Richtpreise; dies sind Empfehlungen, an denen sich Einwohner und Händler orientieren sollten. (zu beachten Punkt 3.1 und seine Unterpunkte)
Lebensmittel:
- Brot 6,50 -6,95 Taler
- Mais 3,50-3,80 Taler
- Früchte 9,00-11,00 Taler
- Gemüse 9,00-11,00 Taler
- Fleisch 17,50-21 Taler
- Milch 9,50-10,50 Taler
Rohstoffe und Zwischwenprodukte:
- Holz 4,00 Taler
- Weizen 13,80 Taler
- Mehl 16-16,50 Taler
- Schweinegerippe 15,00-16,00 Taler
- Kuhgerippe 30,00-32,00 Taler
- Wolle 13,00-15,00 Taler
- Leder 15,00 Taler
- Erz (kg Eisenerz)
- Stiel 7,00-9,00 Taler
- Ruder 20,00-24,00
- Rumpf
- unfertiger Eimer
- Roheisen(geschmolzenes Erz)
- ungeschärfte Axt
- Schwertklinge
Endprodukte:
- Leiter, klein 28 Taler
- Leiter, groß 80 Taler
- Boot 95,00-105,00
- Eimer (fertig) 45-48 Taler
- Messer
- Axt
- Schwert
-Herrenhemd
-Damenhemd
-Paar Schuhe
-Hose
-Paar Herrenstrümpfe
-Paar Damenstrümpfe
-Gürtel
-Hut
-Mantel
-Kleid
-Schild
sonstiges:
-Doppelzentner Stein
-Kieselstein
-Kartenspiel

erlassen am 30.04.1456; Inkraft ab dem 01.05.1456



Der Bürgermeister von Zürich

Verfasst: Fr 17. Jul 2009, 16:08
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